1130 LuggaruS.
auf der Conftrenz an der Treib ebendieselbe Beschwerde und formuliert sie einläßlicher also, daßdas Verkommniß von 1676 und die 1699 ergangenen Ortöstimmcn zu Magadino seinen und andernleuten nicht nur von jeder Brentc für die Arrivatura ein Terzoli Kreuzer, sondern auch für den Mcsserloh»jeder Brentc ein Quärtlcin Wein gefordert werde. ES wird beschlossen, dcßwegeu an die übrigen mitrcgiere^Orte zu schreiben, daß sie auf künftiges Svndicat darüber instruieren möchten. Absch. 5(14, 8 16. !I ^17ÄS. Abgeordnete von Bira setzen auseinander, daß die Gemeinde Vira von den Burgern zu ^vor Alters das Recht erkauft habe, von allen Weinhändlcrn, welche aus dem Mailändischcn Wein in Mag" ^ausladen, einen Kreuzer für die „Auöländung", wegen der Messung für jede Brentc einen Kreuzer ^dem Quärtlcin Wein zu beziehen. 1676 sei eine Convention gemacht und 1699 bestätigt worden, nach ^Wcinhändlcr, welche nach Magadino Wein führen, verbunden seien, einen Kreuzer zu bezahlen; sollten'solche den Wein messen lassen, so seien sie, ungeachtet sie gemessene Lagcl mit sich bringen würden, daSlein Wein sammt dem Kreuzer zu zahlen schuldig. Ein gleiches Recht hätten auch die zu Luggarus und ^Zugleich stellen die Deputierten folgende Ansuchen: 1) es möchte der Gemeinde gestattet werden, beigerung dieser Auflage auf Wein und Waarcn der sich Weigernden zu greifen; 2) man möchte der „erlauben, die gewöhnliche Tariffa, welche gemäß den Ortsstimmen eingerichtet sei, an den rrssliehen Orten anzuschlagen. Eine zur Untersuchung der Sache aufgestellte Commissiou macht den Voll ) ^die Convention von 1676 und 1699 aufrecht zu erhalten mit folgender Erläuterung, daß, wenn einoder „deren Angehöriger" Wein im Mailändischen kaufen und nach Magadino bringen sollte, ein solche ^weder die Arrivatura oder Mesuratura zu bezahlen habe; wenn aber ein Mailänder Wein nach Maö'' ^liefere und dargethan wird, daß derselbe von einem Eidgenossen oder „dessen Angehörigem" gekauft sei,für denselben blos die Arrivatura bezahlt werden. Sollte aber ein Eidgenosse oder Angehöriger Wein,einem Mailänder zuständig, in Magadino kaufen, so hat er, obgleich der Mailänder die Arrivatura l>6'^hat, doch einen Kreuzer für die Mesuratura zu bezahlen, damit die der Gemeinde Vira obliegenden Kosten ^Erhaltung so kostbarer Straßen bestritten werden können. Endlich aber soll ein Eidgenosse oder „seinhöriger" nicht angehalten werden, seinen Wein in Magadino messen zu lassen, wofern er die Arrivatura wbezahlt hat, auch nicht in solchem Falle daS Quärtlcin Wein von der Brentc; läßt er aber denselbenso. zahlt er das Quärtlcin und den Kreuzer. Uri, Schwyz und Unterwaldcn nehmen dieses Gutachten ^^kerenclum ot ratillcanclum. Vira wird gestattet, sich einstweilen an dieses Project zu halten. DieGesandten bestätigen es im Namen ihrer Principale gänzlich. In Beziehung auf die beiden Ansuchtgut befunden, daß die Gemeinde, im Falle jemand sich weigere zu zahlen, befugt sein soll, beim compctu'^ -Richter den Arrest, um sich bezahlt zu machen, einzuholen. Die Tariffa möge die Gemeinde auf demFuße einrichten mit dem Vorbehalte, daß dieselbe mit der Ordnung für die Arrivatura und Mesuraturaübereinstimme. Absch. 514, 8 5.
13. Personelles.
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Art. 592. 1714». Der Barfüßer ll. Beregotti, welcher schmähliche Worte gegen einen Thcil derausgestoßen hatte, sollte auf die Aufforderung eines Thcils der Orte vom Provincialen anderswohinwerden. Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, so bedeuten die katholischen Gesandten,evangelischen nach Gutdünken zu verfahren überlassen hatten, den Guardianen der beiden Franciscancrkl^^daß, wenn Beregotti innerhalb vierzehn Tagen sich nicht wegbegeben habe, oder ohne Einwilligung der Orte n'U