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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1138 Bellen;, Bollenz und Riviera. 171». 171Ä.

welche Unruhen anzetteln, zur Ruhe weisen lassen, wird gut erachtet, daß Uri mündlich oder schriftlich ^nöthigcn Vorstellungen gehörigen Ortes machen solle, damit die Geistlichkeit von dorther an ihre P»»und ihren Eid ernstlich erinnert werde. 8 2. Absch. 11.

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Art. 1-1. Die Landschaft Bollenz hatte in Antwort auf ein Schreiben vom 12. Dcccmbcr 1712 zuverlangt, wie sie an die drei Orte gekommen, was für Convcntivncn vorhanden seien, und besonders n'Kin Kriegszügcn an Volk und Kosten zu leisten habe. In allgemeinen Ausdrücken wird die Landschaft ^väterlichen Gesinnung der drei Orte versichert. In Beziehung auf den Zuzug wird für gut befunden, daß 'Rcligions- lind Vaterlandsnöthen der erste aus 3l)l) Mann bestehen soll; mit ferncrm Zuzug »volle »>»»wo möglich verschonen. § 1. ff 15. Die Berathung über die im letzten Kriege gehabten Kostenab Rivi^Bellenz und Bollenz" wird auf eine spätere Zusammenkunft verschoben. 8 2. Absch. 15.

Art. 16. Das Dragonatbctt wird untersucht; Anordnungen zu Herstellung von Wehren. Die Be>ä)»'^nisse sind nach altem Compact abzuchecken. Vom Rothcnstcin bis zur St. JohanncS-Straßc soll nöthigcnl»ein Klafter breit und 23 Schuh tief ausgegraben werden. 8 1. ff 17. Ablegung der Kirchenrechnung,18. Beim Besuch der Moesabrückc sammt denWöhrcnen" und der Ripari tondi wird befunden, daßin letztem Abschied enthaltene Befehl vollzogen sei. Brücke und Wuhre sind in gutem Stand zuBefehl zur Säuberung des Tecinello. 8 3. ff 19. Auftrag, die Wassergräben nach und unter Cadenazzo »aaltem Brauch auszuwerfen. 8 -1. ff 29. Spitalrechnung. 8 5. ff 21. Zollrechnung. 8 6. ff 22. Ka»""^rcchnung. 8 7. ff 23. Außerordentlicher Besuch bei den Gräben nach Cadenazzo zu der Landschciduttg ^ ^Luggarus; der Commissarius von Luggarus erscheint aber nicht. Auftrag, daß zu Cadenazzo der Graben l»»'^der Landstraße bis zu den Luggarncrgrcnzen ausgeworfen werden soll. 8 8. ff 24. Beim Besuche der >»'Wuhre bei Cadvfsola wird befohlen, daß dieselben zu Unterst mitSchwihren" versehen werden;weil der Tessin der Landstraße bei Cadossola und Castione (Castiglione) gefährlich zu »Verden drohe, dU ' ^Cava bei GnoSca ausgeworfen, auch eine Passonata gegen Cadossola ob der Cava gemacht werden. 8 ^ ^25. Die Kornhändler haben alle vierzehn Tage oder monatlich vor den» Commissarius und Provisionen»^erscheinen und denselben bei ihren Eide» den ordentlichen Preis der Früchte, wie sie selbige auf denerkauft haben, anzuzeigen, damit nach Nothwcndigkeit der Zeiten die gebührende Provision könne crthciltden. 8 19. ff 26. Die Gesandten befehlen, daß die gemeinen Thalcr um 6 Mailänderpfund und 5 Solvi Kgegeben und eingenommen werden sollen, die übrigen Sorten nach altein gemeinen» Lauf bis auf ^Befehl der Hoheiten. 8 11. Absch. 31.

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Art. 27. Die Gesandten bcrathen sich, wie nach so vielfältigen Klagen über die Administricrung ^rechtigkeit in den ennetbirgischen Vogteicn diese billig könnte eingerichtet und die erforderliche Justizden Syndicaten, als in der Verwaltung der Landvögte könnte hergestellt werden zur Ehre Gottes und z»>»der lieben von Gott anvertrauten Leute, damit die erlittene und noch dcßwegen zu befürchtende Strafe u»d ö ^liche Ungnade abgewendet und versöhnt und alle Wohlfahrt im Vaterlande hergestellt werden möge. Ma» ^ ^darin übcrcin, daß vor Allem die Statuten pünctlich zu beobachten seien,daß mit den Special- undCigennützigkcit der Gesandten angcsuchtcn sonderbaren Befehlen laut Statuten gewahrsamer versah^'»/ ^künftighin sie von allen drei löbl. Orten gleichförmig und allein einfältig bcfolchet werden sollen /

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