1158 Bellcnz, Bollcnz und Rivicra. 1732. 173».
und Anordnung zur Säuberung und Offenhaltung derselben, sowie zur Erhöhung der Straße vom Brü^bei Cadcnazzo bis gegen St. Antonio. 8 1. 195. ES wird außerhalb der Portuno ein Augenscheindem heruntergestürzten Stücke der Festungswerke genommen. Die Sache wird dem Abschiede inseriert. 8 ^196. Wiederholung der Verordnung in Art. 178. 8 6. ß 197. Wiederholung der Verordnungen in Art-und 152. 8 7. ß 198. Wiederholung des Beschlusses in Art. 153. 8 8. ß 199. Wiederholung der Vcrord»'^in Art. 151. 8 9. ß 266. Da einige 8enten?«z intoilocutori«, drvvi oseeulivi und »I'ckini zx'nviüioM'bBellen; von der Priminstanz weg appelliert worden waren, so wird beschlossen, dicß der Obrigkeit zubringen und diese darüber entscheiden zu lassen. 8 16. 261. Kirchcnrechnung. 8 11- 262. Zollrech"^8 12. jj 263. Kammcrrcchnung. 8 13. jj 261. Spitalrechnung. 8 11. Absch. 331.
1732.
Art. 265. Pietro Antonio Ruöca von Lauiö wird als Anwalt des Gio. Maria Gatti im Beisein dcsrcndcn Landvogts in Bollcnz und des Seckelmcistcrs Scolar verhört. Er beklagt sich über das Amt in M'lls-bittet um Mittheilung der Acten, um Erlaubnis! mit Gatti zu sprechen und um Bcurthcilung von den Mill^allein oder durch künftiges Syndikat oder durch die Hoheiten selbst. Nachdem der Landvogt sich geiff" ^Klagen über das Verfahren des Amtes hatte vernehmen lassen, wird RuSca in seinen Begehren willfahrt,in Beziehung aus die Form der Judikatur gehen die Ansichten auseinander. Uri will zwar dendem Landvogt und dem Rath in Bollcnz überlassen, nach Gott und dem lieben Recht zu richten; doch l^Urthcil vor seiner Ercculion zu hochobrigkeitlichcr Revision eingesandt »verde». Schwyz will keinesondern lediglich den Mitrichtern und dem Malefizgcricht die Aburthcilung remittieren. Nidwaldcn will w ^tracht der in Bollenz herrschenden Verwirrung, daß eine drciörtischc Confcrcnz, wie auch schon vorim^ ^schchcn sei, darüber sententiere. Bei dieser Divergenz der Instructionen wird die Sache all reloronä'""uommen. 8 1. ü 266. Um den vielen Mordthatcn, welche sich im Thalc Bollen; wiederholen, ein Ziel zu ^ ^ist man der Meinung, daß künftig für einen freiwilligen Mord keine Liberation stattfinden soll; fernerfür nothwendig erachtet, um ein Ercnipcl statuieren zu können, den Giuseppe Giglio, der sich wahrsth^in Mailand aufhalte, gefänglich einzubringen. 8 2. Absch. 337.
Art. 267. Der Monticeller-Grcnzstrcit wird verhandelt. Nidwaldcns Gesandtschaft wird iii>rr>u^,allem zu stimmen, was zu Gottes Ehr, des Vaterlandes Ruhen und zum Trost der Untcrthancnmag. Absch. 317.
1733.
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Art. 268. Besichtigung der Stadtgräben; Verordnung, daß künftig der ausgeworfene Herd »n«gehäuft, sondern weggeführt und verlegt und durch Tieferlcgung der Stadtgräben die „Malen"geleitet werden soll. Da ferner das durch mehrere Particulargütcr fließende Wasser auf den ^stehen bleibt, wird verordnet, daß bis Ende Novembers laut Abschied von 1731 und einer ergangenen ^ ^von allen Besitzern der Güter, durch welche das Wasser fließt, die alten gewöhnlichen Gräben ernem'^ ^dem von den Stadtgräben herkommenden Wasser ein hinreichender Abfluß durch die Mauern em^ ^ ^Gutes verschafft werden soll. — Ferner wird vie Verordnung wegen dcö liefern Einscharrens g'-l' ^Thicrc sS. Art. 175 und 192f wiederholt. 8 1. 269. Besichtigung des Dragonats. Säubcrnml ^BctteS vom Rothenstcin an bis in den Tessin und Erhöhung der Straße gegen die Zoccolantcn ^jcnigcn, welche dazu verpflichtet sind. 8 2. ß 216. Die Ncbcngräbcn an der Landstraße gegen ^de>