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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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4140 Bcllenz, Bollenz und Rivicra. 171S.

Hiemetti einen neuen Lairdöhauptmairir zu wählen. Jedoch darf auf derselben nichts anderes vorgcno»»""werden, und alle Unruhen sind zu unterlassen. 8 1- ü 38. In Betreff der Zumuthungcn, welche voriges w'den Gesandten bei Ablegung des EidcS an der LandSgcineinde gemacht worden, finden die Gesandtenmüthig für gut, die zur Jahrrcchnung reisenden Gesandten möchten in Bollenz den Motoren im Geheißnachforschen und zu erfahren suchen, welche Leute gut, und welche nicht gut gesinnt seien, was gercdt«^begehrt werde, damit seiner Zeit die Guten cultivicrt, die Bosen corrigiert werden können. Sollte etwas'Geistliche herauskommen, so solle dem Erzbischof von Mailand Kenntniß davon gegeben werden, damit er d»selben abmahne und zu guter Treue crmuntere. IDie Zumuthung, welche voriges Jahr durch den Landlch^'Baggio gemacht worden war, bestand darin, daß die von Bollenz die Kriegsconvention zu sehen wünschten 9^Begehren, das sie schon 1712 gestellt hatten), damit sie sich überzeugen könnten, wie weit sie mit Zuzüge" ^Anspruch genommen werden dürften s Die Gesandten haben die Uebcrzcugung, daß andere Conventione», 'die Statuten nicht gemacht worden seien. Nachdem nämlich 1496 die Landschaft Bollenz an Uri und e'an die drei Orte gekommen und durch darauf erfolgte solenne (Zession denselben zu ruhigem Besitze übcrw!worden war, sei 1599 der in den Statuten enthaltene Eid geleistet und seitdem von Zeit zu Zeit wiederschworen worden. Aus diesem sei hinlänglich zu erkennen, was sie in Auszügen zu leisten schuldig seien,wird auch noch besonders auf den Art. 217 aufmerksam gemacht, welcher sagt, daß die drei Orte sich vorbeiten, an den Statuten gutfindendcn Falls Acnderungcn vorzunehmen oder Zusätze zu machen. Uebrigens nundie Orte nach ihrer väterlichen Wohlgewogcnheit bei künftigen Begebenheiten Sorge tragen, daß das 'nicht mit allzugroßen Zuzügen beschwert werde. Ist der Bericht über diese Sache eingelangt, so soll berat!werden, waö vorzunehmen sei, und wie die Angehörigen zu belehren seien. 8 2. Absch. 66.

Art. 39. Bei dem Besuche von Cadenazzo wird verordnet, daß die obere Nebcnmauer auf der Brücü lGiubiaSco repariert und die Nebcngräben der Landstraße gesäubert, die Landstraße hie und da erhöht wrr^zolle. Im März soll diese Arbeit vorgenommen werden. Ferner wird verordnet, daß die Einwohner ^durch Cadenazzo fließenden Bach in seinen alten Lauf zu richten und darin zu erhalten haben und zw^ ^daß alle diejenigen, welche Güter, Häuser oder Kapitalien auf den Gütern in dieser gefährlichenhaben, ernstlich erinnert sein sollenin Gcbübr und Proportion in Kosten und Arbeit bcizuspringcn"/ ^sonst den Einwohnern unmöglich sei, solches zu Stande zu bringen. 8 l. ü 49. Da sich bei Besichtigung^DragonatS zeigt, daß dem vorjährigen Abschiede kein Genüge gcthan worden, wird befohlen, daß dieauf dem Platz vor der Capelle alla Madonna dellaNevc, und wo solche schädlich sind, weggcthan werden sollen-^Ripari sind von des Grache Gütern an in guten Stand zu setzen und das Wasser durch die Mitte des BcttcS des ^ ^gonats zu leiten. Da aber die Wahrnehmung gemacht wird, daß durch die Nachlässigkeit im Säubern des Dragonn ^teS den weiter unten liegenden Gütern, der Landstraße und der Stadt Bellen; Schaden drohe, so wird befohlen, dK' ^vom Doctor Molo vor Jahren verzeichnete Verordnung und Abthcilung in Betreff der Auswcrfung deswieder in Kraft treten soll, mit dem Zusatz, daß von den Gemeinden diesesRiparts" drei ehrliche undständige Männer erwählt werden sollen, welche als Werkmeister die Tage und Zeiten festsetzen und "Wchrigenosscn" nach obiger Vcrtheilung verkünden sollen, wann, wie und mit was fürFuhr undsie zur Säuberung und Leitung dieses Baches zu erscheinen haben. Die Arbeit soll oben beim weiße»beginnen und insgesammt vorgenommen werden. Hat jemand seine Schuldigkeit mit der Arbeit nicht mso hat er sein Contingcnt in Geld zu entrichten; die Erecution liegt laut Art. 175 der Statuten demriuS ob. Jene drei Verordneten haben jährlich dem Landvogt Rechnung abzulegen. Endlich soll auch ^