LuggaruS und Mainthal. 1116
^ es wegen der Vergleiche bei Ankunft des SyndicatS sowohl in Civil- als Criminalsachcn dafür gestimmtbaß xg beim Alten sein Bewenden haben solle. Absch. 52, 8 5.
!>. Buße für fleischliche Vergebungen.
Art. 437 1712. Da auf die fleischliche Vermischung zwischen Ledigen keine Strafe gesetzt ist, dadurch' dem Muthwillen Thür und Thor geöffnet ist, so wird die Sache den Obrigkeiten zu weitcrm Einsehen"""bracht. Absch. 7, 8 l. ß 468. 1713. Alis „einfältige" fleischliche Vermischungen wird eine Strafe vonKronen gesetzt, welche von beiden Fchlbarcn bezogen werden soll. Absch. 39, 8 6. ß 439. 171Ä Die^9ai,btschaft von Basel verlangt, daß dem Abschied beigesetzt werde, daß sie für ein Gesetz gegen fleischliche^"uschung mitgestimmt habe. Absch. 52, 8 5.
o. Hypothckanvesen.
Art. 449. 1717. Auf die Klage dcö LandvogtS, daß in beiden Gerichten Mainthal und Lavizzara oft
Pfänder zwei- und mehrfach verschrieben werden, wird unter Ratificationsvorbchalt folgende Verfügung
^'lsen. Künftig soll keine Vcrschrcibung liegender Güter Kraft haben, sie sei denn von einem geschworenenin einem authentischen Instrument „aufgerichtet", wobei der Schuldner oder Verpfändet in Gcgen-
des
senden
des Notarius und von Zeugen an EidcS Statt sich zu erklären hat, wem lind tun wie viel die anzuwci-m Unterpfänder versetzt seien, oder daß sie frei und ledig seien. Verschweigt er eine schon einmal gcthane
^A^iiig des Unterpfands, so soll er das erste Mal mit 59, das zweite mit 499 Kronen gebüßt, daS^ Mnl noch zu der Buße auö dem Lande verwiesen werden. Eine andere Meinung will gleich daö^ -Aal Verbannisierung und Geldstrafe nach Beschaffenheit der Sache eintreten lassen. Absch. 119, 8 1. !Ic>» ,^dige Ordnung wird unter Ratificationsvorbehalt folgendermaßen modificicrt: 1) Wer Geldsich cincs geschworenen und öffentlichen Notarius zu Verfertigung des Schuldbriefes nach Gefallendjx Ucbung zu bchelfcn; vor diesem und de» Zeugen hat der Schuldner seine Schuld zu bekennen'
^^"sctzcitdcii Unterpfänder zu specificicren und an Eidcö Statt anzugeloben, ob dieselben lcdig, oder wemlas ^ -'iU sie schon versetzt seien. 2) Der Anlcihcr soll bei Verlust seiner Schuld innerhalb zehn Tagen""Knnucnt aufweisen, der Luggarncr in der Canzlei oder Landschreibcrei zu LuggaruS, die Mainthalcr dem^r>, Lavizzara oder dem hintern Gericht Mainthals dem hiczu vom Landvogt all dies >il!w zu
^"nendcn. Diese haben das Instrument im AuSzuge in ein Protokoll zu verzeichnen, wofür von je 59^ """> 19 Mailändcrkrcuzer bezahlt werden. 3) Verschweigt ein Schuldner eine schon gemachte Verpfändung,^ ^ ^ crstc Mal um 59 Kronen, das zweite Mal um 199 Kronen gebüßt, das dritte MalH ^ Buße „och „„g dem Lande vcnvicsen werden. Ist aber der Schaden, welcher dem Ercdilor aus demleg entsteht, sehr groß, so kann gleich Anfangs die höhere Buße und die Bannisation bis zur Ersetzung
dc„ ^"^"6 verhängt werden. In jedem Falle hat aber der Debitor daS Land zu meiden, bis er den Scha-^ "letzt Absch. 127, 8 1. !! 442. 17111. Obige Verordnung wird bestätigt und durch öffentlichen^ Publicity Absch. 143, 8 1. ß 443. 17211. Die 1718 in den Abschied. genommene Verordnung und^üter werden mit der Erläuterung bestätigt, daß nur die Instrumente, in welchen liegende
s^. Unterpfand eingesetzt sind, in der Canzlei sollen notificicrt werden, daß aber für die übrigen, in welchen
tk», ^ siur keine Güter versetzt sind, dicß nicht gefordert werde; ferner daß man Obligationen und Handschrif-Art von jedem Beliebigen könne schreiben lassen. Absch. 161, 8 1- I! 1721. Obige Ordnung, vonratificicrt, soll in daö Deerctcnbuch eingetragen werden. Abgeordnete der zwei „Universitäten" der
und Tcrricri, so wie auch solche auö den äußern Gemeinden geben dagegen Beschwerden ein. Diese wcr-
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