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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Mainthal.

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6. Vorsichtsmaßregeln in Betreff des Holzflößens.

Art. ggch das Ansuchen einer Abordnung der Mehrheit im vordem Gerichte Mainthals

^ verordnet, daß der Fähndrich Pcrctti von Jntra, welcher kraft dcS Vertrags von 1650 die Flößung dcö

ab der Alp Cravcrola vornehmen null, vorher hinlängliche Kaution, und zwar im Mainthal, für densicher Weise dadurch entstehenden Schaden geben und, ohne daß man seine Einrede berücksichtige, dielwiig jedenfalls ohne Schwellung dcö Wasserö vornehmen soll. Auch den beiden Geschlechtern Brogini undgegen eine hinlängliche Kaution im Lande gestattet, ihre fast in der Mitte dcö Mainthalö licgen-^ Austen Waldungen hcrauszuflößcn. Ueberhaupt soll in Zukunft niemanden gestattet sein, Holz zu flößen,vorher hinlängliche Bürgschaft im Mainthal gestellt. Die Gesandten von Uri, Schwyz, Zug. sind der Meinung, sollte künftig ohne Erlaubniß der Orte niemanden gestattet sein, Wälder zu

bn und durch das Mainthal zu flößen. ZugS Gesandter ist instruiert, das Flößen ganz und

^ bewilligen. Absch. 397, 8 6. 605. 173l». Wegen des Holzflößens auö dem Mainthal bleibt

las ^ Verfügung. Ob ohne Bewilligung der Orte niemand Waldung kaufen und das Holz durch^ Äainlhal flößen dürfe, darüber sind nicht alle Gesandten instruiert. Ferner sollte ein solcher RecurS an. nicht anders, als mit Erlaubniß deö Landvogtö und unter Vorweisung eines wahrhaften Berichts^ ^ Sachen Beschaffenheit geschehen. Absch. 413, 8 3. 693. 1737. Fast alle Instructionen lauten. l> künftig ohne Bewilligung der Orte keine Waldung mehr erkaust und das Holz durch daS Mainthal^ ^ l werden dürfe; ferner daß ein Rccurs in solcher Sache nur mit Erlaubnis; dcS Landvogtö und unterHeilung eines schriftlichen Berichts von der Sachen Beschaffenheit genommen werden solle. Zürich ist der

^ ^ Bewilligung durch den Landvogt von den Orten eingeholt werden, Bern, daß diese Bewilligung^ Syndikate ertheilt werden soll. Absch. 428, 8 3.

Justizsachen.

a. Fürsprecher.

.Au. 607. 1713. Der Landvogt rügt, daß die Officiale der Kammer in Civilsachcn den Parteien als^brech^ beistehen, wodurch manche Criminalia, welche sonst an den Tag kämen, vertuscht werden. Die^'^ird in den Abschied genommen. Absch. 30, 8 3. 603. 1711 ES wird verordnet, daß in Zukunftmciale der Kammer keine Fürsprcchcrei in Civilsachcn annehmen dürfen. Absch. 52, 8 3.

6. Zeugen.

»ich, ^ Landvogt rügt, daß die Verwandten deö vierten Grades Zeugniß zu geben sich

^ ^Pflichtet halten, in Folge dessen bald kein Crimiualfall bewiesen werden könne, da fast Alle in solchem, r unter einander verwandt seien. Die Rüge wird in den Abschied genommen. Absch. 30, 8 3. ß 610.als ' ' ^ ^d verordnet, daß die Blutsverwandten im dritten Grade sowohl in Criminal- und Malcfiz-ied ^ ^^Asachcn zu Zeugen nicht angenommen und beeidigt werden sollen; Verwandte in weiterem Gradel sollen in allen Fällen Zeugniß zu geben schuldig seilt. Absch. 52, 8 4.

e. Bestrafung von Frcfeln.

iiiie ^ 172fll. Zug trägt auf Revision derjenigen Dccrctc im mainthalischcn Statutcnbuch an, welchevfl flcringe Strafe auf gewisse grobe Frcfcl setzen. Ferner wird auch berichtet, daß im Mainthal gar

'ochtlichn Weile Leute auf den Straßen angefallen und mißhandelt werden, ohne daß die Thätcr zur Strafe^ werden können, wenn laut cineö DecrctS die That nicht durch Kundschaften bewiesen werden könne,