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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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LuggaruS. 11Z9

^ ^^hrung genommen würden, wird unter Ratificationövorbchalt verordnet, daß .solche Particularen dem> weißer zur Recognition des Sustrechteö 4 mail. Kreuzer von jedem Saum Waaren bezahlen sollen, waSdie Taxe des SustlohnS von jedem Saum derjenigen Waaren sein soll, welche dem Suslmcistcr anvertrautui die Tust gelegt werden; in letztcrem Falle sind dann sür solche Waaren der Sustmcistcr und oben ge-^'uvcrsitätcn verantwortlich. Absch. 119, 8 2. si 583. 1718. Obige Verordnung wird durch dasder Instructionenfiricrt". Uri und Zug nehmen die Sache all rviurvnllum. Absch. 127, 8 4. si^ Man läßt cS bei obiger Verordnung bewenden. Uri, Schwyz und Untcrwaldcn behalten für

^ Orte und die Ihrigen vor,waS etwa zu ihrem Favvr iir dem bremgartischcn Abschied enthalten sein

' Msch. »z, s z.

I>. Spedition.

kg 1721. Schwyz, dem als dem Meistbietenden der Zoll überlassen worden, stellt den Antrag,

Mochte die Spedition zu Magadino dem Zolle einverleibt werden. Da aber die beiden Universitäten der" und Burger zehn Ortsstimmcn aufweisen, durch welche ihnen diese Spedition crtheilt wird, so wird diezur Entscheidung den Orten überlassen. Absch. 181, 8 5. 586 .17 22. Fast alle Gesandten sind^ mrt, dem Antrage von Schwyz nicht zu entsprechen. Zug ist der Meinung, daß neben den Edeln undund der Gemeinde Vira auch noch andern erlaubt sein solle, zu spedieren. Die Gesandten von Uri,/M)z und Untcrwaldcn behalten sich vor, wenn in den Taren etwas geändert worden sein sollte, im''ck auf das brcmgartischc Instrument von 1676 ihren Obern zu hinterbringen, und behalten sich daS alte^ Minnen vor. Glaruö läßt cS bei den vorgelesenen OrtSstimmen bewenden. Absch. 196, 8 4.

9. Aöcvna.

^ Art. 587 172U. Die von Aöcona suchen um nochmalige Bestätigung dcS ihnen von den Herzogen von^ Mland, ih^'u ehemaligen Oberhcrrcn, ertheilten und vom Syndicat den 5. April 1513 (auf Belieben der h.

bestätigten Privilegiums eines Jahrmarktes an, den sie nach dem zu Canobbio halten. Ihr An-ej».^ ^rdden gn. Herren und Obern verabschiedet heimgebracht"; zugleich wird gutbcfunden, dieses Begehrenichtv Zu pudlicieren, damit diejenigen, welche Einsprache zu machen sich für berechtigt erachten, ihre Bc-mben dem Syndicate oder den Obrigkeiten vorlegen können. Absch. 161, 8 6.

v. Jndemini und die Riviera di Gambarogno.

Art. 58g Die von der Gemeinde Jndemini wider die Riviera di Gambarogno den Orten eingeschickten

^ waren auf dem Punete, gütlich von beiden Parteien verglichen zu werden. Der Abschließung dcSde>u ^ Landvogt beiwohnen. Da aber der Vergleich sich wegen einer Sache von weniger Be-

»^schlug, wird den Parteien noch ein Termin zu gütlicher Uebcrcinkunft gegeben, nach dessen Vcr-^r Landvogt im Namen des SyndicatS sprechen soll. Absch. 469, 8 3.

U. Vira.

Ais ^ 17412. Schwyz rügt nachdrücklich, daß die Gemeinde Vira seine und andere Wcinhändlcr^sch>^" Orten mit der unbefugten Auflage eines Quärtlein WeinS zuwider der Convention von 1676^ ^'M'e. Die zur Verantwortung gezogene Gemeinde weist dafür ein von zehn Orten ihr crtheiltcSks,^. ^Alin vor, von welchem jedem Gesandten eine Copie zugestellt wird, 'damit um so sicherer aufSyndicat instruiert werden könne. Unterdessen soll von denjenigen, welche freiwillig ihrenH '"cssen Quärtlein ohne Anstand bezahlen wollen, die Gemeinde cS annehmen; die sich

^'»den aber sind bis AuStrag dcö Handels aufzuzeichnen. Absch. 591, §4. ^ 599. 174t2. Schwyz führt

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