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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1122 LuggaruS.

2) ebenfalls die Briefe der Landvögtc. 3) Die Briefe sollten von Bellcnz nach LuggaruS nicht mehr aufUmwege, sondern durch einen zu bestimmten Zeiten geraden Wegs nach LuggaruS gehenden Boten überbracht wert"»'als Entschädigung könnte die Landschaft 5V Kronen jährlich bezahlen und auf jeden Brief 1 Kreuzer gcschl»^werden. Absch. 212, 8 3. !I 507. 172 1. Es wird berichtet, daß vor Jahren zu Frauenfeld erkannt worden!^daß die obrigkeitlichen Briefe den Landvögten portofrei geliefert werden sollen. Die Gesandten beziehe»^inSgcsammt auf diese Erkanntniß. Absch. 226, 8 1. jj 503. 172Ä. wird dem Abschied beigefügt, daß ^Post jetzt nach Cadenazzo fahre, so daß die Briefe fortan schnell und richtig zu LuggaruS eintreffen. Absch. 226,8'

13. Zollsachen.

fllri, Schwy; und Nidwaldein Art. 552.^a. Verleihung des Zolls.

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Art. 509. 1713. Bei Verleihung deS Zolls zu LuggaruS wird für passend erachtet, nach Ablaufjetzigen achtjährigen Verleihung denselben künftig blos auf vier Jahre zu verleihen; jedoch sind die Gcß»^'ohne Jnstruetion dafür. Absch. 30, 8 2. 510. 1722. Bern hält es fürunanständig", daß Gcsaudü ^Zoll in Bestand empfangen, und trägt darauf an, daß sie sich dessen begeben sollten, und daß man dcusteher einer dritten ehrlichen und vertrauten Person aus ein oder zwei Jahre übergebe, damit man in ErfalP ^bringe, was der Zoll ungcfähr ertrage. Ferner sollte nach Berns Ansicht ein Deeret gemacht werden,welchem den Gesandten verboten sein sollte, den Zoll und andere obrigkeitliche Regalien in Bestandmen. Die übrigen Gesandten lassen es bei der voriges Jahr crthciltcn Investitur bewenden. Zürich ^Ansicht, daß die Uebernahmc vcS Zolls durch Gesandte den Regalien keinen Abbruch thue, im Gegentheilbringe, da niemand anders so viel geboten habe. Absch. 196, 8 4. 511. 1723. Unter Ratification^'^ ^halt wird dccreticrt, daß es künftig den Gesandten verboten sein soll, den Zoll und andere hochobrigkeitlichein Bestand zu nehmen. Den Zollvcrwaltcrn wird für die unleöbar gewordene Zolltariffa eine neue »»l ^von 1649 kollationierten Tariffa übergeben. Da aber dieselben wünschen, daß einige nicht darin genanntedarein eingetragen werden möchten, nehmen Luccrn, Schwyz, Unterwaldcn, Basel und Schaffhaustu ^Sache Nil i-okki-onllum. Die übrigen Gesandten weisen das Begehren der Zvllbesteher sogleich ab. AllglU ^sieht man als Folge einer solcher Neuerung Opposition im Lande und Klagen von Seite der Mailänder ^auö. Absch. 212, 8 5. jj 512. 1723. Die Zöllner verlangen, daß die von Brissago ebendieselben ^zahlen sollen, welche die Landschaft LuggaruS überhaupt. Da aber Brissago darthut, daß cS achtnachdem die Landschaft schon unter der Botmäßigkeit der XII Orte gewesen, sich freiwillig mit Vorbehaltseiner Freiheiten, Gerechtigkeiten und Hebungen unter dieselbe begeben habe und in Folge dessen bisher ^auS dem Mailändischcn zu Brissago eingeführten »nd von da ins Mailändischc abgeführten Waarcn keine» ^bezahlt hätten, so werden sie auch jetzt wieder vom Zoll solcher Waarcn freigesprochen, so lange die Z" ^nicht daS Gegentheil beweisen. Ebenso wird das Gotteshaus Engelberg nicht für verpflichtet erklärt,den Zollaufsehcrn von ihm geforderten neuen, früher noch nie bezahlten Zoll, für welche,, sie sogar v»» ^Bürglchaft verlangten, zu erlegen. In Beziehung auf das durch die angeschwollenen Gewässer in denden Thälern herauSgcschwcmmtc Holz wird verfügt, daß daö Holz gesammelt, an daö Gestade gcfch»^ ^nicht auS dem Land geführt werden solle, bevor die Eigenlhumsherrcn, nicht die Taglöhner, den Z»ll ^oder sich mit den Zollbcstehern abgefunden haben; von demjenigen Holze aber, welches durch Wind und ^auf das Mailändischc getrieben worden, ist kein Zoll zu beziehen. Absch. 212, § 7. jj 513.