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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Bcllcnz, Bollenz und Rivicra. I7ÄS. 174;!. 1167

!! 320. Säuberung der Gräben zu Cadcnazzo, 8 7. 321. Spitalrcchnung. 8 8. ß 322. Kirchcnrcchnung.^ ^ !! 323. Zollrechnung. 8 IG » 324. Kanunerrechnung. 8 Ii. ß 325. Den Fremden oder Bcisäßcn in^ Gemcinde oder Grafschaft^ Bellen; wird verboten, mehr als ein Gcwcrb ober Handwerk zu treiben, widri-

^llallö xg verordneten Slufscher zu verantworten haben. 8 12. ß 326. Bei einer Buße von 5V

wird verboten, daß ein Fremder oder Heimischer, ja waS für weltliche Personen eS auch sein mögen,^gleiten einer geistlichen Personauszusprechen" übergeben sollen. 8 13. Absch. 562.

. 327. Da auf dem Syndikat zu Lauis mehrere Entwürfe zu Beilegung dcö Streites wegen des Sust-^gebracht worden waren, keiner aber bis dahin zum Ziel geführt hatte, so wird höchst nöthig erachtet,A« ^^V»ng der Beschwerde bedacht zu sein; zugleich wird einmüthig beschlossen, insofern daö Sustgcld den^^'hörigcn der drei Orte ferner sollte abgenommen werden,bei Aufrichtung des Bcllcnzcr Marktes" zu be-^ ^ ^ der seit kurzer Zeit vorkommenden Neuerungen in den SyndicatSrcchnungcn, hcrbcigc-

bciin^,^ bie Vermehrung der 'Augenscheine, wird beschlossen, daß fortan nicht mehr als drei, nämlich zu Cadcnazzo,

^ Tcrzoli420 für jeden, dem Landschreibcr ^ 30, dem Großweibcl // 24gut gemacht" werden. Alle andernhaben zu unterbleiben. 8 4. ß 320. Die seit 1740 der Frau Landschreiberin aus dem Zoll bezahlten 9 Gld.eine Neuerung angesehen und sind nicht mehr zu bezahlen; derselben sollen, wie schon seit langer Zeit,des ^ ^6Ki'Ä 18 von jedem Ort in der Kammcrrechnunggut gemacht" werden. 8 5. ß 330. Zur Erhaltung^ ^^lenzauns sollen künftig dem Großweibcl nicht mehr als 3 Gld.gut gemacht" werden. 8 6. ß 331.Schwyz sind der Ansicht, daß man es hinsichtlich dcS Vorschlags dcö Spitals zu Bellenz bei den

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"»en bewenden lassen möchte; sollte aber kraft dieser OrtSstimmcn dieser Vorschlag innerhalb zwanzig»'cht an daö große Kirchengcbäudc verwendet werden, so solle dieser Vorschlag alSdann wieder dembezahlt und erseht werden. NidwaldcnS Gesandtschast ist instruiert, daß bei gegenwärtigen so klemmenbll'jer Vorschlag an den Spital sollte verwendet werden, zumal da zu zweifeln lci, daß derselbe in

^ an das Kirchengebäude angewendet werde; sie nimmt aber den Antrag »<1 lolorvinlum. g 7. ^ 3Z2.^' Verwaltung deö Zolles zu Bellen; kann bei Verschiedenheit der Instructionen nichts beschlossen werden;

>sj ^ einstweilen die Tarife zu LauiS tind die zu Bcllcnz gegen einander unlcrjucht werden. Die Sache

"doch

""f nächster dreiörtischcr Confcrcnz zu behandeln. 8 8. Absch. 504.

17/1».

d">l!^^ Besichtigung der Stadtgräben. Sic sind in leidlichem Zustande. Anordnung, sie bei derz ^ Porte zu säubern. Wiederholung der Verordnungen von 1742 der Gärten und dcS WcibcnS halber.">a>> Befehl zur Säuberung des Dragonats. Die Läden sind zuRcparicrung dcö WasserS", >vo

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°'"» Convcnt belle Grazie geht, in Bereitschaft zu halten. 8 2. jj 335. Die Wassergräben zu Cadcnazzo

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z - "lcht übclm Stande erfunden. Befehl, die Straße nach Lauis bis an die Grenzen zu verbessern... ^5. Bei Besichtigung der Wehren und Spcroni zu Cadossola wird besohlet?, den ersten Speronc zude,, baö Bächlcin iu Salcciolo oder der Allmend von der Giaretta hinab zu säubern und dem WasserÜ i lassen. 8 4. ß 337. Spitalrechieung. 8 5. ß 338. Kirchenrechnung. 8 6. ß 339. Zollrechnung.

Kammerrechnruig. 8 8. Slbsch. 515.