1134 Mainthal.
was meistcnthcils nicht möglich sei. DaS alles wird all rotei-mulum genommen, damit die Obrigkeiten ^nöthig scheinenden Acnderungcn treffen mögen. Absch. 226, 8 7.
ll. Zugrccht.
Art. 612. 1733 Da im Mainthal derjenige, welcher das Zngrecht hat, dem Käufer sogleich »ach ^Kauf die Güter zu ziehen oder zu überlassen hat, so wird den Obrigkeiten, um den Anlaß zu imM^'Streitigkeiten aus dem Wege zu räumen, einen Termin von einem Monat zur Ausübung des Zugrechtsstellen vorgeschlagen. Absch. 359, 8 11.
v. Kosten.
Art. 613. 17^13. Gio. Bapt. Petrennio hatte das Bando überschritten. Auf die Frage, ob die inder Contagionszeitcn gesteigerten Kosten auf die Landschaft Lavizzara nach dem Dccrct von 1592 sollenwerden, wird unter Ratificationsvorbehalt dem Deeret die Erläuterung gegeben, daß künftig allewelche Einthürmung und „Austilgung" eines Banditen verursachen, von der Landschaft sollenwerden; die übrigen Kosten aber, welche die Processe, Exemtionen und anderes davon Abhangsverursachen, hat die Kammer zu übernehmen. Dadurch solle die Landschaft Lavizzara veranlaßt werden,Banditen keinen Untcrschleif zu geben. Absch. 514, 8 4.
3. Straßen und Brücken.
Art. 614. 1723. Der Landvogt macht auf die Nothwendigkcit aufmerksam, eine Brücke über den »Maggia zu bauen. Er wird beauftragt, einläßlichere Information zu geben. Absch. 212, 8 9. 615. 1 ^Da der Landvogt noch kein Memorial eingeschickt hat, wird obiger Auftrag wiederholt. Absch. 226, 8 ^616. 172<». Der abtretende Landvogt bezeichnet einen passenden Platz für die Brücke und berichtet, dnt> ^Gemeinden ihren Antheil an die Kosten beitragen »vollen, vier der reichsten aber, Somco, Cavergno, Big"' ^und Maggia vorschützen, sie seien von der BcitragSpflicht befreit. Der neue Landvogt wird beauftragt, mitBaumeister einen Augenschein zu nehmen, einen Kostcnübcrschlag machen zu lassen und in einemzu berichten, ob alle Gemeinden beitragspflichtig seien, oder welche sich nicht für beitragspflichtig h"kll"warum. Absch. 251, 8 3. 617. 1727. Die Gemeinden Someo, Cavergno, Bignasco und Maggm^^ein Arbitrament von Lucern und Ortsstimmen von Zürich, Uri, Schwyz, Zug, Glarus, Solothurn und ^ b ^Hausen vor, welche sagen, daß sie nicht schuldig seien, an die Verbesserung der alten oder Errichtung einer» ^Brücke etwas beizutragen. Den Obrigkeiten wird überlassen, zu bestimmen, ob die Landschaft oder die Ort''
Kosten für das zu tragen haben, was dem Landvogt vom vorigen Syndikate aufgetragen worden scl- ^276, 8 5. ^ 618. 1728. Es wird durch das Mehr erkannt, daß die Brücke von denjenigenzahlt werden solle, welche darum Instanz gcthan hätten, oder daß, wenn diese nicht „dargethan" werden k""die Kosten auf alle Gemeinden zu verlegen seien. Basel will die vier oben genannten Gemein^" ^Folge der vorgewiesenen Ortsstimmen von der Beisteuer befreit wissen. Bern glaubt, daß dieselbenimmer davon frei sein sollten, und daß eben die Verhältnisse sich ändern können, so daß sie trotz dermen doch angehalten werden könnten, ihren Antheil beizutragen. Absch. 286, 8 2.
l». Locales.
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Art. 619. 172». Bern bringt auf der Jahrrcchnung zu Fraucnfcld zur Sprache, daß die von '