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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Bcllmz, Bollenz und Rivicra. I7I3: 1141

Erachtet werden, daß der Drogonat einen geraden Auslauf in den Tcssin erhalte. § 2. 41. Corrcction desMs, der von Daro in die Stadtgräben fließt, und Sichcrstcllung der Landstraße durch eine erhöhteBsetzi"Pflasterung) oder Cordonata. 8 3- >j 42. Besichtigung der langen Wehrencn und der Moesabrücke und Bc-^»r Auswerfung der Wassergräben bis an das Urncrschloß, zur Beseitigung der Hanflöchcr dem"ncsto nach und zur Trockenlegung der Landstraße. Die großen Wehrencn werden in gutem Stand^eu, dierunde Wehre" hingegen ist auszubessern, das von Arbcdo kommende und zur Wässerung^ ^'üer gegen die Mocsa benutzte Wasser ist ohne Schaden der Landstraße gänzlich abzuleiten. Repara-^^'bstraße, der Nebcnmauer an der Moesabrucke und einzelner Wchrcnen. 8 4. 43. ES wird^^^^fwnata bei der ober» Wehre an der Grenzschcidc Cadvssola angeordnet, sowie Verlängerung. ^l^ncn. 8 5. 44. Befehl, daß die Stadtgräben nicht mehr geackert und mit Frucht oderGartcn-^ ' ^Pflanzt werden dürfen, sondern einen glatten Rasen haben sollen; ferner Befehl zur Reparation der' Porten und der Brücken, zur Säuberung der äußern Mauer bei den Gräben von Gesträuche und zur AuS-^ Stadtgräben. 8 6. jj 45. Anordnung, daß diePuntelli oder Brücklein auf die UebertragschiffeH vnte Carasso und Corduno" von den Betreffenden in gutem Stand erhalten werden sollen. 8 7. 40.^ 9sirung der Straße über den Mont-Kcnncl (N»nto sonore) bcllenzcrseits. 8 8. 47. Kammcrrechnung.zz . ^ 48- Spitalrcchnung. 8 IG !! 49. Zollrechnung. 8 11. !! 50. Kirchcnrcchnung. 812. jj 51. Bei demGnoSca alla Cava Vccchia befehlen die Gesandten, daß die neu geschlagenenSchwircn oder^"wcgczcthan werden sollen, damit das Wasser seinen ungehinderten Lauf habe, und daß zu keinendie a Vecchia abgeschlagen oder zum Fischen oder Andcrm benutzt werden dürfe. UcbrigenS sollen

^ucinden Luino, Castionc und GnoSca laut ihrer Rechte den Tcssin leiten undverwchrencn". 8 13.

wegen Auölchnung des Gelds zu Bellcnz allzuharte Briefe als per inoanw solche einzuziehen?^tet werden, außer der Kammer als dem ordinierten Ort," so wird verboten, künftig solche Briefedv» "nd wider die Statuten bei Confiöcation derselben aufzurichten. 8 14. ^ 53. Der Canal, welcher

te>, ^ ^fldcnz der Bencdictincr in dcir Stadtgraben geht, ist in deren Kosten zu säubern und offen zu hal-der kst die Communität schuldig, beim Dragonat an der Landstraße gegen daS Kloster der Zoccolantcnkvm Steinen einzulegen", damit die nothwendigen Läden bei dessen Anschwellen eingelegt werden

st» ^ ^ !! 54. Die Metzger in Bellenz und der Landschaft werden angehalten, den Art. 190 der Statu-befolgen, und die Provisionarii crmahnt, über das Fleisch Aufsicht zu halten und die Fchlbarcnü>r Corrcction zu ziehen; auch sollen die Metzger die Klauen von keinerlei Vieh verkaufen. 8 10. Absch. 69.

Art - -

Mge Abschied vom 20. August 1715, betreffend die Angehörigen in Bollenz, wird in Bcrathung

iiar ^ Obgleich der alle zwei Jahre von denen in Bollenz geschworene Eid und der Art. 217 der Statutendaß keine andere Convention vorhanden ist, so glaubt man doch, die Sache nicht bis künftiges^mfligc Landsgemcindc ruhen lassen zu sollen, weil sonst leicht diese Angehörigen nicht mehr zuü> Schranken zu halten sein könnten. sNach dem Bericht des LandschrciberS Baggio sollte dieR üi Innren 1710 an die Gemeinde in Bollenz gebracht werden.I Man ist geneigt, wenn die aus Bollen;Ist z^^ükcn cinkommcn, ihnen eine Milderung in den Auszügen zu gewähren, und vereinigt sich dahin,^hiiv ^ LandvogtS Lussi abzuwarten, um von ihm Bericht über die Stimmung der Gcmüther zu vcr-^"d ihm zu insinuieren, was die Orte durch ihn thun lassen wollen. Dieses Gutfindcn wird den