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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1130 Bellenz, Bollenz und Rivicra. 1724. 1723.

vollzogen werde. Im Laufe des Septembers wird nun an der Treib eine Konferenz der drei Orte gcha^auf welcher die Ausmarchung der Grenzen verhandelt wird. Absch. 214.

1724.

Art. 118. Besichtigung dcS DragonatS und Anordnung zur Säuberung und Sichcrstcllung desnamentlich bei der Capelle des h. Kreuzes. 8 1. ß 119. Besichtigung der Stadtgräben; die Säuberung ^selben wird befohlen. Zugleich wird die Ausbesserung der Mauer zu untcrst an der Vestung des Polt»^durch den Besitzer des Gutes Guis. Mar. Ghiringelli angeordnet, damit der Zoll nicht mehr umgangenden könne. 8 2. ß 12(1. Bei der Besichtigung der Wehren des Tcssins und der Moesabrücke wird dieration derselben bis nach Cadossola angeordnet, sowie die Säuberung deö Canals bei Cadossola. § 3. !!Befehl zu Ausweisung der Gräben an der Landstraße gegen Cadcnazzo und zur Eindämmung des Backst^!rechten Seite bei der Kirche daselbst. 8 4. ß 122. Besichtigung der Wehren, Straßen und dcSfangencn Riparos bei Gudo. ES wird befohlen, die angefangene Wehre zu vollenden und Wehre»allen Orten zu errichten, wo es nothwcndig ist. 8 5. jj 123. In Betreff der Spedition wird denbefohlen, wegen Spedierung der Kaufmannögütcr sich bis auf fernere Disposition der Obrigkeiten »»^alten Gewohnheit zu regulieren. 8 6. ^ 124. Es wird befohlen,daß kein Part inö Künftige sich unters»^solle, in die Orte sich zu begeben, wenn nicht zuerst die Citation der Widerpart schriftlich ist angezeigt wound die Relation, daß diese Citation der Part sei angezeigt worden, und waS die Antwort über diese ömation sein werde von der citicrtcn Part". Ferner soll keiner (als Fürsprech) in die Orte geschickt wcker sei denn tauglich und habe die erforderlichen Requisiten seiner Verrichtung halber die Relation zu thu»,solle solcher nicht angehört werden laut des Abschieds von Bezgenriet». Ferner sollen die Appellationen >» ^Orte durch wenige Personen und Deputierte proscquicrt werden. 8 7. ß 125. Kirchcnrcchnung. § ^126. Spitalrcchnung. 8 9. ß 127. Kammerrechnung. 8 16. Absch. 227.

1723.

Art. 128. In einem Streite zwischen Arbedo einerseits und Lumino und Castionc andrerseitsBetreff derWöhrcnen" am Tcssin bei Cadossola und Galletto verordnet: 1) daß der allgemeineselbiger Enden mit möglichem Fleiß erhalten und möglichst versichert werden soll, und daß 2) die 6»'»» ^Arbedo und alle die, welche den Weidgang benutzen, zu dessen Erhaltung und Acufnung nach Verhält«»!» ^Nutzens beizutragen haben. 3) Zu diesem Ende sind von jeder Fcuerstatt derer von Arbedo, von Lu»«"»' ^Castionc sechs oder acht Tagwerke zu leisten und so vielPassoni" (Pfähle) an dieWöhri" daselbst, ^zwar wo der Landvogt oder' er und andere Sachverständige es für nothwcndig erachten, zu liefern. 4) Istständige Quota von denBurrcngeldern" zu Bezahlung der Werkmeister und Materialien zu verwende»,Bezahlung den genannten Gemeinden zu schwer fallen würde. 5) Es wird für billig erachtet, daß " ^zu Claro, welche diesen Wcidgang nützen, von jeder Feucrstatt daö Ihrige nach Anständigkeit beitragen,

Tessiil in ihrem Bezirk in sein altes Bett geleitet, die neue Wöhri ergänzt und die nöthigc Cava cröfst»»Uri wird aufgetragen, dem Landvogt zu schreiben, daß er diesen Beschluß den genannten Gemeinden k»»^ ^und denselben mit möglichster Kostcncrsparniß ausführen lasse. Auf das Ansuchen der Gemeinde G«w»man sie von der auf letztem Syndicat beschlossenen Erbauung einer Wöhri dispensieren möge, da der