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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Mainthal.

172». Freiburg. Georg Protasius Razö.

1722. Bern. Beat Jakob May.

172/t. Schwyz. Joseph Franz Kyd.

172«». Glaruö. Kaspar Streifs.

1728. Solothurn. Johann JooS Roggcnstil.

1730. Lucern. Ludwig Thaddäus Meyer von Baldcgg, des großen

1732. Unterwalden. Franz Joseph Jann.

173Ä. Basel. Ernst Ludwig Burckhardt.

173«». Schaffhausen. Johann Leonhard Deggeler.

1738. Zürich. Johannes Hug.

17Ä0. Uri. HanS Kaspar Brand, des Raths.

17^2. Zug. Johann Martin Andermatt, des Raths,

b. Landvogt Nazv.

Art. 597. 1722. Dem Stande Frciburg wird das Mißvergnügen zu erkennen gegeben, daß dervogt deS Mainthals, Georg ProtasiuS Naz« von Frciburg vor Ablcgung der Kammcrrechnung undAnkunft des SyndicatS auf die Heimreise sich begeben habe. Den Obrigkeiten wird überlassen, daSzu verordnen. Absch. 196, 8 7. ß 593. 1723. In Erwägung der LcibeSschwachhcit deö LandvogtSder schriftlichen Fürbitte des Standes Freiburg und der mündlichen von dessen Gesandten wird Razö seid ^gebührliches Verfallennrildiglich nachgesehen"; zugleich wird den Orten überlassen, Verfügungen zudaß Achnliches verhindert werde, oder zu entscheiden, wie es solle angesehen werden. Absch. 212, 8 3.

o. Schutz des LandvogtS von Seite der Orte. ^

Art. 599. 1727. GlaruS wünscht, daß die über daS Gcbirg reisenden Gesandten instruiert werden,Landvogt im Mainthal bei den Dccreten zu schützen, da es den Anschein habe, daß man ihm Eintrug ' .wolle, nachdem er bei einer durch einen Steinwurf herbeigeführten Tödtung ganz nach den Decrctcn versa,sei. Absch. 265, § 56.

2. Londweibel.

Art. 666. 1723. Der Landvogt klagt über üble Bestellung der Landweibcl. Er wird beauftragt,lichcre Information zu geben. Absch. 212, §9. ß 661. 172Ä. Obiger Auftrag wird wiederholt. Absch-

3. Polizeiliches.

a. Entheiligung der Sonn- und Festtage. ^

Art. 662. 1713. Der Landvvgt berichtet, daß die Säumer an Sonn- und Festtagen mit leeren se'd

als mit bcladcncn Pferden hin- und herfahren, daß die Mainthalcr auch kein Bedenken tragen, an solchenihre Gütcrmaucrn aufzuführen und auszubessern. Die Rüge wird in den Abschied genommen. Absch- ^ ^663. 171Ä. In Beziehung auf obige Klage wird festgesetzt, daß an Sonn- und Feiertagen verbot^ ^soll, weltliche Werke jeder Art zu tlmn. Den Säumern hingegen wird erlaubt, wenn vor oder na ) ^Markt zu Luggarus ein Feiertag einfällt, an diesem Feiertage mit bcladcncn und unbcladcnen Pferden ^LuggaruS oder nach Hause zu reisen, wie sie dann mit einander an Feiertagen von Pcccia nach PrawSornico und umgekehrt nach Beendigung des Gottesdienstes fahren mögen; an den Sonntagensie still liegen. Absch. 52, 8 2.

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