Bcllenz, Bollen; und Rivicra. 1721. 1147
^ Landvogt der Landschaft Riviera dieselben verhöre, so wie auch die dagegen von Seite der Gemeinde vor«Bcschn'crdeit anhöre und in erster Instanz sein Urthcil gebe, ob jene sechs Männer, weil sie außcr-der Gemeinde wohnen und „Steuer und Bräuche nicht zahlen", gleich den dort wohnenden Bicini denW DorfrcchteS ansprechen können. Appelliert eine Partei, so ist die Appellation an das gegenwärtigedjx' innerhalb vierzehn Tagen an die Orte zu proscquiercn. Ucbcrdieß wird für nothwcndig erachtet,
^ Änconvcnienzen, welche bei Erwählungen mit PräscntationSschrciben vorfallen, dem Cardinal zu MailandErtlich zu remonstrieren. 8 1. Absch. 163.
1721.
169. Auf ein von Chur aus an die drei Orte in Betreff der monticcllischcn Grcnzstreitigkcit gesendetes^ tu welchem sich die von Bünden über „Eigcnthätlichkeitcn" von Seite derer von Lumino beschweren^ ^nis dringen, die Sache durch unparteiisches Recht einmal zu beendigen, wird geantwortet, daß eS den.fänden zustehe, den Obmann zu ernennen, da das Bündniß sage, daß der Kläger ihn zu erwählen habe.
diese Streitsache im Jahre 1673 durch beiderseitig erwählte Säße zu Wallenstadt ent-lassen wollen; diese aber seien in ihrem Urthcile zerfallen. Um so nöthigcr sei cS jeßt, einen Obmannund daran hindere der von gegnerischer Seite vorgewcndctc Posseß keineswegs. Ebenso bereitwillig,lchon auf der 1719 beschickten Conferenz, erklären sich die drei Orte zu einer gütlichen Uebcreinkunft. DamalsVerständigung daran gescheitert, daß die von Bünden verlangten, daß die drei Orte den sogenanntenffchcn Spruch von 1511 und folglich den von den bündnerischen Säßen zu Wallenstadt 1673 ausgefälltenharr, ^"^üncn sollten, während die drei Orte auf dem von ihren Säßen damals ausgefällten Urthcile bc-^ duS um so mehr, da daS Urthcil der Letzter» auf dein solennen Marchcnbricfe von 1475 beruhte,»ird ^^6Ä)e» denen von Lumino und St. Nittore errichtet und von beiden Thcilcn angenommen worden war,welchen hin 1478 den 29. Juni im Beisein von Zeugen die Marchstcine gcscßt wurden, ohne daß Heinrich^ ^ccho (von Sar), der damalige Bcsißcr dcS BiisorcrthalS, noch die Gemeinden von Misor Einsprache thatcn.>>dfftxtbcu wurden nach 1699 und 1672 zufolge gemeiner Vcrabscheidung von ehrlichen Leuten beider GrafschaftenDaS tschndische Urthcil von 1511 aber sei niemals in Kraft getreten, die darin bemerkten March-bii/ gesetzt worden, daö Urthcil sei bei den Territorialstreitigkeitcn von 1582 und 1613 bündnerischcr-
"icht ^ gezogen und von dem von Bünden damals erwählten Obmann, Landammann Hässi von GlaruS,^^^'lent erklärt worden. Sic versichern die III Bünde, daß sie allcö gcthan hätten, daß von Seitegehörigen keine „Eigcnthätlichkeitcn" begangen würden, beklagen sich aber umgekehrt über dergleichenH^^nerischcr Seite. Sie erbieten sich zu einer Conferenz zu Wallenstadt oder an einem andern beliebigen^>nk> erklären sie auf Reclamationcn derer von den III Bünden, daß sie die Befehle zur Wach-
^ durch Wallis eindringende Bettel-, Zigeuner- und Strolchengesindcl erneuert und deßwcgen^ Wallis geschrieben hätten. Absch. 186.
1722.
119. Verhandlungen über die Zollcremtion derer von Livincn zu Bcllenz. Absch. 197.halt " Häupter und RathSbotcn gcineincr III Bünde auf DavoS bundcStäglich versammelt"
Vorschlag der drei Orte zu einer Conferenz wegen Beilegung der monticcllischen Grcnzstreitigkeitcn^»u»en und zugleich auch sich bereit erklärt, wenn gütliche Mittel nicht verfangen sollten, die Sache sofort
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