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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Bellenz, Bollcnz und Riviera. 1733. 173«. 1159

^rde» in gntcm Stand befunden. Befehl, daß die Landstraße unter Cadcnazzo gegen Magadino und über^ Monte Ceneri bis an die Grenzen in guten Stand gesetzt werde. 8 3. jl 211. Die große Wehre bei^ "Isola ist zu verbessern; die unter Cadossola, so gegen der Mocsabrückc schaut, ist in gutem Stande. Das'^r von der Moesa ist nicht gegen Castione, sondern durch die zu verbessernde Streichwehre gegen den Bergzu leiten. <5 -1. ß 212. Wiederholung der Verordnung in Art. 178. 8 5. H 213. Wiederholung derOrdnung in Art. 124 u. 152. 8 6. II 214. Wiederholung des Beschlusses in Art. 153. 8 7. II 215. Wicdcr-der Verordnung in Art. 154. 8 8. II 216. Es wird befohlen, daß in Zukunft alle Ercditi, welche diesich^! Landschaft, Kirchen oder Spital haben »rächten, sofortin öffentliche Instrument aufgerichtet und auf. / Güter oder Kapitalien gestellt werden", und daß, wenn jemals der Stadt, der Landschaft, einer Dorf-' ^>er Kirche oder dem Spital etwas durch die Hinläßigkeit ihrer dazu Verordneten verloren gehen sollte,^ zu ersetzen schuldig sein sollen. 8 9. II 217. Alle Heiden werden auS der ganzen Jurisdiction Bettenz^ solcher darin sehen, so hat die betreffende Gemeinde bei 25 Kronen Buße solchen derbz auszuliefern, damit ihm der verdiente Lohn werde. 8 10. II 218. Kirchenrcchnung. 8 11. H 219- Zoll-^Ul»g. z iz ^ 220. Spitalrechnung. 8 13. II 221. Kammcrrcchnung. 8 14. Absch. 360.

173«.

vw2" Beziehung auf die monticcllischc Grcnzstrcitigkeit beschließen die Gesandten unter Ratifications-Schreiben von Bünden (vom 22. Deccmbcr 1733) im Sinne der an die III Bünde schon nichr-^^"ndten Schreiben zu beantworten, und daß die angetragene nochmalige Conferenz bis längstens künf-ltz^-.^^tcuiber in Bellen; beliebt werden möchte, damit dieser schon so lange dauernde Streit durch gütlichebeigelegt werden könne,ohne des sogenannten tschudischcn Spruchs, wider welchen jederzeit undsoll bon Sätzen der regierenden Orte 1673 in Wallenstadt protestiert worden, zu gedenken." Inzwischen.^"""lnität Bellen; mit Regreß an deren bestellteFürleiter" (P<wlottiei'i) den Filippo Nisvlo von^ b' i» vo» gütlichen Spruch uni die erlittenen billigen Kosten unklagbar machen. 8 1. II 223.

Tl>/" ber Provisionarii zu Bellenz läßt man bei Cap. 168 der Statuten bewenden. In diesen Zeiten derdiese Provisionarii crmahnt werden, wachsam zu sein, damit die Armen nicht durch Wucher^ben. Ferner wird dem Landvogt der Austrag erthcilt, wöchentlich sich nach dcnr Kornpreisc zu erkun-uöthigeJnsicht zu thun". 8 3. II 224. Ob und wie der Landjchreiber zn Bellen; für seine^>cch. ^ der neu geführten Civilprotocollc zu entschädigen sei, darüber soll auf nächstes Syndicat instruiert^ b 6. Absch. 368.

^ Besichtigung des DragonatS und ernstlicher Befehl bei 6 Kronen Buße, daß von oberhalb desbis in den Tessin die Besitzer der anstoßenden Güter oder die dazu Verpflichteten daö Bett aus-, ^^n.8i. II 226. Besichtigung der Stadtgräben. Wo nöthig ist, sind sie auszuwerfen; im Grabengepflanzt werden. Die Haufen von Unsaubcrkcitcn, welche vor dem deutschen Thore in der NäheThv/^^be hingelegt worden sind, sollen weggeschafft, der Platz künftig rein gehalten werden. Das eineder Lauiserpforte ist sofort zu reparieren. 8 2. H 227. Bei der Besichtigung zu Cadossola wird^ b"ß bei den Grenzen des rivierischcn Gebiets herwärts deS Tessinö zweiSchupfwöhrcnen" mitz» ^ "schwirren", mit Steinen und Dornen eingelegt werden sollen. Die runde Wöhri zu Cadossola istHz ^ern, ferner das Wasser von der Moesa nicht gegen Castione, sondern gegen Arbcdo zu leiten. 8 3. hVebcngräbcn gegen Cadcnazzo werden in gutem Stand befunden, bloö an einigen Stellen sind sie