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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Bellen;, Bollenz und Rivicra. 1711» 1 j 39

"Statuten das Recht zu verwalten, zu syndiciercn und zu urthcilen, waS und wie die Gerechtigkeit erfordert'^>d ^ ^ ^ Obrigkeiten verantivorten können." Ferner sollen verboten seindie Markt

""ud Abmachungen um Gericht und Recht, auch Criminal- und Malefizsachcn, und verordnet, laut den Statu-en obrigkeitlich und nicht kaufö- oder märktSweisc zu richten und zu erkennen, auch über nach ordentlichen" dessen mit Urthcil und Recht zu prosequicren, wie Satz- und Ordnungen erheischen, da dann die Ucbcr-"lleter ucbcn der gebührenden Corrcction und Bestrafung auch zu Ersetzung deS Kostens und Schadens sollen^^^lcn werden".Ohne rechtliche Vcrhörung deS Beklagten soll die Condanna nie abgemacht werden,rechtmäßig erkannt und bezogen werden". Bei dieser Condanna ist jedes Ort gleich zu halten und jedem^ dt«, scm Contingcnt zu verabfolgen. Die Statuten wegen verbotener Gemeinschaft der Landvögtc und.bwdtcn beobachtet werden, und wenn einem Landvogt die Sachen zu schwer fallen sollten, so hat er^'i den Hoheiten selbst zu berathcn und deren Befehl einzuholen. In Beziehung auf Sitzgeldcr, Kosten,und Spedition dcö Rechtes in Appellationen und Anderm soll in den Orten selbst die Gebühr bc- ^ ^ llutcö Ercmpcl gegeben werden. Schließlich erklären sich die Gesandten gegenseitig über die Bc-

Hörers, welcher als Gesandter NidwaldcnS dem letzten Syndicate bcigcivohnt hatte. sDic Beschwerden^scn die ungleiche Beziehung der Condanna oder der Regalien und deren Restitution, sowie den Lands-""p'»>ann Hiemctti in Bellcnz.j 8 1. Absch. 42.

»nd >oird ztl Cadcnazzo der durch daS Wasser entstandene Schaven in Augenschein genommen

^^"ot, daß das Wasser in das alte Bett zurückgcleitct und die Landstraße sicher gestellt werden solle.^ Spital zu LauiS, welcher ob dem letzten Schwibbogen zu Cadcnazzo ein Gut besitzt, soll aufgefordert wcr-Und ^ ^lläbcn auszuwerfen; verfangt gütliche Aufforderung nicht, so sollen demselben die Zinsen inncbchaltcn^'nsclben die Arbeit gemacht werden. Anordnungen zur Sicherstcllung des angrenzenden Landes unterHvon 10 Kronen Buße, wenn dieselben bis künftigen März nicht ausgeführt sind. 8 1. ^ 29.^^lligung derlangen Wchrencn" an der Moesabrückc, der Wehrcncn längs dcö Tessin und Befclll, dieauszubessern.Auch solle im Tccino die alte Passonada ab dem Galcto im Tccino ausgezogen

8 2. ^ 30. Kirchenrcchnung. 8 3. !> 31. Außerordentliche Besichtigung bei der Cava Vccchia zu

°i>ca. sowohl denen von Luino und Castivne, als denen von GnoSca ihr Land zuverwchrencn"

Präjudiz ihrer Rechte. 8 4. ß 32. Zollrechnung. 8 5. ß 33. Spitalrcchnung. 8 6. ß^ ^sichtigung der Stadtgräbeil und des Tecincllo und Bcrordnung zur Auswerfung und Reinigung derilläbcn um die Ponverke bei dem Lauiser- rmd dem deutschen Thorc. Dem Wasser ist bei Santa Martha ein>>m verschaffen. Die Hanflöcher vom Wirthshaus zum Kreuz bis unter diePorthun" dem Tecincllo>Ui ""llr Androhung einer Buße abgestellt sein. 8 7. 35. Besichtigung deS DragonatS und Anord,daß dcrRaußcn" desselben von Rothenstcin bis an das Kloster von St. Johann mitten durch diesen Ve-^ ücmucht da hinunter ausgeworfen werden soll. Die Communität wird verpflichtet bei starkem

j» Wassers eine Person zu bestellen, welche zur Sicherheit dcr Festung bei Herrn McntliS Capelle

^ Landstraße die nvthwcndigcnLäden" einlege. 8 8. 36. Kammcrrcchnung. 8 9. Absch. 53.

171S.

ül>er/^ Syndicat reisenden Gesandten mag, wenn cS dcil gn. Herren und Obern beliebt,

^^den, insofern die Landschaft Böllen; oder dcr Rath in deren Namen ordentlicher Weise das An-^ llcllt, dersclbeit zu gestatten, eine Landsgemeindc zu versammeln, um an die Stelle des verstorbenen Domcnico

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