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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1162 Bellenz, Bollenz und Riviera. 17»«. 17»7.

welche sich in das Varesische verheirathct, als ein Regale gleich andern seiner Vorfahren für sich behalten, ^aber erbötig, denselben, insofern die regierenden Orte es verlangen, zu behändigen. Da in densich keine Verordnung deßhalb befindet, wird die Sache oll roloromlum genommen. 8 2(1. ss 263. Inder Verbannisicrung und Abstrasung der Heiden läßt man es bei den ergangenen Abschieden bcwc»^8 21. Absch. 414.

Art. 264. Landammann Püntiner referiert über die vom 15. bis 22. Octobcr 1735 zu Bcllenz der Gr"bstreitigkcit von Monticcllo wegen gehaltene Konferenz. Die Gesandtschaften vereinigen sich dahin, daß ^Bünden geschrieben werden soll, die Opponenten möchten zur Ruhe gewiesen werden und die Ausgleichung ^Sache nicht länger hindern. Zugleich legt der Landammann Püntiner Rechnung über seine Ausgaben '8 1. js 265. In Folge eines Anzugs von Uri, daß eine Erläuterung des Art. 36 der BellenzcrstatutcnVerkauf liegender Güter an Fremde möchte gegeben werden, wird beschlossen, zwar den Art. 36 unvcrän^zu lassen, hingegen dem Art. 155 beizufügen,daß gleichwie liegende Güter in fremde Hände zu verpfänden ^boten, auch solche ohne hochobrigkeitliche Erlaubniß der regierenden Orte an Fremde hinfüro zu vcrkaA'verboten sein soll". 8 2. ^ 266. Nidwalden trägt darauf an, daß für die drei cnnetbirgischcn Vogtcie"Verordnung wegen des Verkaufs liegender Güter in todtc oder geistliche Hände gemacht werde. Man las" ^aber bei den dcßwegcn schon errichteten Sahungen und Ordnungen bewenden. 8 4. Absch. 415.

17»7.

Art. 267. Aus die Beschwerde derer von Bellen;, Bollenz und Riviera über die zu LauisGrida und das neu errichtete Sustgeld erklärt sich Schwyz dahin, daß auf nächstem Syndicat zu LauiöGrida verhört, und daß alsdann crdaucrl werden soll, ob dieselbe subsistieren möge. Nidwaldenö Gesandt!^ist instruiert, sich mit den übrigen Orten, wenn zu einem Schluß komme, zu confvrmiercn. Uri findet ^Grida für sein Ort zu beschwerlich, daß aber die von Bellenz oder Andere sich gegen die Vicini zu La«^das von derselben dargeschlagcne Recht einlassen sollen, erachtet nicht rathsam. Hingegen könnte >>nicht verweigern, das Gegenrccht zu üben, wenn sie ferner beschwert würden und daö über angeboteneschast den Ihrigen 'Abgenommene nicht würde erlassen werden. 8 1. ß 268. Der Abt von Einsiedel" ^Einsprache ein gegen den Abtausch des Hauses des Statthalters Fulgenz Maria Molo zu Bcllenz, daöunter der Bedingung verkaust worden sei, daß der Fürstabt daS Zugrecht dazu habe, und daß darausTavcrna, kein Handels- oder Werkhaus gemacht werden dürfe. Da nun dermalen dieses HauS in lobtefallen würde (es sollte ein Frauenkloster daraus »verde»), so würde er sein Recht verlieren. Wenn "bllöaus demselben ein Fraucnkloster gemacht werden sollte, so könne das ohne Präjudiz der dortigen benedictu"!Residenz nicht geschehen. Diese Gegenvorstellungen »verde» all rofoioixlum genommen. 8 2. sSchwyz b^.dem Abte durch seine Ortöstimmc nach dein Rathsbuche vom 4. Juni 1737j jj 269. Da beinahe iälssll^ ^dem Syndicate zu Bellen; wegen der Umfrage Streit entstanden war und Uri dieselbe jeweilcn beanlpl"stellt die schwyzerischc Gesandlschaft instructionögeniäß den Antrag, und Nidwalden stimmt ihr bei,Umfrage unter den Gesandten der drei Orte wechseln und je einer nach dem andern solche halten solle- ^Gesandtschast will es bei der alten Uebung bcivenden lassen, will aber den Antrag referieren. 8 3-Schwyz und Nidwalden hatten früher schon an den Landvogt der Landschaft Bellenz geschrieben, daß ^ ^Besetzung der schon lange vacant gewesenen Pfarrei zu Gnoöca befehlen soll. Da die Besetzung »"ehstattgefunden, trägt Nidwalden aufbillige Rcmedur" an. Die urncrischc Gesandtschaft, ohne Jnst^