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übrige hier nicht Genannte ist, wenn es beim Gewicht verkauft wird, beim Rubbo, wenn bei der Elle, ^Stück, wenn nach der Zahl, beim Dutzend zu verkaufen. Absch. 86, 8 3.
ck. Schloß des Landvogteö.
Art. 573. 1718 Es wird ein Kostenübcrschlag über die Restauration des Schlosses vorgelegt.127, 8 2. ^ 574. 171S1. Die Baurechnuug für die Restauration im Betrag von 1978/2 mailändijcher ^wird vorgelegt. Die einen Gesandten zahlen das Contingcnt ihres Ortes daran, andere nur das Cemb^an daö voriges Jahr vorgelegte Budget und nehmen die Sache in den Abschied. Absch. 143, 8 9. 575.
Unter Ratisicationövorbehalt wird eine Reparatur des Schlosses, jedoch mit möglichster Sparsamkeit, dem ^vogtc vorzunehmen ausgetragen; zugleich soll er auch von der Landschaft sich die Documcntc vorweisenwelche sie von der Pflicht, daö Schloß zu erhalten, befreien. Absch. 318, 8 6. ^ 576. 1731 Die vom La»d^vorgelegte Baurechnung wird bezahlt, da die von der Landschaft vorgelegten Ortöstimmcn von 1666
Der Gesandte von GlaruS, dessen Ortöstimmc nebst der von Basel nicht vorhanden ist, entrichtet s"'
daß ihr die schon früher genossene Befreiung von der Unterhaltung des Schlosses damals bestätigt ^
sein Contingcnt, behält aber seiner Obern Rechte vor. Absch. 336, 8 4. ^ 577. 1732. Die Rep^^der Küche wird bewilligt. Basel und Schaffhausen behalten den Consenö ihrer Obern vor. Absch. 345, 6578. 1733. Reparation dcö Schlosses. Der glarncrischc Gesandte behält seiner Obern Rechte vor, ^ ,Landschaft die glarncrischc Befreiung von der Pflicht, das Schloß zu unterhalten, nicht ausweisen kann-Gesandter darf nicht mehr als 56 Kronen bewilligen. SchaffhauscnS Gesandter stellt instructionsgcmäl'Antrag, man mochte sich bcrathen, wie der Landschaft trotz der erhaltenen Befreiung die Unterhaltung ^Schlosses aufgebürdet »verde» konnte. Absch. 359, 8 3. ^ 579. 1734t. Abermals eine Reparation,aber nicht mehr als 96 Kronen kosten darf. Glarus wahrt seiner Obern Rechte und will über die 96nichts mehr beitragen. Zug »vie 1733. Absch. 386, 8 3. 586. 1733. Die um etwas mehrKronen die bewilligten Baukosten übersteigende Summe wird bezahlt. Glarus wiederholt seineAbsch. 397, 8 3.
o. Franciscancrklostcr.
Art. 581. 1732. Zwischen den drei Universitäten des Fleckens LuggaruS unv den FraneiScauernwar ein Streit wegen der aus der Kirche (von den Franciscanern) geschafften Bänke entstanden. T>i6^ ^
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endlich folgendermaßen beigelegt: Wenn diese Bänke von den Particularen wiederum auf den Platz, ^sie weggenommen worden waren, herbeigeschafft »verde», so sollen sie von den Vätern nach deren Anerbieten '
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alten Ort gestellt »Verden; die zerbrochenen sind aus Koste»» des Klosters auszubessern, die mangelnden » ^setzen. Künftig dürfen die Väter die Bänke ohne Einwilligung der drei Universitäten nicht mehroder aus der Kirche thun. Wegen dieser Sache »veiter entstehende Streitigkeiten entscheidet der LandowAppellation. Ferner wird den drei Universitäten die Rückgabe der den Vätern entzogenen Predigt- n»dkosten anempfohlen. Beide Theilc verbleiben übrigens bei ihren Rechten, Freiheiten und Ucbungcn und "zu Ruhe und Frieden crmahnt. Absch. 345, 8 9.
II. Magadino.
u. Sust. .^.,l
Art. 532. 1717. Auf die Beschwcrde der Univcrsitäten der Edel» und Bürger zu LuggaruS,durch Ortöstimmcn daö Sustrccht zu Magadino überlassen »vorbei» war, daß sie von diesen» ihren» Pe'äst ^oder nur sehr geringen Nutzen ziehe»», weil die durchpassierenden Waaren von Partieularcn in ihre