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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
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Luggarus.

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1710. Unterwalden. Johann Jakob Ackcrmann.

1718 Basel. Julius Schonauer.

1720. Schaffhausen. Georg Heinrich Oschwald.

1722. Zürich. Hans Rudolf Waser.

172Ä. Uri. Karl Anton Püntiner von Braunberg.

1720. Zug. Johann Peter Staub.

1728. Fr ei bürg. Johann Karl von Montenach.

1730. Bern. Gabriel Mutach.

1732. Schwyz. Karl Rudolf Bctschart.

1731 GlaruS. HanS Kaspar Strciff.

1730. Solothurn. Urö Victor Schwallcr.

1738. Lucern. Kaspar Karl Xaver Krus, des großen Raths.

17Ä0. Unterwalden. Johann Peter von Flüe.

17/12 Basel. ^ Johann Bernhard Bnrckhardt.b. Beeidigung.

448. 1718. Julius Schönauer von Basel wird auf die Präsentation deS baslerischcn Gesandten alsVogt eingesetzt, obschon er nicht mit der gewöhnlichen Attestation von Seite seiner gn. Herren und Obern^ h'ü Weil jedoch die allgemeine eidgenössische Uebung es mit sich bringt, daß die erwählten Landvögtesolchen versehen seien, so wird daS zur Nachachtung Basels dem Abschied beizusetzen beschlossen127 s, g.

2. Statuten.

»>l>, ^ 1730. Da sich in den Statuten der Landschaft gar manche einander widersprechende Vcrord-^"dcn, so iverdcn die Obrigkeiten auf die Nothwcndigkeit einer Revision derselben aufmerksam gemacht,sert ^ ^ ^ Der Landvogt legt ein mit Zuzug seiner Osficialcn und der Syndici angc-

^^"chniß derjenigen Dccrctc des StatutcnbuchS der Landschaft LuggaruS vor, welche einander widcr-»>, Dieses Vcrzeichniß wird den Obrigkeiten in deutscher Sprache zur Einsicht und beliebigen Vcrord-ch>zu>chicken beschlossen, und weil von Abänderung einiger Dccrctc gesprochen worden, wird erkannt, diein deutscher Sprache den Orten zu überwachen. Absch. 330, 8 8.

3. Nath der Landschaft.

^ 5^20. Der abgehende Landvogt berichtet, daß in der Landschaft alle Nathöstellcn verkauft, jaschoß ^ ^^^en. Dieser Bericht wird dem Abschiede einzuverleiben beschlossen. Die Deputierten der Land-gestellt, antworten, daß das ein uralter immer ohne Widerrede geübter Brauch sei, der

">elch.

""^wendig sei, da die Rathöstcllen, welche durch das LvoS ansgcthcilt werden, oft solchen zukämen,^>Ni^sen noch schreiben könnten, überhaupt zu solchem Amte nicht qualificicrt seien; diese verkauften^ ^athsstcllc an Taugliche. Auf diese Weise würden alle des Gewinnes, welche die Rathsstcllcn brin- Diese Verantwortungvergnügt" die Gesandten nicht; sie nehmen die Sache .->4 i-vloron-

»nd

'"h die

^^rfügen, daß einstweilen keine Rathsstcllcn verkauft werden sollen. Absch. 101, 8 4. ^ 452. 1721.

^ter w mißbilligen den Verkauf und die Ncrgantung der Rathsstellcn. Die Jahrrcchnung stellt nun

^sicationSvorbchalt folgende Ordnung ans: Von den Universitäten und Gemeinden, welche Rathsstellcn

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