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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1143
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Bellen;, Bollenz und Riviera. 171t». 114Z

^ Kapital besitze, wird verordnet, daß außer dem, waö sonst an diese Kirche und deren Capellen verwendet^' das, M^^^,^en Auflage übrig sei, welche bis dahin ausschließlich an die Capelle des h.

Mtius verwendet worden war, nebst denjenigen Restanzcn, welche die Kirchenvögte schuldig bleiben, an ein^pttal verwendet werden soll. Von jener Auflage hat der Kirchcnvogt jährlich Rechnung abzulegen, 8 6. jjZollrechnung. § 7. (>7. Daö beim Besuche dcö Thalcs Morobbia bisher übliche Morgencssen wird^ iinnt, ohne daß eine Gcldentschäbigung eintritt; der Zöllner hat bei diesem Besuche nicht mehr zu erscheinen.1, ^ ^ Spitalrcchnung. Es wird Auftrag gegeben, das zu Cadcnazzo durch daö Wasser ruinierte Haus

des Spitals zu verkaufen, 8 9. 69. Kammerrcchnung. 8 10. 70. Denr Landvogt wird auf-. >,'alle diejenigen laut Statuten zu strafen, welche die in gegenwärtigem Abschiede enthaltenen Befehle^llzichen. 8 11. ü 71. Der Graben, welcher von der Residenz der Bcncdictincr in den Stadtgraben"uuidct, solloch in dieser Particularschuldigkeit" gesäubert und offen gehalten werden. 8 12. Absch. 87.^ ^lrt. 7? Der in Bollenz aufgenommene Proccß wird verlesen. Aus demselben geht hervor, daß Alt-"9'aro Vertone von Lottigna beschuldigt wird: 1) daß er die erste Ursache gewesen sei, daß die Landschaftgebührende Unterschrift an die Hoheiten unterlassen und ihneneonlp(Iv>'.iti zugemessen" habe; 2)habe, die Orte hättendas Land in dem ersten und andern Auszug beschwert", ja er wolle es^ daß auf ihm starker Verdacht ruhe, er habe den Pfarrer zu Lottigna zu dem verdächtigen Mcmorialeund im Congrcsse prätendiert, Bollenz solle denen von Livincn gleich gehalten werden. Ferner wird die^^chmung gemacht, daß ebenderselbe Vertone und Andere sich befugt gehalten haben, Zusammenkünfte zuohne den Landvogt darum zu begrüßen, und daß sie, als Landvogt Lussi ihnen mit Strafe gedroht,silat' ^lben, daß » >>or luKga » pr»va ihnen möge bewiesen werden, daß daö verboten sei. Unter Rati-^^^rbchalt vereinigen sich die Gesandten dahin, daß Cancparo Vertone für sich und im Namen aller^ ' welche bei dem Kongreß ul ;>ontv 'l'avvln.-, gewesen, zur Verantwortung vor die Landräthe der drei»»d Landschreibcr Baggio im Namen des Raths bcrufeil tvcrden soll, Bericht wegen der UnterschriftDinge zu erstatten. Was die Orte beschließen werden, soll man sich gegenseitig mittheilcn. Bei diesem5>tte ^ ^^wcrt sich Nidwalden, daß es von den Parteien der drei ennetbirgischcn Vogteicn, welche in diel»»ä g^"» übergangen und nicht wie ein mitregiercndcs Ort angesehen werde; namentlich hätten die

«»st ^ ^ Bollenz gekommenen drei Männer Mdwaldcn den Rcspect nicht erwiesen, weßwegen es daraufdaß jhxc Zustimmung dazu geben möchten, daß eS diese drei Männer vor sich citicre.

Gesandten nehmen den Antrag all rokmomlur». 8 1. ü 70. Die Gesandtschaft von Uri zeigt den^^"dcn Orten an, daß bevor deren Schreiben eingetroffen, ihre gn. Herren und Obern an den Bischof»«v den Abbate Karl Franz Franzvni geschrieben hätten,daß daö von gesagtem Franzoni auf ihn

»lind ^ ^ ^ päpstlichen Heiligkeit erhaltene Lanmuml lllvoInAnIo zu Bellen; den Angehörigen gelassen werdenNv ^wvlesticrt verbleiben möchte." ES wird gut befunden, daß, wenn wider Vcrhoffen aus daö Schreibenlliich ^ rcmedicrt würde, Uri überlassen sein soll, im Namen auch der übrigeil Orte an den Papst oder^lderswohin zu schreiben, damit die Angehörigen ihr bisheriges Recht behalten. 8 5. Absch. 92.

1717.

"l Folge von Regengüssen bei den Augustinern ausgetretene Dragonat soll, um drohenden

Plan» ^ dm anliegenden Gütern und der Festung abzuwenden, nach einem von Morettini eingegebenenvo»,

regierenden Commissariuö corrigiert lvcrden. 8 1. !! 75. Die Stadtgräben werden in gutem Stand