Luggarus. 1121
^'Ugkeitcn folgenden Vorschlag: 1) Die Landschaft Luggaruö schießt 135 Kronen an die Reparation der Land-und hinterlegt sie beim Landvogte. 2) Ein jeder mit seinen Gütern an die Landstraße stoßende Parti-^ Kronen Buße die Gräben längs der Landstraße innerhalb dreier Monate zu öffnen und zu
die Gemeinde Contonc aber alsobald mit Verbesserung der Straße anzufangen und nach MöglichkeitLffahren und dazu ihre Frondienste zu leiste»; der Landvogt aber hat ihr aus den 125 Kronen eine angc-">e Entschädigung zu geben. Von einem jeden Stück durchpassierender Waaren mit Ausnahme der cidge-
^ he» soll auf vier Jahre ein Kreuzer Wcggcld zum Bchufe der Verbesserung der Straße bezogen werden.
. ^ nach diesen vier Jahren gehalten werden soll, wird der Disposition der Obrigkeiten dann anhciin-derst Luccrn, Untcrwaldcn, Zug und Solothurn wollen beigesetzt haben, daß die Gemeinde Contonc für-^u> verpflichtet sei, die Straße in Ehren zu halten. Uri will die Unterhaltung derselben der Landschaft
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'^Nuiig beauftragt. Uri wiederholt seine Erklärung von 1731. Absch. 345, 8 5. jj 497. 1733. Es wird° Bestin
^^ömö>sischc anzusehen und demnach von jenem Wcggcld befreit seien. Im Uebrigcn wird der Vorschlag
Absch. 330, 8 6. 496. 1732. Obiger Beschluß wird bestätigt und der Landvogt mit der AuS-cholt seine Erklärung von 1731. Absch. 345, 8 5. jj 497. 1733. Es wirdalz , """'ung ZU obigem Beschlüsse beigefügt, daß die Kaufmanuswaarcn der Untcrthanen der vier Vogteicn
de bestätigt und sott sofort für eine Zeit von vier Jahren in Ausführung gebracht werden. Nach VerflußZell galten sich die Orte die weitere Disposition vor. Der Gesandte FreiburgS, instruiert, nicht in den^uzuwilligen, behält sich seiner Obern Ratification vor. Äbsch. 359, 8 4. 498. 173A. Der Ertrag^l^Wldes verflossenen Jahr s43l> Mailändcrpfundj wird dein neuen Landvogt mit dem Auftrag bc-^ 'bU der Gemeinde Contonc daraus von Zeit zu Zeit behülflich zu sein und darauf zu sehen, daß die^ siutem Stand erhalten werde. Zug allein will die den Untcrthanen der vier welschen Vogteicn gc-Waaren von diesem Wcggeldc nicht befreit wissen. Das Wcggcld soll »och drei Jahre bezogen wer-K 4. ^ 499. 1733. Mit dem Ertrag des WeggeldeS vom verflossenen Jahre 1430 Mai-"^^udj soll auf ebendieselbe Weise verfahren werden wie 1734. Das Wcggcld hat noch zwei Jahre zuAbsch. 397, z> 4. ^ 590. 173<». Ob das Weggeld zu Gunsten der Straßcnverbesserung bei Contonc»n/> bor Jahre aufgehoben oder ferner bezogen werden soll, wird der Entscheidung der Hoheiten
H^^KItellt. Absch. 413, 8 3. 501. 1737. Da die Straße zu Contonc noch nicht in sichcrm und daucr-^"^and ist, wird das Wcggcld auf weitere vier Jahre ausgedehnt. Uri ist der Ansicht, daß die Untcr-dieser Straße der ganzen Landschaft aufgebürdet werden sollte. Absch. 428, 8 3. 502. 1738. Der"b des Wcggeldcs im verflossenen Jahr soll wiederum an die Straße von Contone verwendet werden.
1737. Absch. 446, 8 3. 503. I73!>. DaS Wcggcld soll 1741 aufgehoben werden. Uri wie' Absch. 499^ y z ^ 594 17/t<>. Gleicher Beschluß. Absch. 476, 8 3.
12. Postwese».
vir ^^22. BcrnS Gesandter beklagt sich, daß er außer dem gewöhnlichen Porto für einen Brief
lichx bis »ach Luggarus noch 10 Kreuzer zahlen müsse, während er 1 oder 2 Kreuzer hinreichend^or Gesandte Zürichs beruft sich auf den Tractat zwischen den Orten und dem Postamlc und die^ilc Ucbung und ist nicht der Ansicht, daß die Hauptpost könne angehalten werden, die „Nebenpost zu
^ bcu Abschied genommen: 1) Zürich sollte verbunden sein, da das Postrecht allen XII Orten zuständigzur Directum übergeben sei, die Briefe der Gesandten während des Syndicats portofrei zu spedieren;
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