112k Luggarus.
daS Ansuchen der XIII äußern Gemeinden wird dem ebenfalls darum bittenden Großweibcl gestattet,vorliegenden Falle für die XIII äußern Gemeinden zu „procuricrcn". Lucern, Schwyz, Zug und Seiest»»halten daS für unpassend und bringen eS im Abschied ihren Obern heim. Absch. 16t, 8 3.
I>. Spital.
Art. 557. 1713 Bei Abnahme der Spitalrechnung wird unter Ratificativnövorbchalt festgesetzt,künftig für Einnahmen und Ausgaben ebendieselben Termine für Anfang und Schluß der Rechnung"'genommen werden sollen; d) daß die Rechnung vor Ablcgung den Gesandten in das Quartier zu gc»M»'Prüfung geschickt werden soll; c) daß der Verwalter die während seiner Verwaltung auslaufenden Zinse» 'Spital aus dem Seinigen baar zu bezahlen habe, damit die Verwalter nicht mehr so nachläßig in Eintt^derselben seien. Absch. 30, 8 1. 558. 171Ä Für das Rechnungswesen des Spitals wird felg'»^Ordnung gemacht: s) Die Rechnungen sind, deutsch abgefaßt, den Gesandten vor Abnahme derselben i» ^Quartier zu bringen; 6) die Kapitalien sind in ein Buch einzutragen, das jährlich vorzuweisen ist; ^Spitalpflcger hat jährlich die Spccification der Restanz der Rechnung beizufügen; ck) die Forin der Rech»'bleibt, doch soll die alte Rcstanz vor die neuen Einnahmen gestellt werden; ») Keiner darf zum Spital»»^erwählt werden, der dem Spital alte Rcstanzcn oder mehr alö ein Zinö schuldig ist. Absch. 52, 8 1- ^1713 Obige Ordnung wird ratificicrt und noch Folgendes beigefügt: Der Verwalter des SpitalS ist, ^zu Lauis, alle neun Jahre abzuändern; er ist schuldig, alle während seiner Verwaltung verfallenen Zinse»Spital „gut zu machen", hingegen hat er noch eine Frist von zwei Jahren nach Beendigung seiner Vcrwmum die noch ausstehenden Zinsen einzuziehen. Der jetzige Verwalter sott von jetzt an die verfallenen Zinsen »e»Hablichcn mit allem Ernste beziehen. Absch. 63, 8 1. ^ 560. 1713. Der Bischof von Como verlangt^Spitalc 15 Filippi „für daS Quindcnnium wegen den gelchcnen Zehnten, so der Spital besitzt". De»' ^Walter wird aufgetragen, sich den Titel und die bisherige Uebung vorweisen zu lassen, unterdessenbezahlen. Absch. 68, 8 1. h 561. 171 <i. Die voriges Jahr gemachte Ordnung für den Spitalpssegcr » ^dahin erläutert, daß derselbe alle während seiner Verwaltung auflaufenden Zinsen zu beziehen schuldigdaß ihm nach dem Austritt aus seinem Amte noch zwei Jahre vergönnt sein sollen, jene Zinsen zu bezieh'»dem neuen Spitalpflcger zu bchändigcn; nach Vcrfluß dieser zwei Jahre hat er die noch ausstehenden o ^aus dem Seinigcn zu vergüten, ausgenommen daS, waS rechtlich und ohne seine Schuld verloren gehe» »^Absch. 86, 8 2. 562. 1717. Da aus einer genauen Untersuchung auch der frühern Rechnung'» ^Spitaladministratorö sich crgicbt, daß eine ansehnliche Summe dem Spital entzogen und vcrnachläßigct »" ^ist, so werden der Administrator sowohl, alö die Syndiei, welche Aufsicht zu üben haben, umbüßt. Die letztem finden sich ab und werden libericrt, dem erkrankten Administrator wird auferlegt, ^Rechnung zu liquidieren und dem Spital den Abgang zu ersetzen; reicht sein Vermögen nicht hin,
Syndiei zu behaftcn. Absch. 110, 8 3. h 563. 1718. Bei näherer Durchsicht der Rechnung ^ ^SpitalpflcgcrS Filippo Rossalino crgicbt sich, daß der Spital von demselben um 10,528 imperialiistedefraudiert worden ist. Die Bürgen desselben werden zum Ersatz von 3,673, die Syndiei von 1711 zurvon 6,855 Pfd. vcrurthcilt, da dieselben die in diesem Betrage weggelassenen alten Rcstanzcn hättenkönnen und sollen. Die Bitte der Syndiei um Nachlaß wird den Obrigkeiten zur Disposition überbrückst ' ,Folge dessen das Urthcil gegen sie in «»«pensa gelassen. Berns Gesandter will die Syndiei allein zu>» ^crsatz anhalten und zur Suspension des Urtheils nicht stimmen, cS sei denn, daß die Syndiei „sich de»kanntlich machen" und von der Appellation abstehen. Absch. 127, 8 3. I! 564. 17111 Den Bürgt»