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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1152 Bellen;, Bollen; und Niviera. 1727.

und andere Waarcn durch Bünden nach Zürich gefertigt werden, ferner in den vermehrten obrigkeitliche» ^kosten zu Belle»; und in den Defraudationen. ES tragt daher darauf an, den Zoll für eine gewisse Ä»»'-von Jahren einer treuen Person, welche in keinem Traffic interessiert ist, zu admodieren, und dcharrt d»»'^daß die von Urscrn und Livincn bei der 1592 ihnen ertheilten und 1697 bestätigten Zollercmtion bcUI^werden. Zugleich aber berichtet es, daß eS schon wiederholt diese Leutezu lcidentlichcm GewürbGewerben ernstlich befolchet," daß es Verbote und Ordnungen erlassen habe wegen Uebernahme der Fertigfremder Waaren, des Kaufs von Wein und Saumpferden. Die Sache wird von den Gesandten von Slh»^und Nidwalden all lelelouckum genomincn. Ferner findet man die Ansprüche Einiger von Bellenz,für die Waaren, mit denen sie über den St. BernhardinSberg handeln, oder die sie im Misorer- undThälern verkaufen, Zollfreiheit beanspruchen, unbegründet. Es werden einige Gesandten bezeichnet, um "dem gerade in Uri anwesenden Fiscal Sercni deßwcgen zu bereden, wie der Zoll könnte admvdicrt wer^Endlich wird auch für nützlich erachtet, daß die zollfreien und zollschuldigen transitierenden oder nachzu führenden Waaren dem Zöllner angegeben werden sollen. 8 1. ^ 199. Uri und Schwyz. wolle» ^Pielro Ferrario, welcher eines falschen Eides in einem Proccsse gegen den Pfarrer Ferrario angeklagtin Folge erhaltener Berichte libericren und eS bei den ertheilten Ortsftimmcn bewenden lassen. Nidw»insistiert darauf, daß man den vom Landvogt im Bollenz eingeschickten Proccß noch nachsehe. Die l»'»anderir Gesandten nehmen die Sache ack lolöioinluin. § 2. ^ 146. Gegen die Gebrüder Paggi, welche gül

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die Gerichtsdiencr, als dieselben die vom Syndicat verhängte Condanna einziehen wollten, Gewalt gebrasoll vom Landvogte der Proceß eingeleitet und den Orten zu fernerer Verordnung eingesandt werden. D" ' .Alt-Giurato Gio. Maria Gatti, welchem das Land unter der Bedingung, daß er sich ruhig verhalte,geöffnet worden, wiederum in Bollenz Händel anstifte und bei obigein Handel impliciert sei, wird dervogt in Bollenz beauftragt, eine Untersuchung auch gegen ihn anzustellen und das Ergcbniß derselben »'Orte zu berichten. 8 9. ^ 141. In Betreff der von Alt-Landvogt Schüler aus Schwhz begehrten Saliss»^wegen des Prvcesseö der Nodirona und des Giurato Monaco, ferner wegen des neuen Statthalters^^und wegen Martinclli wird dem Schuler gcrathen, ein umständliches Memorial den Orten einzugeben, aus ^hin man ihm zur billigen Satiosaction gewiß verhelfen werde. 8 4. 142. Bei der Besetzung der 4'»Pfründe zu Lodrino hatten sich einige Widerwärtigkeiten ereignet, indem der Provisitalvr Nanzvni der S'' ^sich zu heftig angenommen halte jund wider die freie Wahl der Gemeinden aufgetreten warf undreu der Psarrkinder, nachdem der zuerst Gewählte aus die Pfarrei verzichtet, allein den als SeelsorgerGeistlichen vorgeschlagen hatte. Man läßt es dabei bewenden, bringt aber die Frage zur Sprache, ob espassend wäre, wenn von Seite der Obrigkeit nach Beschaffenheit der Sachen die Anordnung getroffen ^ ^daß allein diejenigen zur Erwählung der Seelsorger votieren oder mehren sollen, welche selbiger PÜünvc ^Scelsorge untergeben sind. 8 5. 149. Nidwalden macht den Antrag, möchten bei Besetzung derPfründen in den drei ennctbirgischen Vogtcicn die Landeskinder vorzugsweise berücksichtigt werden. Die beidenOrte wollen die Besetzung der Pfründen der freien Wahl und dem Vertrauen der Eollatorcn überlalll»,mentlich auch in Berücksichtigung, daß die Geistlichen der drei Orte auch im Mailändischen zu denadmiltiert werden. 8 6. Absch. 258.

Art. 144. Aus die Klagen derer von Ursern, Livinen, in Bollenz und auf der Riviera, daß sie u'der im Januar gemachten Verordnung, nach welcher zu Bellenz sowohl die zollschuldigen als zollfreiendem Zöllner angegeben werden müssen, und das wider alte Gebräuche und Privilegien, wird jene VerolG