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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1155
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Bcllenz, Bollen; und Riviera. 172i). 1135

führenden Waarcn zu Bellen; den gebührenden Zoll laut Tarif bezahlen sollen mit Ausnahme derjenigen,eine von den regierenden Orten erhaltene Ercmtion aufweisen können. 8 2. 163. Zwischen Johannesund Aöcanio Bruno war wegen der Postvcrwaltnng und Einkehr der Boten ein Streit entstanden. Auf^ Eröffnung voir Uri, daß dieser Streit gütlich in der Art beigelegt worden sei, daß beide alternierend ein' um das andere die Postspedition und Einkehr der Boten haben sollen, geben sich die beiden andern OrteUneben und melden den Ausgang der Sache dem Principe Melzi nach Mailand mit der Versicherung, daßjederzeit trachten werde, dem Postwesm alle gebührende Assistenz angedeihen zu lassen, jedoch ohne^ßheil Rechte der regierenden Orte. 8 3. Absch. 275.

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164. Bei der Berathung über die Reformation dcS Zollwescnö zu Bcllenz läßt man eS bei dem^sicdc von 1728 sArt. 162j verbleiben und setzt noch hinzu, daß alle Kaufteute zu Bellen; die nach Bünden'blren verkaufen oder dahin auf Mchrschatz schicken, den Zoll zu Bellenz dafür abzustatten schuldigs°Ih' ^ der Meinung, daß denen von Bellenz die Traffic in Bünden gänzlichabgestrickt" werden

"ud in Betreff des zu ausgedehnten Handels derer von Urscrn wünscht es mit Nidwalden eine Mode-ilrs/' ^ Zolleremtion und Vorsorge wegen zu besorgender Souvcntion, während Uri seine Angehörigen von^ Privilegium nicht bekränken, sie aber wohl zur Moderation ermahnen will. Was die Beei-der ^ ^ Souvcntion betreffe, so sei der Zöllner schon durch die Zolltariffa von 1668 und den Abschied vonsilit. ^ Januar 1636 ermächtigt, bei Argwohn von Gefahr oder Betrug die Säumer und Handclö-

'oerd-"^ Landvogt zum Eid zu treiben. Schwpz ist der Ansicht, daß Säumer und Handelsleute beeidigtauch wenn kein solcher Argwohn vorhanden sei. 8 1- !I 165. Landvogr und Rath in Bollen;tz, laut Cap. 177 der Bollcnzerstatntcn die Bestrafung des an Gio. de Bu von Scmione von GiacomoTerr , ^ ^ß^ugencn TodschlagS für sich in Anspruch nehmen zu müssen, obschon diese That auf rcvicrischem^escr begangen worden war. ES wird aber für billig und den gemeinen Rechten gemäß gehalten, daßjy ^ ^ülor und alle andern an dem Orte abgestraft werden, wo sie den Fehler begangen haben, auch daßLandvogtcien auf Requisition die Stellung der Thäter gemeinsam ohne Hinderung von den"schlö"^" geschehen soll.ES ist ferner auch geordnet und Gesetz, ob Zwei, beide aus dem Thal, einanderOberhalb dcS ThalcS, so sollen sie mit gleicher Strafe gebüßt werden, als ob cS im Thal geschehen^ gestraft wird an dem Ende, da cS geschehen ist." 8 2. i! 166. Auf den Bericht des»edaS Laster der Unlauterkeit zwischen Ledigen ohne Scheu begangen werde, da die Statutendawider enthalten, wird verordnet, daß künftig ein jeder der sich hierin verfehlt, mit Gld. 7. 26q, gebüßt werden soll. 8 3. 167. Um eilte bessere Einrichtung der Canzleicn zu Stande

Uz. wird verordnet, daß künftig die Landschrciber uitd Canzlcivcrwaltcr in allen Civil-, Criminal- und^n, für jede Abtheilung ein besonderes geordnetes und sauberes Protocoll halten sollen, welches jewcilcn

8ffchi ^^g^^ ZU übergeben ist; daß ferner die Landvögte die obrigkeitlichen Verordnungen, welche ihnen zu-ßq ^ g^rdcn, der Canzlei hinterlassen solleit. Jir allen drei Vogteien sind zur Aufbewahrung dieser Schrif-Zimmer und sichereGhalt" herzririchten. 8 4. i! 168. An die Communität und GrafschaftErb ^ ^ gemessene Befehl ergehen, des LandvogtS Hans zu Bcllenz in bessern Stand zu setzen, da dieh»i, ^ssilben ihr obliege. 8 5. jj 169. Die Gesandtschaft von Schwyz ist instruiert, den Anzug zunach dem Bericht des Landschrcibcrs Betschart unter der Verwaltung des Landvogts Scolar be-ll 45