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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1156 Bellenz, Bollenz und Riviera.

Hufs der Reparation des DragonatS von den Interessierten zu Bellen; 6VV Kronen eingezogen, aber niAdiesem Zwecke verwendet worden seien. Scolar entgegnet, daß erstlich nur 393 Kronen eingezogenseien, über welche er dem Syndikate 1718 Rechnung abgelegt habe; die Restanz von Kr. 182 sei in Geld ^eingesetzten Versicherungen vorhanden. Es wird beschlossen, diese Summe an Capital zu legen und diezur Sicherung der Güter der Interessierten zu verwenden. 8 6. 17(1. Nidwalden rügt, daß von Seite ^Stadt Bellen; und der drei Gemeinden Monte Carasso, Daro und Ravccchia keine Lcidung der Fehler ge!^'gleichwie von Seiten der Grafschaft die Consoli unter Strafe von 5 Kronen innerhalb dreier Tage esmüßten; ferner daß auf der Riviera der Landvogt und die Beamten zu Beschwerde der Armen alSalarium oder zu große Taglöhne anrechnen. Dieser Anzug wird zur Untersuchung in den Abschied ge^men. 8 8. Absch. IVO.

17;w. z

Art. 171. In Beziehung auf den den Gio. Maria Gatti betreffenden Schlaghandcl wird verordnet.Carlo Antonio Gana, Giulio Monaco und Stefano Gatti, auf welchen alle Judicien dieser That tvom Landvogt in Bollenz eingethürmt undgütlich, aber ernstlich eraminicrt" werden sollen; daS Eljp "ist in die Orte zu schicken, sowie von denselben der Befehl einzuholen, die Tortur in Folge des Läugnenssie anzuwenden. 8 3. 172. Nidwalden rügt nochmals die hohen Taglöhne der Beamten auf der Riviera Mträgt aus Abhülfe an. Da aber in der voriges Jahr vom Landvogt und dem Rathe daselbst eingelangtes^sormation keine Beschwerde enthalten war, so läßt man eS bei der alten Uebung bewenden. 8 5. jj 175 ^dagegen vorzukehren sei, daß oft auf die Abwesenheit der Landvögte gelauert werde, um Criminalha^abzumachen; serner wie man sich bei Absterben eines Landvogtö mit dem vormals ernannten Statthaü^verhalten habe, darüber soll aus nächster drciörtischcr Conferenz ein Beschluß gefaßt werden. 8 6. Absä).

Art. 171. Besichtigung deS DragonatS und Befehl, einen gefährlichen Baum wegzuschaffen, für ^der Eigcnthümer aus den Zinsen des Dragonatcapitals zu entschädigen ist. Säuberung und Erweiterung^Dragvnatbettes. 8 1. ^ 175. Besichtigung der Stadtgräben; an einer Stelle wird Säuberung befolP" ^verordnet, daß niemandGrüßet odcr^Marcri" in dieselben werfen soll; ferner daß, wenn im TerritoriumBellen; und namentlich bei derPortuno" ein Pferd oder ein anderes Thierverderben" sollte,unter die Erde zu verscharren sei. 8 2. 176. Bei der Besichtigung der Wehrcnen zu Cadossolu ^Ausbesserung derselben nach den Bestimmungen des Abschieds von 1725 sArt. 128s und ErbauungWehre oberhalb der Moesabrücke verordnet, damit das Wasser nicht gegen Castione fließe, sondern in dc» g ^Canal gegen den Berg Arbedo; endlich Eröffnung eines Grabens für die Bolla zwischen Cavosso^ ^TaraScia. 8 3. 177. Die Ncbcngräbcn an der Landstraße gegen Cadcuazzo werden in bcfriedigcnvrM ^stände befunden, sowie auch der neue Graben, welcher durch die Campagna geht. Die bei der Kirchr adenazzo angefangene Wehre soll fortgesetzt werden. Ferner wird befohlen, die Straße über den Moni(Monte Ceneri) für Fußgänger und Pferde in guten Stand zu setzen, da das Syndicat zu Lauis deren ^bcsserung aus der Lauiserscite ebenfalls angeordnet hat. 8 4. ü 178. Es wird verordnet, daß künstig u ^jenigeu Unterpfänder, welche von den Heimischen der Stadt und Landschaft Bellenz zu Favor dervon Fremden zu Favor der Heimischen zu Bellen; ans welche Gattung von Vieh auch immer gemacht

für vier Wochen gelten, und daß sie nach Ablauf dieses Termins ungültig und nichtig ^ ^

sie nicht von vier zu vier Wochen erneuert werden. 8 5. 179. Die Verordnung in Art. ^

152 wird wiederholt. 8 6. 18V. Wiederholung des Beschlusses in Art. 153. 8 7. 181. Wicdcrlch 'X

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