LuggaruS. 1119
^ 172». Die Sache war von den Hoheiten als vor den weltlichen Richter gehörig erklärt worden. OrclliFranziöcanern Bürgschaft zu Fortsetzung seines StreithandclS; dieselben werden, da sie nicht"kes davon befreit. Der Gesandte Zürichs fügt dein Abschiede die Erklärung bei, daß sein Stand dazu'» einwillige Absch. 302, 8 7.
b. Mit dem Bischof von Como.te>, ^ ^1^ Der Bischof voll Como gibt sechs Beschwerden ein über einzelne Acte dcS LandvogtS, vonCvmpctcnz dcö Laildvogts beschlagen, andre mehr einen persönlichen Charactcr haben. Aufllrj Gerung des Syndicats verantwortet sich der Landvogt gegenüber dem Bischöfe in einem Schreiben,"nd Schwpz wollen den Landvvgt zu mehrerer SatiSfaction angehalten wissen und lassen dieß zu ihrer'^»ng dem Abschied beisetzen. Slbsch. 143, 8 8.
e. Mit denen aus dem Thale Verzasca.
484. 472<». Die auö dem Thale Vcrzaöca hatten die Judikatur über die primilmo, welche dem Pfarrer
'dvr^^^^o gehören, lallt ihrer Privilegien angesprochen, und es war ihnen von der Mehrheit willfahrtkibe m Millichs Gesandter, lvclchcr darin eine Präjudiz zu Ungunsten des LandvogteiamtS zu LuggaruS und^ d^ ^>er armen >'>"ltc zu Cugnasco sieht, gicbt dagegen eine Protcstation zu Protocoll und behält
^ Rechte seiner Obern vor. Absch. 251, 8 4.
I«. Zustizsacheu.
i>. Erste Instanz.
^llst^ 171! ES wird festgesetzt, daß der Landvogt auch während dcS SyndicatS als Richter ersterjudiciercn könne. Absch. 30, 8 6.
d. Appellationen vor dem Syndicat.kille ^ 174!! Seit einigen Jahren war die Sitte eingeführt worden, daß man den Landvogt, der^°llt-^ Artest auferlegte, von ihr aber appellierte Buße in Contradictorio vor dem Syndicat behaupten
Sessel innerhalb der Schranken setzte. ES wirdk en möchten dieselbe Ordnung einführen, wie sie in den del
dem Abschied beizusetzen gut befunden, diedeutschen Vvgtcicn bestehe. Absch. 30, 8 4.o. Bürgschaft von Seite der Angehörigen der regierenden Orte,sie > 17IS. Nach den Statuten von LuggaruS haben die Angehörigen der regierenden Orte, wenn
^ dw' llntcrthan von LuggaruS in das Recht fassen, Bürgschaft zu geben oder wenigstens von Act zu^ hinterlegen. Es wird nicht für unbillig gefunden, daß auch die Untcrthancn von LuggaruS,Syndikate in die Orte appellieren, ihrem Gcgcntheil, wenn derselbe den regierenden Orten ange-llz '^ ^e auflaufenden Kosten Vertröstung oder Bürgschaft geben. Absch. 08, 8 5. 488. 47I<» Lctztc-^ durch die einhelligen Instructionen bestätigt. Absch. 86, 8 1.
4. Verkauf in todte Hand.
' 489. I7!!2. Da eS sich zeigt, daß im Statutcnbuch von LuggaruS daö Decrct von Lauis, nach
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die.
'"als legenden Güter in todte Hand verkauft werden dürfen, nicht eingetragen, und daß dasselbe auchkk>ti»u lwblicicrt worden sei, so soll davon den Obrigkeiten Kenntniß gegeben werden, damit sie die Publi-'k'ld Beobachtung desselben hier verordnen. Absch. 345, 8 8.y e. Güter von auswärts Vcrurtheilten.
ki 490. 17!!8. Giac. Antonio Franci von Vcrscio Pcdemontc war 1723 zu lebenslänglicher Galeeren-