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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1164 - Bellcnz, Bollenz und Riviera. 1738. 173».

daß nach Abschied von 1735 alle cadenazzischen Gräben zweimal des Jahres gesäubert werden sollen, undder Bach, welcher voll Cadenazzo herflicßt, in den großen Graben geleitet werde, § 2. ß 233. Besichtder Wehrenen, undSperoni" gegen Cadossola. Sie sind in gutem Stanv. Dem Wasser, so von der 'del Galetto fließet, ist wo möglich ein Ablaus zu geben. Säuberung der Ncbengräben oberhalb derbrücke; Ausbesserung des Riparo bei dieser Brücke. 8 3. 281. Spitalrechnung. 8 1. 285. Besichtigdes Dragonats und Befehl zur Säuberung. Die ausgeworfene Materie soll längs der Mauern hin abgebtwerden. Niemand darf aus dein Dragonat große Stämme wegführen oder tragen. 8 5. ^ 286. K»ä)^rechnung. 8 6. 287. Zollrechnung. 8 7. ß 288. Besichtigung der Behausung des GroßweibclS. Siein gtltcin Stand befunden. 8 8. jj 289. Die Besichtigung des PortunS zeigt, daß keine weitere Verbessertnölhig ist, mit Ausnahme des Ringmauernwegcs, welcher auS dem Urnerschloß kommt und in elende«'^stände sich befindet. 8 9. ^ 296. Besichtigung des BacheS, welcher von Arbcdo und Giaretta durch diemende Salcciolo fließt, und Befehl, daß derselbe gesäubert und erweitert werde. 8 16. 291. Kammcrrech»t8 11. 292. Es wird gemäß dem Abschiede an der Treib kund gethan, daß künftig die Patente oder Lieu»zur Werbung nicht längere Wirkung haben sollen, als sechs Monate. Wer sich erfrechen sollte, wivcr ^Verordnung zu werben, soll mit leiblicher Strafe abgestraft werden. 8 12. Absch. 117.

173».

Art. 293. Aus die Klagen der Landschaften Bollenz, Riviera und Livincn, daß ihre Angehörige»immer von den ZollSbcstehern zu Lauis beschwert werden, und auf deren Ansuchen, daß man sie ^Freiheiten und Privilegien kraft vorgelegter Briefschaften schützen möge, wird beschlossen, dieses GeschO ^die nächste gemeineivgenössische Tagsatzung zu Baden zu bringen, unterdessen eine wahre Copie derzu Lauis von der dortigen Canzlei zu verlangen, damit man sehe» könne, wer des Zolls cremt sei, »»d 'dann die auf der Tagsatzung vorzubringenden Gründe gemeinsam abzufassen. 8 1. ü 291. Zwischen de» ^ichaftcn Bollenz, Riviera und Livinen und einigen Particularen und Besitzern der Peschcrien und der GrasigBellcnz waltete wegen des Fischenö im Tessin mit dem Garn Bigczzi ein Mißverständlich. Alis dasum Erläuterung und Rcmedur und im Hinblick namentlich auf den Spruch von .1566 wird untervorbehält befunden, daß die Garne Bigezzi in der Conformilät und Quantität, wie sie sich dermalennicht können gestattet werden, sondern daß die allzugroßcn und von einem Port zum andern langenden z» ^Zeiten völlig verboten worden seien, daß die kleinen Garne Bigezzi, welche ein Mann wohl tragen »»^ziehen-mag, bei Auflauf des Wassers gestattet sein mögen, jedoch daß auch solche Bigezzi im Fischlaich (Sep»"^October und November) laut Art. 195 der Bcllenzerstatutcn nicht mehr, als zwei Tage in dernicht zu nächtlicher Zeit, sondern bei Hellem Tage gebraucht werden können. Damit aber für Fremde »»^ ^heimische kein Mangel an Fischen entstehe, wird erforderlich erachtet, den Inhabern und Besitzern verund auch andern Fischern zu verbieten, ihre Fische außer Landes zu verkaufen. DaS alles wird uck rollool«-» ^in den Abschied genommen. 8 2. 295. Da das an den Cardinal und Erzbischof zu MailandPfarrers Moöca zu Malvaglia abgegangene Schreiben bisher unbeantwortet geblieben ist, so wirdwenn nach einiger Zeit keine Antwort cinkommc, eine Recharge zu erlassen und in derselben aussctzung zu dringen, und daß der Erzbischof den Vicini zu Malvaglia gestatten möchte, einen ander» ^sorgcr zu wählen. 8 1- Absch. 152.