Bellenz, Bollcnz und Riviera. 173«. Ilßj
^dttjefls „vorgesehen" habe, auf demselben nicht mehr zu beharren; daß am 29. November 1722 ein Mittel-6 ^'genommen worden sei, der auch noch in dem Schreiben dcS Bundestages von St. Bartholomen 173-1^üchcißc» merde. Sollte es jetzt nicht möglich sein, die 1722 beschriebenen Landmarchcn zu setzen, so halten^"lalls die drei Orte an denselben fest in der Hoffnung, daß auch die III Bünde an ihrer gegebenen Er-""3 fest halten werden, und daß den Opponenten werde befohlen werden, sich ruhig zu halten und das^ lchäft zu hindern. Die Bevollmächtigten beurlauben sich den 22. Octobcr, ohne die Marchsteinc gesetzt^ ^l>en, und hinterbringen die Sache ihren Constituenten. Die fünf angefertigten Marchstcine läßt man zu"niio in Verwahrung legen, um an den 1722 bezeichneten Orten eingesetzt zu werden. Absch. -193.
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^ Art. 243. Die Stadtgräben werden in ziemlich gutem Stande befunden. Es wird verordnet, daß alle^tzer von Gütern, welche an den Ablauf des Wassers anstoßen, die Gräben zur Beförderung dcS Wasser-zu öffnen haben, daß kein Bich die Stadtgräben ätzen, keine Gärten darin angelegt werden dürfen.^>a>ib soll yor der deutschen Porte Sand von den Allmenden nehmen oder Steine und Unsaubcrkciten^ißt hinlegen. Daß die Ringmauern mit „Ebuvch" (Ephcu) und Dornen überwachsen sind, wird -ul ro-genommen, 8 1. jj 24-1. Besichtigung deö DragonatS. E6 wird verordnet, daß jeder Besitzer an-bnidcr Güter sich befleißen solle, jeder „Squadra" einen „Wöhrivvgt" zu ernennen, welchem obliegen soll,
^ sorgen, daß der Diagonal von unten bis oben ausgeworfen werde. 8 2. jj 215. Besichtigung derRhiene
^ ^n zu Cadossola. Die voriges Jahr angeordnete Reparation der Schupfwöhrcncn ist vollzogen. DieH^raße oberhalb der Mocsabrüekc wird in gutem Stand befunden; der Graben, den die Cvmmunität im
^ Güter, welche unterhalb der gegen Galctto führenden Straße liegen, hat ziehen lassen, soll künftig^Besitzern der anstoßenden Güter gesäubert werden. 8 3. 216. Die Nebcngräbcn zu Cadenazzo sind.^3uie»i Stande; die Straße zu Anfang deö Monte Ccncri ist zu verbessern. 8 1- !! 247. Der schlechte Zu-. des Dachstuhls der Behausung auf der Portun wird ,ul rekoronüum genommen; dem Zöllner wird be-die Spccisication der Kosten für die von ihm vorgenommene Reparation der Behausung zu Händen der"btten einzugeben. 8 5. 248. Spitalrechnung. 8 6. jj 219. Kirchcnrechnnng. 8 7. 259. Kammcr-8 8. ^ 251. Zollrechnung. 8 9. 252. Wieocrholung der Verordnung in Art. 178. 8 19.
-Wiederholung der Verordnung in Art. 121. 8 11. 251. Wiederholung der Verordnung in Art. 152.flu ^ Wiederholung der Verordnung in Art. 153. 8 13. 256. Wiederholung der Verordnung ink.„' 8 11. ^ 257. Bis auf weitere Verordnung wird unter Androhung der Consiscation verboten,^ "n oder deren Ordcnöleuten, Kirchen oder Capellen liegende Güter zu verkaufen oder tcstamcntSwcise^ ^^nachou. 8 15. 258. Ferner wird verboten, ohne Specialliccnz der hohen Obrigkeiten auf liegende Güter>verl>^ Geld auszuleihen. 8 16. 259. Bei schwerer Leibcsstrafc wird verboten, einige Völker zu
h diejenigen Officicrc vorbehalten, welche auö den regierenden Orten sind und Spccialcrlaubniß haben,^i . ^ 269. Da angezeigt wird, daß zu höchstem Nachtheil der Einwohner zu Bellen; und der aus den»der welche in Bellcnz wohnen, bisweilen Wiesen, Weingärten, Häuser und Läden Fremden verkauft»du werden, so wird beiden die Erlaubniß erthcilt, dergleichen verkaufte oder vcrlehntc Güter, Häuser
s>nd ^ 36 der Statuten um denselben Preis, wie sie an Fremde verkaust oder verlchnt worden
der8 18. 261. Ziiemand soll befugt sein, mit fremden Fischergarncn zu fischen laut Eap. 195tatuten. 8 19. 262. Alt-Landvogt Schund hatte den Abzug von der Tochter dcS Statthalters Bruno,
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