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Bellen;, Bollcnz und Rivicra. 1722.
rechtlich entscheiden zu lassen (Schreiben vom September 1722). In Folge dessen wird eine dreiörtischc ^ferenz an der Treib auf den 22. Oetobcr zur Berathung der Instructionen angesetzt. (Der Abschied dcrsil^findet sich nicht mehr vor.) Absch. 199.
Art. 112. Zur Beendigung der monticellischcn Grcnzstreitigkciten bcschiedcn die Abgeordneten der IIInach Bellenz den Obcrstlicutcnant Wcrdmüllcr von Zürich als Mittelsmann. Als Resultat der ^ferenz wurde den drei Orten folgender Auözng aus dem vom BundcSschrciber der III Bünde verfaßtentocolle mitgcthcilt: „Als abgcrcdtermaßen inan sämmtlichen von Bellenz aus zu den streitigen Cousinen ^„geritten und jeder Thcil sein Vermeinen in Anweisung der in der vanetischen Revision genamsten Ocrter >„Marken eröffnet, tundc man sich ziemlichen diScrcpant, bis anfänglich die eidgenössischen Deputierten die ^„radclla nächst bei der Motta bei Monticclle, die unsrigen aber solche vor diesem und Altem hero best er„Lumino gewesen zu sein behaupten und zeigen wollteil und solcher noch fortan der Oettern und Namen lb'„Mißverstand war, darüber dann unterschiedliche Schriften hervorgcnommen und gelesen, auch mit denen ^„des Thals der Länge nach unterredet, und da die eidgenössischen Herren Deputierten sich anderster, als„ihrem Angeben und angewiesener Oerter vermög besagter vanetischcr Revision nicht bereden lassen nw„auch bündncrischcrscits zu dem allem so gleich nicht consentiren könnten, sonderlich da der Nutznießung ^„eö das Thal oder die Benachbarten privative angehet und dero ConsenS erfordert wurde, als ist in ormclns'„denen Herren Eidgenossen die Antwort dahin crtheilt, man »verde als den morgigen Tag geil St. ^ ^„und Rüfflen ein gleiches referieren und so von densclbigen vorgewißncr »naßen ratinno der Usufructuatl^ll ^„liebt und acccpticrt »verde, »verde man eS durch den Actuarius zurück bringen lassen, in welchem ^ ^„auf nächstkommenden Frühling die erforderliche Marken und auch diejenige Mark, so ihine der Herr ^ ^„in der Höhe zu setzen ihncn vorbehalten hatte, nach bestein Gutbedunken zu setzen nebst dein regierenden„Coinmissariv zu Bellen; auch Herr Landamttiann Gio. Donlinico Tini beordert sein sollen, und so allenb'„»vcgcn gesagter Mark sie sich nicht vereinbaren und es an ein wenig kommcte, sollte ehender, als sich ^„trennen, das Loos darum gezogen »verde»», weilen dermalen solches nicht vollzogen »Verden können,„der solcher Jurisdiction halber alles im alten Stand bleiben und gelassen und der beiderseitig hohen Supe'^ ^„all ivlLiwnllum genommen sein solle. Und weilen nach darüber den 29. NovcmbriS gehaltenen Consi^ ^„Rogoredo endlichen guv-iü „sumki actum ob verschriebener maßen und laut vanetischcr Revision acccptü^^„ist auch durch den ActuariuS ein solches an die eidgenössischen Herren Deputierten nachher Bellenz„und zu wissen gemacht, dabei es dann dermalen sein Bewenden haben soll und
hiemit diese Comnüst^ ^
„endigt »vorden." (Nach einem Schreiben deö Herrn von Castelberg (Disentis 29. August 1735)
Bünden zugestellte Protocollauszug am Schlüsse etwas anders.) Der zu Schwyz referierende Gesandteals Resultat der Konferenz, „daß dieses Geschäft auf den vanetischen Spruch ankommen werde, so " ^„all ivkviLnünm genommen »vorden". — sNach dem Abschiede an der Treib von» 13. August 1731 wur^^28. und 29. November 1722 von den Abgeordneten der drei Orte nnd der drei Bünde öffentlich dk ^marchung der beiderseitigen Nutznietzuugen der Alpen, Weiden u»»d Holzungen vorgenommen; die )»nit den Zeichen wurden aber noch nicht gesetzt.) Absch. 291.
172».
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Art. 1l3. Der Erzbischof von Mailaird hatte unter Androhung des geistlichen Bannes eine .jK
an diejenigen ergchen lassen, welche dein verstorbenen Gio. Giacomo Capriolo möchten schuldig