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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1118 Luggarus.

tigen Orte dm Augenschein einzunehmen und den Streit beizulegen habe. Der Landvogt wird beauftragt, ^den Erfolg des Schreibens Zürich zu berichten. Ferner möchten sich die Orte erklären, wer die bis dahin ^genen Kosten zu bezahlen habe. Absch. 460, 8 6. st 474. 17Ätt. Da in dieser Sache noch keine bcst»^Antwort mailändischer Seits gegeben worden ist, kann kein Beschluß gefaßt werden. Absch. 476, 8 5. !I ^17Ä1 Noch immer hat der verlangte gemeinschaftliche Augenschein nicht stattgefunden. ES wird nochder Versuch mit einem Schreiben an den Gubernator zu Mailand gemacht, zugleich auch an die Königt»^Ungarn geschrieben und der kaiserliche Botschafter um seine Osficien angegangen. Absch. 485, 8 3- Ü17Ä2. Nochmaliges Schreiben an den Gubernator. Der Landvogt soll die Antwort Zürich über»ut^über die in dieser Sache ergangenen Kosten wird einstweilen noch nicht gesprochen. Luccrnsist für ein Schreiben nicht instruiert, widersetzt sich aber nicht. Absch. 50l, 8 2. st 477. 17/t3. Derstrcitigkcitcn wegen bleibt beim vorjährigen Abschied. Der Kosten halber wollen Zürich und MBeendigung deS Streites nichts entscheiden. Luccrn ist der. Ansicht, daß, wenn es sich ergeben sollte,

Streitaus unrichtigem Territorium" hergerührt habe, die Kosten den Hoheiten auferlegt werden tolle»,aber, wofern derselbe der Particularen Nutzen beschlage, die den Nutzen haben, billigerweise auch die Koste»sollten. Uri und Schaffhauscn wollen die Kosten den Unterthancn zu Jndemini aufbürden. Die übrige»sandten nehmen die Sache all rolarvullum. Absch. 514, 8 2.

7. Abzug.

Art. 478. 172/1. Ueber die Abzugöangclcgcnhcit des Grafen Confalonicri wollen die Gesandtenmündliche Relation abstatten. Absch. 226, 8 8.

8. Polizeiliches. sUnsichcrheit der Straßen.jArt. 479. 1730. Um der Unsicherheit der Straßen zu steuern, sollten Maßregeln ergriffen werden»findet namentlich daS betreffende Dccrct im Statutenbuch der Landschaft Luggaruö, Fol. 124, uicht zul»»ßAbsch. 318, § 7.

!». Judieutur- und Compctcnzconflictc.

a. Mit dem geistlichen Forum. >,,

Art. 480. 1713. Der Landvogt berichtet, daß, als er ein Visum Repertum wegen des an demster zu LuggaruS begangenen Mordes habe ausnehmen »vollen, solches ihm von den Geistlichen nicht zügelnste»sei, weil es innerhalb des Bezirks des Geweihten hätte geschehen müssen. Es wird nöthig erachtet, dicß de»leiten zu hinterbringen. Absch. 30, 8 5. st 48l. 1727. Die Franziscaner hatten den Fabio Orelli vor das l»b^liche Gericht wegen eines Vermächtnisses seiner Großmutter sel. im Betrag von 550 Kronenwährend Orelli behauptete, daß dieses Vermächtnis! ungültig sei, weil ein obrigkeitliches Decret einer ^per>on verbiete, mehr als 25 Kronen zu geistlichen Sachen zu legieren. Ueberdieß habe die Groß»"ü^^jVätern bei Lebzeiten noch manche Instrumente mit Vorbehalt des lebenslänglichen Zinses übergebe»- ^hatte früher den Landvogt angefragt, ob er vor geistlichem Forum erscheinen solle; dieser hatte ihn ^das Syndicat gewiesen. Von den Gesandten stellt nun ein Thcil die Entscheidung den Obrigkeiten anhci>», ^derer will die Judikatur dem Landvogt zuerkennen, weil die Väter den Orelli wegen eingezogener Zinll"nicrcn, noch ein anderer, weil die Instrumente schon in den Händen der Väter seien, die Sache dem geistliche" ^ ^ter übergeben. Unter solchen Umständen wird die Entscheidung den Obrigkeiten überlassen. Absch. 270, §