1116 LuggaruS.
zu besetzen haben, sollen drei taugliche, ehrliche Männer durch freie Wahl vorgeschlagen und unter diese»Loos gezogen werden. Der durch das Loos Bezeichnete soll die Rathsstelle selber bekleiden, sie nicht vcrka»^Der Käufer oder Verkäufer einer solchen Rathsstelle, wie auch der Rath, welcher Einen, der nicht aufWeise erwählt worden, in den Rath aufnimmt, wird in eine Buße von 50 Kronen verfällt. DerLuecrnS erklärt instructionsgemäß, daß seine Obern alles im alten Stand belassen und die Privilegien, 8"'^tcn, alten Gebräuche und Ucbungcn nicht antasten, vielmehr bestätigen »vollen. Absch. 181, 8 1- I! ^ ,> 722. Obige Ordnung wird ratificiert. Solothnrn will nichts vom Loose wissen, Bern will achtin die Wahl nehmen und looscn lassen. Lucern wie 172l. Absch. 190, 8 3- j> 151. 17»?». Derder Tcrricri zu LuggaruS wird auf ihr Ansuchen bewilligt, ihre Nachstellen nach ihrer alten Ucbung, wie1722 stattfand, zu wählen, und zwar darum, weil das Syndicat von 1729 der Universität der Bürger d»b^und der Gemeinde Centovalli eine gleichmäßige Dispensation unter der Bedingung, daß solche nicht miM»werde, crthcilt habe. Zürich, Bern, Zug und Basel willigen dazu nicht ein, weil jenes Dccrct von de» ^ratificiert worden sei. Absch. 16l), 8 9. 155. 17^1» Zürich, Bern, Uri, Schwhz, Glarus, Baicl ^Frciburg nehmen diese Befreiung vom Dccrcte von 1722 all i-vforeixliini. Absch. 476, 8 6. ^ 456. 1ES wird durch das Mehr beschlossen, daß die Verordnung von 1722 in Kraft bleiben soll, daß demnach1729 der Universität der Bürger zu Luggaruö und der Gemeinde Centovalli und 1739 der Universität der .ertheilte Befreiung von dieser Verordnung aufgehoben sei, und das um so mehr, weil die Universität der 0und die übrigen Gemeinden jene Dispensation nicht hatten. Jedoch soll dieser Beschluß bloö auf die k»»'^vorzunehmenden Wahlen angewendet werden. Luccrn, das zu jener Ordnung von 1721 und 1722 nicht g^'P"läßt die Landschaft bei ihrem alten Herkommen verbleiben, sowie auch Frciburg. Absch. 185, 8 1
4. Necurs der Ilnterthanen in die Orte.
Art. 157. 172». Es wird dem Abschied inseriert, daß künftig die dicßörtigcn Unterthancn ihrergcnhcitcn halber und wegen ihrer Satzungen und Ordnungen nicht sofort in die Orte rccurriercn, sondcr»zuerst beim Syndicate anmelden sollen; erst wenn dieses ihnen gestattet, ihr Ansuchen an die Hoheiten g^zu lassen, mögen sie daS thun; im andern Falle sollen sie abgewiesen sein. Absch. 212, 8 1.
3. Dorfvögte.
Art. 158. 1721. Abgeordnete der beiden Universitäten der Burger und der Terrieri, sowie der äußernden legen Beschwerden ein gegen die 1719 gemachte Verordnung, daß die Dorfvögtc von dem Landvdjss ^Schlogc sollen beeidigt werden, und bitten um Aufhebung dieses Gesetzes. Da diese Ordnungi,<1 i'otoimixlnm genommen, noch von den Orten ratificiert worden ist, so wird die Beschwerde dem Abschu'^^riert. Zürich und Bern wollen cS bei der gemachten Ordnung bewenden lassen. Absch. 181, 8 2- II1722. Es werden die Ortöstimmcn der acht katholischen Orte vorgewiesen, welche die Landschaft vonOrdnung befreien. Bei diesem Anlasse dieselbe Rüge von Seite der evangelischen Stände, wie beiAbsch. 196, 8 1. 460. 172». Da sich herausstellt, daß, seitdem die Dorfvögtc nicht mehr vomsondern von den Canzlern oder den alten Consulcn beeidigt werden, gar wenig und gar geringe Leibung"'kommen, wird diese Sache wieder oll lmlezrornlum genommen. Absch. 212, 8 1.