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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1142 Bellenz, Bollenz und Riviera. I7IK.

h. Obrigkeiten hinterbracht; ihren Beschluß sollen sie sich gegenseitig initthcilen, 8 1. st 56. Auf die Anzei^dGesandtschaft von Uri, daß der Spital zu Casaccia auf St. Mariaberg in Bollcnz nicht wohl versehen sei u»d ^durchreisenden Personen wenig Trost gewähre, wird Uri überlassen, vom Landvogt und Rath in Bollcnz cinl^ehern Bericht sich geben zu lassen und alsdann beim Propste zu Biasca um Abhülfe anzusuchen. 8 2. Absch- '

Art. 57. Es werden die Schreiben derer von Bollcnz, in welchem sie 1712 das Begehren stellten/möchte ihnen die Convention zeigen, damit sie sehen, was sie in Zeiten des Krieges zu thun schuldig seien,die in Folge dessen ihnen crthciltc Freiheit und Zurechtweisung und der Bericht, was den Gesandten 1714 beMsei, endlich das Begehren des LandschrciberS Baggio, daß ihnen die Convention vorgewiesen werdenvorgelegt. Da aber bis dahin der erwartete Bericht weder von den Gesandten, »och vom Landvogt ciNjp'^inen ist, so daß man über die Sachlage im Unklaren sich befindet, so wird gut befunden, in der drei Ortean den Landvogt und den Landrath in Bollcnz ein Schreiben abgehen zu lassen, in welchem den Aufruhrer»^Strafe gedroht und das Vorhandensein einer Convention verneint wird, und deren Antwort einstweilen abzuwar^8 1. st 58. Schwyz stellt das Begehren, daß der Landvogt zu Bettenz, welcher wegen einer alten Fort"deS Landschreibers Ackermann an Joseph Anton Abybcrg ans des Letzteren Waaren zu Bcllcnz Arrest ös"angewiesen werde, den Arrest aufzuheben, und daß Ackermann den Abyberg vor dessen Obrigkeit zu such"' ' .kraft des drciörtischen Bundes und der Erläuterung von 1637. Die Gesandtschaften UriS und Ridwui"referieren. 8 2. Absch. 79. ^

Art. 59. Auf die Nachricht des LandvogtS Lussi in Bollcnz und des Landvogts Scolar aus Riviera, ^eine Empörung aus künftige Landsgemeinde wegen der Eidesleistung bevorstehe, und daß der Caplan >der Urheber sei, wird beschlossen, an den Erzbischof von Mailand dcßwegcn zu schreiben und dem ^in Bollcnz aufzutragen, genaue Nachforschung nach denjenigen zu halten, welche 1714 die Eidcsvcrwclß^..hatten herbeiführen wollen, namentlich nach Caneparo Vertone und Gio. Maria Gatti. Da Landvogt ^zugleich schreibt, daß am 29. August sechs Deputierte von Bollenz zusammenkommen werden, umschwerdeschrift an die Orte gelangen zu lassen, so werden die weitern Schlußnahmen bis nach AnkunftBcschwcrdeschrift verschoben. 8 1- Absch. 84.

Art. 69. Besichtigung deö Dragonats und Befehl, daß die Besitzer der anstoßenden Güterräumen. DieWöhrcncn" sind auszubessern. Entsteht Schaden in Folge von Naehläßigkcit indieses Befehls, so steht dem Beschädigten das Recht gegen die Nachläßigen offen. 8 1. II 61. Bestäst^der Wöhrcnen und der Landstraße an der Grcnzscheidung Cadossola und Befehl, die Gräben an der La» ^

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zu öffnen, die Passonata im Tessin bis an den altenRufen" hinabzuzichcn, und Beseitigung derTessin und in der Moesa. 8 2. st 62. Die Ncbcngräbcn an der Landstraße gegen Cadenazzo werden in ö ^Stand erfunden. 8 3. st 63. Bei Besichtigung der Stadtgräben wird verordnet, daß dieHanfrezc»"' ^die Stadt sämmtlich beseitigt werden sollen; ferner daß der Landschreibcr über die Pforte beimPK"'" ^Aufsicht halte, das kleine Thürlein des Nachts schließe, damit der Zoll nicht defraudiert werde. 8 ^

Wenn die Communität zu Bellenz über den einen oder den andern Punct der jährlichen Abschiede sich zuhabe, so soll ihre Beschwerde nicht mehr in dieCrida", so angeschlagen wird, schriftlich angesetzt »' ^sondern sie soll sich gehörigen Orts anmelden und ihre Beschwerde vorbringen. 8 5. st 65.Kirchcnrcchnung. Bei diesem Anlaßc wird verordnet, daß ein jeweiliger Kirchcnvogt dem Nathe zu .hinlängliche Bürgschaft zu hinterlegen habe. Auf den Bericht, daß die Communität zu Bellen;derMcrcantcn" (einZcsing" von demStaren") der Kirche St. Peter vergabt habe, und daß du