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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Bellenz, Bollen; und Rivicra. 1723. 1149

^ die vvn der weltlichen Obrigkeit ergangenen Mandate nicht angemeldet hätten. Bei der Besprechung, obgleiche, Recursc für die weltliche Jurisdiction nicht gefährlich sein könnten, wird gefunden, daß dieses Mo-^lvrium, weil das obrigkeitliche Mandat vorausgegangen, mehr als eine Gewissensmahnung, denn als ein'Uiff in die weltliche Jurisdiction anzusehen sei, wie denn dergleichen in Italien in Hebung sei, ohnebch dadurch die weltlichen Fürsten verletzt fühlten. Uebrigens habe der Erzbischof den regierenden Orten^ " manche Beweise gegeben, daß er sie in der Jurisdiction nicht zu präjudicicren im Sinne habe und sei ihnenEilanden in der Bestrafung ärgerlicher Geistlichen (z. B. 1721 bei der Bestrafung des Giuseppe Cistclla,kalo von Lvdrino). Zugleich wird der Landvogt aus der Rivicra erinnert, daß er die ärgerlichen Pfarrherrcn^ lavorisicrcn, sondern gegen den von Lodrino, der neuerdings Aergerniß gegeben, einschreiten und mit demsich'"'" K'r-mv»eine gute Korrespondenz verpflegen" solle. § 1. js III. Schwhz und Nidwalden beschweren^ ' vnß die 1592 denen von Ursern und Livinen bestätigte Zolleremtion zu Bellen; über die Bescheidenheit^bchnt werde, namentlich von denen von Ursern wegen ihres großen Handels und ihrer Gewerbe; von/ 'l seien ferner die Eremtivnsbcdingnisse nicht gehalten worden, da sie die Landlcute von Schwyz mit^ ihn und Zoll seitdem beschwert hätten, wodurch Schwyz veranlaßt worden sei, Gcgenauflagcn gegen sie"Mchen. Un entgegnet, daß trotz ebendenselben von 1585 an laut gewordenen Klagen doch 1592 die Zoll-mn denen von Ursern und Livinen bestätigt worden sei; daß ferner 1597 denen von Ursern wegen ein-A,/ Noth gestattet worden sei, denen von Schwyz ein Weggcld abzunehmen, wie weitige Jahre vorhersich Ursachen Schwyz gestattet worden sei, ein neues Weggeld einzuziehen, ohne daß damals jemand

bei g^^rt hätte. Endlich sei 1697 die Ercmtion von 1592 wieder bestätigt worden. Uri wünscht, daß esa ^'s und Siegel bleibe, und will die Scinigen von Urscrn und Livinenzu aller Bescheidenheit in derm ' ""g" anhalten. Das Angehörte wird den Herren und Obern hintcrbracht. 8 2. 115. Die Gemeinde^ hatte ^ hei Schwyz und Nidwalden beklagt, daß die Gemeinde Semione sich der von beiden Ortenseilen Erkanntniß der Kosten halber widersetze und die ihnen auferlegten 915 Filippi zu bezahlen sich^ chgar die Waffen ergriffen habe. Schwyz und Nidwalden tragen darauf an, sie im Namen dersvchj ^ östlich zum Gehorsam anzuhalten. Uri legt vor, was es an die Gemeinde Semione geschrieben,^reu Antwort und findet, daß es bei der Kostcntare von 100 Filippi sein Bewenden haben sollte, waS^>i 5^" Aitwälten von Buttino angenommen worden sei. Worin nun die darüber hinausgehenden KostenFilippi herkommen, sei ihm bis dahin nicht eröffnet worden, daher es seine Erkanntniß nicht abändere,daß Anlasse wirdzur Verhütung der so entsetzlichen Kosten" unter Ratifieationsvorbchalt verordnet,low ^^uuft die fremden Advocaten und Beiständen' verboten und den Parteien, so zu Pferd in die Orte^ täglich nicht mehr als Gld. 2. 20 und den Fußgängern Gld. 1. 10 für Kosten sollen tariert werden,^elsi ^ Gesandtschaft Nidwaldens trägt darauf an, daß Giv. Giacvmo Bulla di Castro aus Böllen;,

b>ed.^ den Landvogt Joseph Franz Ackermann ehrenrührige Reden ausgestoßen, angehalten werde, cnt-Aussage» zu beweisen oder dem Landvogte gebührende SatiSfaction zu geben. Die Gesandtschaftendi und Schwyz nehmen den Antrag ml lotolwnclnm. 8 1. Absch. 201."»ter ^ Spätjahrc gehaltenen Confcrcnz zu Bettenz, in welcher die Setzung der Marchstcine

Iii ?^^dationSvvrbehalt verabredet worden war, hatte» nach der Aussage der Häupter und Rathsboten derwiederum Uebergriffe von Seite derer von Lumino stattgefunden, über welche eine Beschwcrdcschrift' August) von Seite BündcnS eingekommcn war. Sic enthielt zugleich den Wunsch, daß die Limitation