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Bcllenz, Bollenz und Rivicra. 172«.
172«.
Art. 194. Es hatte zur Beilegung des monticcllischen Grcnzstreitcs wirklich im October 1719 einefercnz stattgefunden, jedoch ohne Erfolg. Auf ein von den drei Bünden eingckommeneS SchreibenEntwurf einer Antwort bcrathcn des Inhalts, daß, wenn diese Differenz nicht auf freundlichemgelegt werden könne, sie durch rechtlichen Spruch eines ObmannS entschiedeil werden möge, und zugleich ^Ansuchen an die drei Bünde gestellt, einen Obmann zu erwählen. Die Gesandtschaft von Schwyz »i»"^Sache all i-oloronüum, verlangt eine Abschrift des tschndischcn Spruchs und einen Auszug der Rechte der 98 1. ss 195. Die Gesandtschaft von Uli beschwert sich instructivnSgcmäß nochmals, daß der gemeine L.u»der Landschaft Bollenz deren Grenzen gegen Brugiasco über daS Wasser, so durch Bollenz fließt, troß der'zugekommenen Abmahnung, ausdehnen wolle, und ersucht die beiden andern Stände, denselben ernstli^Ruhe zu weifen. Um den beiden Ständeil, welche von Uri freiwillig in die Mitregicrung von Bollc»Zgelassen worden seien, zu zeigen, daß eS nicht Willens sei, ihnen etwas zu nehmen, legt Uri die OriginalHauptbriefe der Landmarchcn zwischen Livinen, Brugiasco und Bollenz von 1477, 1522, 1693 und 16^woraus hervorgeht, daß BrugiaSco bis hinunter an das Wasser, welches durch daS Bollcnzerthal fließt ^erstrecke, eine Bestimmung, die auch 1694 aufrecht erhalten worden sei. Die übrigen Gesandten nchn»» 'Antrag ack relorenckum. 8 4. Absch. 149. ^
Art. 196. Nach Verlesung der Klagen gegen Gio. Maria Gatti, sowie der Verhöre, Kundschaften uK ^richte über denselben, wird beschlossen, den Angeklagten nicht weiter zu verhören. Da aber die Gesandte»Schwyz nicht mit der Vollmacht verschen sind, diesen Handel zu beendigen, wird für gut befunden, über die ^zu referieren und mit erforderlicher Vollmacht am 3. Juli zu Altdorf sich wieder zu versammeln. Absch-
Art. 197. Nach Verlesung der Acten und „gütlichen Eramina" wird Gatti vorgeführt, von ^ ^ammanil und Landsfändrich Karl Anton Püntincr auf dcS Angeklagten Verlangen und die Erlaubt»? ^Gesandten hin vcrtheidigt. Nach Anhörung der vom Fürsprech gemachten Vorbehalte, welche in derlei »» ^fizischcn Processen zu geschehen pflegen, und der Vcrtheidigung wird erkannt, „daß Gio. Maria Gatti„seiner verübten Fehler und sonderlich, daß er sich wider eine hohe Obrigkeit, deren Gesandte, Landvög» ^„Beamte ungehorsam, widcrspännig und dcspcctuoö aufgeführt, mit frechen Thaten und Drohungen s»ö^ ^„Gerichtsboten abgeschreckt, wie dann dem Untcrwcibcl Giardclli wegen ihm (Gatti) während des„1719 überbrachten Citation gedroht, die Seele aus dem Leib zu jagen, mithin das liebe Recht und die„liehen Erccutioncn gehemmt; daß er (Gatti).... auf 6 Jahre aus ganzer l. Eidgenossenschaft und ^„Botmäßigkeit, auch aus l. drei Bünden und selben Gerichten vcrbannisicrt sein und dieses Handels halbe» ^„gelaufene Kosten. . . bezahlen oder genügsame Caution dafür geben soll." Bringt Gatti nach Versi»?^.^sechs Jahren dem Landvogte von Bollenz Zeugnisse scines Wohlverhaltcns, so kann die Bannisicruug "hoben werden. Kann er die Kosten nicht bezahlen oder cautionicren, so soll er lebenslänglich verbal»» „Betritt er während der Zeit seiner Verbannung den ihm untersagten Boden, so soll er ohne weiteres ^lebenslänglich auf die Galeeren erkannt sein. Ueberdieß hat er die ordentliche Urphcdc zu schwöre»- ^Ordnung seines Hauswesens ist ihm unter Begleitung eines LandläuferS ein Aufenthalt von dreiTagen in der Rivicra gestattet. Das Urtheil ist am Prätorialpalast anzuschlagen; des Vermögens deöurthcilten hat sich der Landvogt in Bollenz sofort zu versichern. Absch. 157. ^
Art. 198. In Folge einer Beschwerde von sechs zu Lodrino und Prosito wohnenden Männern, ^ ^von der Wghl Lanzones zur Psarrpfründc von Jragna ausgeschlossen worden seien, wird gut befunden, d»b