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MendriS.
Jusiizsacheu.
<i. Verkauf in todte Hand.
Art. 414. 1712. Den Klosterfrauen von St. Margaretha zu Como war voriges Jahr gestattetan eine Schuld zwei an ihre beiden Häuser angrenzenden „Zimmer" jhölzcrne Häuserj zu Ligornctto imvon MO Pfund als Bezahlung anzunehmen. Zürich, Zug, GlaruS, Basel, Solvthurn und Schaffhauscudiese Bewilligung aufheben, da der Kauf in todte Hand verboten sei. Lueern und Uri wollen die Bcwillbffnur auf vier Jahre ausdehnen, nach deren Ncrfluß jene Zimmer an Weltliche verkauft werdenAbsch. 6, 8 6.
6. Gerichtsschrcibcramt.
Art. 415. 172V. Landschrcibcr von Bcroldingen hatte daS mit seiner Stelle vereinigte GerichtSlch^amt dem Sohne des LandvogtS Frculer uin 4000 Mailändcrpfund überlassen. Da aber aus den ihmOrtsstimmen hervorgeht, daß ihm bloS die Annahme eines Substituten oder Anwalts für die Dauer llMinorennität vergünstiget worden sei, so soll die Sache den Obrigkeiten zu weiterer Disposition vorgelegt ^Absch. 160, 8 12. 416 a. 1721t. Lucern wünscht, daß in den Abschied gesetzt werde, daß die vomschrciber von Bcroldingen erfolgte Uebergabc der GcrichtSschreibcrstclle an Balthasar Joseph Frculer auszeit von der Mehrzahl der Orte bestätigt worden sei. Absch. 211, 8 17. iLuccrnerercmplar.j !! ^172Ä. Obiger Wunsch wird wiederholt. Absch. 225, 8 10. ^ 417. 172». Es wird beschlossen, dem 'schiede beizusetzen, waö Luccrn in Betreff der Uebergabc der GcrichtSschreibcrei an Frculer verlangt hat.235, 8 14. sLuccrncrcremplar.1
3. Kirchensachen.
Art. 418. 1720. Der Erzpricster zu Balcrna null 1500 Filippi den Jesuiten in Como oder andee» ^ligiosen anweisen, damit sie jährlich in den Dörfern der Landvogtci MendriS geistliche Ercreitia halten,500 Filippi, zu erlösen auS drei im Viertel Balerna liegenden Stücklcin Landes, der bischöflichen Tasel Z» ^oder der Erzpriestcrci zu Balerna geben zu Erhaltung und Stiftung cincö ewigen Lichtes in der Pl^daselbst und wünscht die Bewilligung zu dieser Stiftung zu erhalte». Die Mehrzahl der Gesandtensich mit ihm wegen des Abzugs und gicbt ihm Bewilligung. Bern macht darauf aufmerksam, daß laut ^DccrcteS nicht mehr als der vierte Thcil der Habschaft all pias causa« vermacht werden könne. Die Gcb^von Lucern und GlaruS, ohne Instruction, nehmen daö Begehren in den Abschied. Absch. 301, 8 6.
l». Stifte und Klöster.
Kloster der Gesellschaft von St. Ursula zu MendriS. ^
Art. 419. 1731. Dem Kloster der Gesellschaft von St. Ursula zu MendriS wird wegen der Abnab>"^^Vermögens in Folge der thcucrn Zeiten gestattet, so viel Güter zu kaufen, als erforderlich sind, umKorn zu gewinnen. Jedoch soll diese Begünstigung erst dann in Kraft trete», wenn sie durch die OrtdP'ratificicrt sein wird. Absch. 329, 8 6.
7. Locales.
a. Muggio. .sie
Art. 420. 171« Einige von Muggio, Besitzer von Güter» und Alpen zu Erbon, beklagen ^