1160 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1733.
noch auszuwerfen. Die Landstraße gegen Magadino und über den Monte Ccncri ist in guten St>»^'setzen und in demselben zu erbaltcn. 8 4. jj 229. Dem Zöllner wird befohlen, die bei der Luggarncr-^beschädigte Mauer zu reparieren. 8 5. 236. Wiederholung der Verordnung in Art. 178. 8 6. ^ 231.Holling der Verordnung in Art. 124 u. 152. 8 7. 232. Wiederholung der Verordnung in Art. 153. 8 6- ^233. Wiederholung der Verordnung in Art. 154. 8 9. jj 234. Wiederholung der Verordnung in Art. 216. 8 9^235. Wiederholung der Verordnung in Art. 217. 8 11- ü 236. Spitalrechuung. 8 12. ^ 237. Kiräbrcchnung. 8 13- !! 238. Zollrechnung. 8 14. 239. Kammcrrechnung. 8 15. Absch. 381.
1733.
Art. 246. In Folge eines von den III Bünden eingekommcncn Schreibens (und zwar vom Bartholo«»^Bundestag 1734) wird nach Verlesung der frühem Acten beschlossen, daß die 1722 von den Deputierte» ^regierenden Orte vorgeschlagenen und von den III Bünden auch noch in diesem letzten SchreibenMärchen der Nutznießung zwischen Monticcllo und Lumino durch eine Dcputatschaft definitiv gesetztsollen. Ucbcr die Frage, ob diese Märchen zugleich auch als Territorial- und Confinmarchcn geltensoll jedes Ort seine Gesandtschaft instruieren; derselben ist zugleich die Bollmacht zu geben, diezu setzen. Kann man sich wegen der obcrn Märchen nicht verständigen, so soll, wenn es nur wenige ^antreffe, das LooS darum geworfen werden. Ferner soll die Gesandtschaft ermächtigt werden, andereund Particulardiffercnzcn in Güte beizulegen. Die Zeit dieser Confcrcnz ist nach Rücksprache des Landa«»'»Püntincr von Braunbcrg mit Landrichter von Küstelberg, dem Deputierten der drei Bünde,8 1. Absch. 391.
Art. 241. Nachdem Landrichter von Castclbcrg in einem Schreiben (vom 26. August) erklärtman von Seiten Bündcns noch immer Willens sei, durch eine nach Beendigung dcS allgemeinen B»»de-^^zu Jlanz zu versammelnde Confcrcnz die streitigen Märchen nach der 1722 zu Stande gekommenen ^setzen zu lassen, eröffnen die Gesandten der drei Orte ihre Instructionen in der Couserenz an der Treib.
und
selben lauten einstimmig dahin, daß die Streitigkeit ein für allemal beendigt und die Märchen der Nutz»»'nach der Ucbcreinkunft von 1722 gesetzt werden möchten. Ob diese Märchen zugleich auch als Territory ^Landmarchcn gelten sollen, wie Uri will, darüber haben die Gesandtschaften der beiden andern Ortestimmten Instructionen, stellen aber die Zustimmung dazu ihrer gu. Herren und Obcrn in Aussicht. Ebcndick^wünschen, daß Landammann Püntincr mit Castclbcrg zu Vermeidung großer Kosten die Sache bccndig^^nach einem unter ihnen zu entwerfenden Plane die Marchstcinc setzen oder durch den Landvogt setz^sollen. 8 1. Absch. 399. ..jg
Art. 242. Nachdem die Abgeordneten der regierenden Orte und derer von Bünden zu Bcllcnz 6^^ihre Instructionen eröffnet und die »öthigen Informationen eingezogen hatten, begeben sie sich mit vielem ^an den Ort der 1722 aufgezeichneten Nutznießuugsmarchen nach Monticcllo, um einen Augenschein cinzu>u' ^Als am 26. Octobcr die Verhandlungen in einer Sitzung beginnen sollten, erklärte von Castclbcrg,von Roveredo und Mithaftcn durch eine Deputatschaft und durch weitläufige starke Protestationcn Tagö ^(er hatte sich nämlich nach Roveredo begeben) ihn „in den Unstand gestellt hätten", mit Aufstellung de»steine fortzufahren, und daß sie darauf bcharrt hätten, mehr anders, als bei dem sogenannten tschudisclu'N ^ ^bleiben zu wollen, unter Androhung von Gewalt, wenn anders „gcmarchct" würde. Püntincr, durchklärung befremdet, stellt vor, daß jener tschudischc Spruch niemals „zu Stande gekommen sei", daß