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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1120 Luggarus.

straft wegen eines zu Livorno begangenen Mordes vcrnrtheilt worden. Nach dein Tode seiner Ehefrau, welchesvie im Lande licgcnven Güter desselben genutzt hatte, hatte der Landvogt dieselben in Beschlag nehme» ^Die rechtmäßigen Erben aber bitten nun das Syndikat, ihnen die Güter zu überlassen, mit dem Versprechen, dictzdem Franci, wenn er zurückkehren sollte, abzutreten. Die Entscheidung dieses Falles wird den Hoheitenlassen, unterdessen aber verordnet, daß die Güter unter. Aufsicht des LandvogtS durch einen Curatvr vcr»'^werden sollen. Absch. 416, § 6. ß 491. 1711». Zürich und Basel wollen die Nutznießung der Güter ^Erben überlassen, das Eigcnthum aber bis ans Erledigung oder den Tod Francis suspendieren; ebensound Freiburg, die aber Zins und Capital unter Aufsicht des Landvogts bis zur Liberation oder dem Todeeis aufbehalten wollen. Bern und Unterwaldcn erkennen dessen Mittel dem Fiscus verfallen an.Zug und Solothurn erkennen daS Recht des FiscuS auf diese Güter nicht an, weil der Todschlag an ^ ^Fremden und in der Fremde verübt worden, und wollen den Besitz der Güter den rechtmäßigen Erbe»Bürgschaft überlassen. Uri, Schwyz und Schaffhauscn nehme» die Sache all roloronckum. Bei solcherschicdenheit der Ansichten werden die Güter einstweilen durch einen Curator verwaltet. Absch. 466, § ^ ^492. 17/ltt. Man vereinigt sich dahin, daß die Güter Francis dessen Erben bis auf seine Befreiung ^seinen Tov zur Nutznießung eiiratoiio nomine unter Aussicht des LandvogtS überlassen werdenEntschließung über das Eigenthum soll aber bis aus dessen Befreiung oder Tod verschoben sein. Der ^wandtschaft wird aufgetragen, für Befreiung Francis sich zu bemühen und zu diesem Zwecke den Nutzendiesen Gütern zu verwenden. Absch. 476, 8 4.

II. Strafzeuwcsen.

sStraße von Contone.j , ^

Art. 493. I72!>. Trotz der 4711 der Gemeinde Contonc unter Androhung einer Straft vonauferlegten Verpflichtung, die durch ihr Territorium nach Bellen.; führende Landstraße in guten Stand z" ° ^in welchem Falle die Landschaft Luggarus ihr 56 Kronen Beitrag geben sollte, blieb die Landstraße i» ^demselben schlechten Zustande. Die Gesandten bezeugen dieser Gemeinde ihr Mißfallen, erlassen ihr aber ^ihrer Armuth die Straft von 466 Kronen und verpflichten sie, innerhalb dreier Monate die Straße zuoder eine neue zu machen bei einer Buße von 166 Kronen. Die Landschaft Luggarus, welche schon vorJahren die 56 Kronen hätte zahlen sollen, wird setzt in Folge von Zinscnbcrcchnung zu 125 Krone»Die Anstvßcr an die Landstraße haben die Nebcngräbcn in ebenderselben Frist und bei ebendaBuße zu öffnen. Die Straßenmeistcr haben an den Straßen sich zeigende Mängel sogleich durch ^welche dazu verpflichtet sind, verbessern oder, wenn diese ihre Befehle nicht vollziehen, auf derenVerbesserungen ausführen zu lassen. DaS alles wird den Hoheiten referiert. Absch. 362, 8 5. ß 494. ^Die Gemeinde Contonc hat die Straße etwas verbessert, bittet aber, ihr die Last, die Straße vollkon»"^^zustellen, wegen ihrer Armuth zu erlassen. IDie Gemeinde bestand aus 17 Feuerstätten, welche vo» ,leuten des Spitals von LauiS bewohnt waren.s Die 166 Kronen Buße werde» ihr erlassen, u" ^bleibt es beim vorjährigen Abschiede. Die Gemeinde wird ermahnt, jährlich nach Möglichkeit mitder Straße fortzufahren. Absch. 318, 8 3. 495. I7II Da einerseits die Gemeinde Contoiie is»mögen vorstellt, die Straße zu verbessern, andrerseits die Landschaft Luggarus auf ihre durch ^»Zürichs vom Jahr 1684, durch obrigkeitliche Dccrctc und das Urthcil der Syndicate von 1744, lel^, ^ xc>>und 1729 festgestellte Befreiung von der Contribution an diese Straße sich beruft, macht das Sy»^