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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1112 Mendris.

Der Fiscal Visetti berichtet, daß ein Ingenieur deputiert worden sei und den erlittenen Schaden geschähtDer Landvogt wird beauftragt, so bald die Jndcmnisativn erfolgt sei, Zürich dessen zu berichten; letzteresersucht, ein Recommcndationsschreiben an den Gubcrnator Namens der regierenden Orte wegen Aufrechths^der Convention abgehen zu lassen und, wenn die Jndemnisation bis Martini nicht erfolgt, auch darw» 'svlliciticren. Absch. 513, 8 2,

b. Flecken Mendris. Markt.

An. 13(1. 172t». Nachdem im vorigen Jahre vom Syndicatc ein Jahrmarkt im Octobcr bewilligt

war (der Abschied von 1725 enthält nichts davon), so läßt Lucerns Gesandter instructionsgcmäß dem A ^beifügen, daß dergleichen Coneessionen zu crthcilen blos in der Befugniß der Obrigkeiten stehe, und daß ^Bewilligung voriges Jahr nicht beigestimmt habe. Absch. 25(1, 8 6.

KtMNls und Mtünthal.

Inhalt.

1. Polizeiliches. Begräbniß todtgebormer Kinder. 431433. I>. Busic für fleischliche Vcrgehungen.

2. Justizsachen. 434446. o. Hypothekarwesen.

o. Vergleiche wegen der Busch».

1. Polizeiliches.

(Begräbniß todtgeborcncr Kinder.)

Art. 131. 1712. Die Hebammen, auch sogar andere Personen, begruben todtgeborcne Kinder, ^zu leiden oder anzugeben". Um den daraus hervorgehenden Gefahren vorzubeugen, wird dieObrigkeiten zur Disposition hintcrbracht. Absch. 7, 82. jj 132. 1713. Es wird verordnet, daß "Hebammen noch irgend jemand anders ein todtgcborencs uneheliches Kind begraben dürfen, ehe ^OrtS Anzeige davon gemacht worden sei, bei hoher vom Landvogt zu bestimmenden Strafe. Absch. 3(1, 6 ^433. 171Ä. Die Gesandtschaft von Basel verlangt, daß dem Abschied beigesetzt werde, daß sie für ci»in Betreff der todtgcborcnen unehelichen Kinder auch mitgestimmt habe. Absch. 52, 8 5.

2. Justizsachen.

a. Vergleiche wegen der Bußen. .

Art. 434. 171 2. Die Gesandten finden eS unpassend, daß ein Landvogt sich wegen derBußen mit dem Bestraften noch vergleiche. Da man sich aber auf die Gewohnheit beruft, setzen die Oft" ^darüber nichts fest. Absch. 7, 8 3. ^ 435. 1713. ES wird festgesetzt, daß der Landvogt,

Syndicat in loco angekommen ist, nicht mehr befugt sein soll, um die auferlegten Bußen mit den "einen Vergleich zu machen; ferner daß die streitenden Parteien in (Zivilsachen zwar jederzeit sich ^ " Hc-mögen, daß sie aber, wenn sie sich um das Verhör beim Syndikate schon haben anschreiben odersandten über ihren Streit schon haben Information geben lassen, verpflichtet seien, das Audienzgcld Z"Absch. 3(1, 8 6. !> 436. 171Ä. Die Gesandtschaft von Basel verlangt, daß dem Abschiede bcigcsi'tz^