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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Bellen;, Bollcnz und Rivicra. 1727. 1153

erläutert, daß diese Angabe bloS auf KaufinannSgütcr, »reiche auf Wagen, Karren oder Pferden geführt,^'n, zu beuchen sei; bei suSpccten Angaben soll der Zöllner einen Eid verlangen. Die Fchlbarcn sind mit^brchcr oder doppelter Buße, doch nicht gleich mit gar großer Buße oder mit ConfiScation der Waarcn zuche ^kjcnigcu Waarcn aber, welche Particularen für ihren Hausbrauch kaufen und durchführen^ ^ ^uf dem Rücken durchtragcn, sind von dieser Angabe befreit. In Beziehung auf den Vorschlag, den Zoll^^^modicrcn, wird gut gefunden, vorerst denselben besser einzurichten und nach Befinden die Tarife zu regu-Ferner soll auch der Zöllner zu Bellen; erinnert werden, darauf ein wachsames Auge zu haben, daßder obrigkeitliche Zoll durch den Portun defraudiert »verde. Endlich ist auf nächstes Syndikat zu instruieren,">an nachforsche,ob der Zoll von Fremden Isowohlj als Bellenzcrn Trafficiercnden in Bünden schuldigcr-^ angegeben und abgestattet werde." 8 1. st 145. Joseph Franz Schüler, Diener des alten Land-le Jakob Schüler, welcher bei der Einziehung der Condanna von den Gebrüdern Paggi in Bol-

5^. ^'dcr verwundet worden war, so daß er den Schaden zeitlebens spüren wird, bittet um Satiöfaction fürle» " ^"den. In Folge dessen wird den Gebrüdern Paggi auferlegt, innerhalb einer Frist von zwei Mona-b'std^ ^"^'r 36 Filippi zu zahlen. 8 6. st 146. Nidwalden rügt, daß der bekannte Ferrari, welcher beschuldigt^ ' wider den Pfarrer Ferraris vor dem geistlichen Forum einen falschen Eid oder falsche Kundschaft abgc-ihn ^ Aergcrniß derer in Bollcnz »ficht abgestraft werde, und ersucht die beiden übrigen Orte, mit

"uf Abstrafung vor der Prinfinstanz zu wirken. Uri läßt cS bei seinem bereits gefaßten Beschlüsse be-wann aber mehrere oder andere Proben außer dem geistlichen Foro" vorhanden sind, so will die^fichaft dieselben ihren Herren und Obern hinterbringen. Auch Schwyz hat bereits darüber erkannt;^ > wünscht die Gesandtschaft, daß die Klagen ihren Principalcn nfitgethcilt werden. 8 7. st 147. AufElbens Anfrage, ob nicht dem Landvogt in der neulich wieder entstandenen Streitigkeit zwischen der Ge-he,^ Bcllenzcrgebict und Fontana und Gucrra zu Bellcnz die Priminstanz zuzulassen sei, ant-divb ^ Gesandtschaft, daß ihr Ort diesen Streit für einen abgemachten gehalten und darüber erkannt habe,

" ^ bleiben möge. Die schwyzcrischen Gesandten nehmen den Anzug ->ck loloi oiulum. § 8. Absch. 262.»ist Besichtigung des DragonatS. Es wird verordnet, daß derselbe bei der Capelle des h. Kreuzes

schwirren und Stauden" verwahrt werde. Säuberung dcö BettcS. 8 1- I! 149. Besichtigung der Stadt-fv« ^ Auswurf darf nicht mehr aufeinandergchäuft werden. Säuberung dcS Platzes vor der Luggarncr-^und des GrabenS bei der deutschen Porte. 8 2. st 156. Besichtigung der Wehren des Tcssinö und^^^^Wrstcllung derselben von der Moesabrücke bis gen Cadossola. 8 3. st 15l. Besichtigung der Gräben undÄl 5^^uße gegen Cadcnazzo und unterhalb desselben. Oben an Cadcnazzo sind sie in Ordnung. Unterhalb^ ncugemachtcn Gräbel, ein Ausgang verschafft, der Bach zu Cadcnazzo in sein alteS Bett geleitet wcr-^ st ^2. Die Verordnung dcS SyndicatS von 1724 in Betreff der Reisen der Parteien in die/ (Art. 1Z4 ) nstrd bestätigt. 8 5. st 153. ES wird verordnet, daß diejenigen Güter und Instrumente oder^ fiwn, welche schon der Taglia unterworfen sind, auch der Bcschwcrniß unterworfen sein sollen, welche die^.^uität Bellenz jetzt oder in Zukunft auflegen wird.Zn Aufrichtung Bcncficiorum oder geistlicherauch welche in geistliche Hand beiden Geschlechts oder was für Religion cS feie, auch auf wassein mag, solle», selbe schuldig sein, die Taglia zu bezahle», und den Beschwer»,ussen unterworfen»Kalt auferlegt, »vie dann die gesagte Coniinunität solle das Recht haben und vollkommenen Gc-

fin.i ^ einzuziehen und sich bezahlt zu inachen auf den Früchten derselben oder Schulden, dann

lransit cum »nere 8o." 8 6. st 154. Es wird befohlen, daß keil, Spieler des Viribis oder an-

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