Bellenz, Bollen; und Rivicra. 172S. 1727. 1 t51
Lauf Hege» den Felsen zu Gudo gewendet habe, wo er nicht mehr schade, wird jener Beschluß dahingestellt,nicht jemand sich dagegen zu beschweren habe. 8 1. I! 129. Stadt und Grasschaft Bellen;, sowie die Land-dht Bollen; führen Klage, daß wider Bcrkomnnüsse, Vergleiche und hergebrachte Uebung ihre Waarcn von demzu LauiS mit halbem Sustgcld, mich wenn sie dieselben nicht in die Susi legen, neuerdings belegt werden.^un»t, daß die von Bellenz eine laoti zusammenstellen sollen lind namentlich auch die Rechte
Bcrkonimnissc, welche zwischen ihnen und Lauis bestehen; ferner daß Uri Namenö der drei Orte an denbogt schreien soll, daß derselbe die von LauiS ermahne, sie mochten die von Bellen; und von den übrigen^rthchen Vogtcien mit Sustgeld und andern unbilligen Auflagen nicht beschweren. 8 2. 139. Wegen derdcu Großweibel zu Bellenz zu entrichtenden Gebühr für Ocsfnung der Porten während der Nacht soll nach^cht bor den Großwcibcln crtheilten OrtSstimmcn das Gebührende erkannt werden. 8 3. 131. Hinsichtlich^ ^>lung dcr„Andaten" oder Gänge in äußere Orte oder Dorsschastcn, welche dem Großweibel zu leisten seien,eö bei den darüber hochobrigkcitlich ergangenen Verordnungen bewenden. Fordert er ein MehrcrcS, so hat^ i^veilige Landvogt ihn zur Gebühr zu weisen. 8 4. ^ 132. Aus die Beschwerde der Grafschaft Bellen; und dcS Land-daß die Gesandten auf den Syndicatcn unter dem Vorwande, Spccialinstructionen zu haben, wider der Graf-^^^tuten und Rechte in der Priminstanz öfters procediercn, wird erkannt, daß cö bci den alten Statuten bleiben,duß, u,cuu etwas der Art vorkomme, es sofort in die Orte berichtet werden soll, damit die Statuten auf-. ^ Ehalten werden. 8 5. jj 133. Der Fiscal Gius. Maria Ghiringhelli beschwert sich über den vorigessvh^ ^^^^e'nen Beschluß, daß er in seinen Kosten an seinem Gut bei „der Portun" eine Mauer machen lassen' damit der Zoll nicht „abgewichen" werden könne. Uri findet, daß dieselbe in desjenigen Kosten gemachtl!U " dcu Nutzen vom Zolle beziehe. Die Gesandten der beiden andern Orte referieren. 8 6. js
' Beziehung auf den Proccß der Mutter und der Tochter Domcnica Nodirona, auch Giuratv Monaco in
^"siiz wird gut befunden, weil dieser Fall wegen der allgemeinen Aergerniß halsstarriger Bosheit und übler»ühc uicht geringfügig angesehen werden könne, den Landvvgt in Erforschung der Wahrheit zu unter-^äsfi' auo welchem Orte der dcrmalige Landvogt ist, übernimmt es, den Landvogt in dieser Sache
der!>? unterstützen. 8 7. sj 135. Die Gesandtschaft von Schwyz ist wegen Oberst Nidcrist instruiert, daßd>eist ^^^^^uSstreit wider l>>. Buchelti oder dessen Sohn zu Bellen; möchte vollführt werben, und das vvrzugö-^er/" übrigen Gesandten nehmen den Anzug ack rolerontliiiu und erklären die Ursache der Ver-
tvjx ^ !I 116. Ob nicht daö starke Schießen auf den Schlössern zu Bellen; verboten werden sollte,
l>ck-^^nz ist billig befunden worden, selbigen das ordentliche Maß der „Burrcn" zu ihrem Verhalt zu"uNdi„»>. . .... .......
de,, ulleS Schießen auf seinem Schlosse außer am Fronleichnamsfeste bereits verboten habe, wird
und Nidwalden all loforonüum genommen. 8 9. ^ 137. Auf ein schriftliches Begehren der Castcl-
z „Wegen der Castellancn Rang in Functionen läßt man cS auf fcrncrn Bericht hin gestellt sein."
' Absch. 231.
1727.
^ die denen von Ursern einst erthcilte Zollercmtion zu Bellenz, seitdem deren „Gewürb undw große Ausdehnung erhalten haben, den Zoll daselbst sehr schwächt und die Landlcute im^'uachthciligt, so machen Schwyz und Nidwalden den Vorschlag, man möge die Waarcn derselbenlimitierte Zeit mit einem bescheidenen Zolle belegen oder diejenigen Waarcn mit einem Zollwelche außerhalb der drei Orte auf Mchrschatz verhandelt und debitiert werden. Uri erblickt die^ der Schwächung des Zolles nicht bloS in jener Zollercmtion, sondern auch darin, daß dermalen Reis