Luggaruö. 1127
^Kici wird cur Nachlaß gestattet. Ferner wird verordnet, daß die Bürgen, nicht die Syndici gegen einander,d>e ihnen auferlegte Summe in snlnlnm gegen den Spital obligicrt sein und die Summe bis Martini^hlc» sollen. Filippo Rossalino, welcher auf die Citation nicht erschienen, wird auf ewig verbanut. Bern!>'h ^°^^urn willigen zum Nachlasse nicht ein. Absch. 143, 8 Z. » 565. 171?» Dem Spital.ncistcr^fohlen, einige kleine Stücke liegender Güter, welche wenig abtragen, zu verkaufen und den Erlös".Kapital ZU legen. Absch. 143, 8 6. 566. 171i». Dem armen And. Maggia werden 92 fin-nische Pfund an Zinsen, welche er dem Spital schuldet, nachgelassen. Berns Gesandter läßt demklugen, daß er dazu nicht eingewilligt habe. Absch. 143, 8 7. ^ 567. 172i». Der Gesandte" Veqel verlangt, daß in den Abschied gesetzt werde, daß der Spital zu Luggarus sich dermalen in ziemlichÄlz" ^und befinde, und daß die Rechnungen richtig und ganz fleißig gestellt erfunden worden seien. Absch.
^ ^ !! 568. 1738. Schuldner dcö Spitals stellen hie und da daS Ansuchen um Nachlaß an Zinsen. ^Pital. Die Gesandten von Zürich, Bern und Basel tragen Bedenke» zu willfahren und stellen cS dendi-, unhcim, zu entscheiden, ob das Syndicat befugt sei, über die Einkünfte deö Spitals in dieser Weise zupvnierxir. Absch. 446, 8 5. ß 569. 173?» Es wird beschlossen, daß den Schuldnern des Spitals kein1kl/ ^ ^checktet norden solle. Solothurn will wenigstens dergleichen Nachlaß den Orten vorbehalten. Absch.d», ^ ^ ^7 tl. Da der Spital schon mehrmals dadurch in Schaden gcrathen war, daß ihm von,,^^^>u-'rn liegende Güter an Zahlung dargeschlagcn wurden, wobei der Spital solche Güter der Schätzung^ Einzunehmen verpflichtet war, so wird vorgeschlagen, es könnte dem Spital, als einem geistlichen Orte und^»s, bewilligt werden, die Bezahlung per iiioanta (gantwcisc) zu nehmen, in so fern daö sich ohne^ des Landes und dcS Drittmannö thun ließe. Darüber Erkundigung einzuziehen und in dieZu berichtcn wird der Landvogt beauftragt. Absch. 485, 8 6.
o. Markt.
' 571, 171g. Um dem zu Luggaruö eingerissenen Müssiggang zu stcucrir, wird für passend erachtet,de„ .^u von 14 zu 14 Tagen gehaltenen Wochcnmärkten die Mailänder, welche dieselben frequentieren, außerSpoiscn" nichts beim Pfund oder der Elle, sondern nur bei dem Stück verkaufen sollen, wasLuggarus wohl Anlaß geben würde, „sich um etwas zu bewerben". Absch. 68, 8 6. jj 572.' ^^lnch alle Jnstrnctioncn dahin lauten, daß man dem Flecken Luggaruö gerne zu Beseitigung dcöNajl' bchülflich sein möchte, so wird doch obiges Gutfindcn, weil dasselbe Beschwerden von Seite derd», ^ ^ und der äußern Gemeinden hervorrufen könnte, unter Ratificationsvorbchalt also modificicrt: Auf^ite» zu Luggarus sollen Fremde und Einheimische nach den bisher in Ucbung gewesenen Frei-
^e>> verkaufen dürfen. Auf den von 14 zu 14 Tagen gehaltenen Wochcnmärkten hingegen
^>d Nemden nichts detaillieren und im Kleinen verkaufen, sondern nach folgender Ordnung: BreiteBücher, „Saycn", baumwollene und leinene Tücher nach dem Stück, auch allerhand „Bin-Strüuipfe, „Fazonet", Halstücher, Handschuhe u. dgl. beim Dutzend, Seide, Filoscll,i>cjy, ^ Pfund, Leder und gegerbte Häute beim Rubbo, Seiler bei der Balle, Ocl bei der Haut, Würste^ Mvjolica und anderes irdene Geschirr beim Korb, Seife bei der Balle, Gemüse bei dem Rubbo,
Celles, ' Parmesancr beim Stück, Kupfer, Zinn und Blei bei der Ruthe oder dem Ccntner, Knoblauch,^ Kräuter und Früchte beim Ccntner, Eisen unverarbeitet beim Bund, verarbeitet beim Ccntner, gc-^chen, Schnecken, Schießpulvcr, Branntwein, Tabak beim Logel, Schnupftabak beim Ccntner. Alles