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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1163
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Bellcnz, Bollenz und Riviera. 1737. 1738. 116?

friert, z 4. ^ 271. ES wird beschlossen, an de» Vicarius Gallazi zu schreiben, er möchte dahin wirken,» der ichmercr Verbrechen schuldige Psarrer MoSca zu Malvaglia in Bottenz, welcher noch immer zu offen!-' Acrgerniß seine geistlichen Officia verrichte, aus der Landschaft verwiesen und dessen Stelle wieder besetzt^ ^ 5- 272. Schwyz trägt daraus an, daß man den Gesandten nach Bellcnzwider die Priminstanzi» die Instructionen geben, auch selbe nicht prätcrieren sollten; andertcnS daß die vorläufige Zusammcn-' ^ derselben künftighin abgestellt, und daß die Statuten Feiertage möchten aufgehoben werden, weil solche" ^ Gesandten viel unnöthigc Kosten verursachen". Die Gesandten beider ander» Orte sind ohne Instructionreferieren. 8 6. Absch. 421.

Art. Z7Z Nidwalden instruiert über folgende Puncte: Weil in Bollen; daS Laster der Unzucht imdange gehe, so sollen die Gesandten auf Abhülfe bedacht sein und, insofern die andern Gesandten mit»"ctionen für bestimmte Maßregeln versehen sind, diesen beistimmen oder referieren. 274. Der Zoll zu^ P möge in den Orten zu sechs Jahren umgewechselt und dem jetzigen Zöllner entzogen werden. 275.^ll ein Anzug gemacht werden, wie man sich zu Bellen; wegen des Abzugs zu verhalten habe. Absch. 432.

1738.

Betreff der Beschwerden der Angehörigen von Bcllenz, Bollen; und Riviera über die zu>ci»w Grida und das daselbst neu errichtete Sustgeld ist Schwyz der Ansicht, daß man diese Bc-

^ ^ übrigen zu LauiS mitregiercnden Orte in einem von Uri zu entwerfenden Schreiben rocom-daß gelangen lasse» sollte. Dieser Ansicht stimmen die beiden andern Orte bei und fügen noch hinzu,dieses Mittel ohne Erfolg bleibe, man Gcgcnrecht gegen die von Lauis gebrauchen soll. Schwyz,ohne Instruction, referiert und will sofort seinen Entschluß einsenden. 8 1. !! 277. Wegen eineszwischen den Landschaften Bellcnz, Bollen;, Riviera und Livinenwegen des FischcnS mit dem Garn^ Bellenz" sollen die Gesandten aus künftiges Syndicat zu Bellenz instruiert werden. 8 2. ß 278.s,H ^ Anzeige von Uri, daß seit einiger Zeit zu Bcllenz unerlaubte und falsche Werbungen stattfinden, äußern^seh/ der beiden andern Stände dahin, daß ihre gn. Herren und Obern Hand bieten werden,

die c/" ^ hindern, daß nach ihrer Ansicht niemand als die Hauptlcute der drei regierenden Orte zu werbenD^ ^niiß haben, und daß die Werbungspatente bloS für ein oder ein halbes Jahr gültig sein sollten.

^ Gesandten ohne Instruction und referieren. 8 3. 279. Auf die Frage, wie sich der gemeinei>ak. dn Bollenz in Betreff des Abzugs zu verhalten habe, äußern sich die Gesandten einmüthig dahin,

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^ Abzug nicht allcilt in der Landschaft Bollenz, sondern auch in den Vogtcicn Bellen; und Riviera als^ Regale solle bezogen und in der Form, wie in den deutschen Vogtcicn, verrechnet werden; den Land-

^»che' ^'"hre stir den Einzug ein Dritthcil. Da jedoch die Gesandten nicht instruiert sind, nehmen sie die

Astck ^ ''^lnoinliim. 8 4. s 28l). Der Antrag Nidwaldcns, daß an den Erzbischof von Mailand möchte

H«hl. werden, derselbe möchte die Vicini von Malvaglia in Bollenz für den Pfarrer Moöca einen andern

z -> st^ßcn, nehmen die Gesandten von Uri und Schwyz aus Mangel an Instruction all roleronclum.' ^bsch. ^7

»exh ^Age Besichtigung der Stadtgräben wird verordnet, dieselben immer sauber zu halten,

i»tz^ Bich dieselben ätzen zu lassen oder Gärten anzulegen. 8 1- !I 282. Besichtigung der Ncbcngräbcn"'Vzo. Sie sind in gutem Stand, jedoch an einer Stelle zu erweitern und tiefer zu legen. Verordnung,

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