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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1108
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1t 08 Mendris.

und Balcrna jährlich geben. Drittens sollen dem Land- und Gerichtsschreiber und seinen Nachfolgern ^übrigen Functionen, Emolumentc und Präemincnzcn, wie seinen Vorgängern, verbleiben. Darauf hin n'durch die Mehrheit der Stimmen erkannt, daß es bei den ertheilten Ortsstimmcn sowohl hinsichtlich des ^mctschcramts, als der Taren sein Verbleiben haben soll. Die Gesandten Zürichs und Untcrwaldens nc^es a<I rolui-onlliim. Bern ratificicrt der Landschaft Mendris das ihr 1513 gegebene Privilegium, nach weichtsie nach Belieben einen Dollmetscher erwählen kann, so wie auch die Taren des Land- und GcrichtSschrtt^wie sie 17-11 festgesetzt worden seien. Lnccrn erkennt das Privilegium von 1513 an, jedoch nicht anders, 'sdaß ein Eidgenosse Dollmetscher sein soll; die Tare nimmt er ml r<z5m«zn4»m, so wie auch, ob es anfts^sei, daß, wenn ein Anderer, als ein Eidgenosse gewählt werden sollte, derselbe beim Gerichte mit beratlff"Stimme Beisitz haben solle. Der Gesandte von Uri erklärt, daß dem Landschrciber Sebastian von Bcroldi^die Land- und Gcrichtsschrciberftelle mit allen Taren und Emolumcnten verbleiben soll, wie er sie bis ^Kraft der von allen XII Orten erhaltenen OrtSstimmen besessen hat; hinsichtlich der Dollmctschcrstelle läß^es bei der Erkanntniß von 1724 bewenden, also daß der Dollmetscher ein Eidgenosse sein soll. Ferner sil .Dollmetscher ein Diener des Landes Mendris und Balcrna ohne Rang und solle als Besoldung nur die ^vom Lande ausgesetzten Pfund beziehen; in Audienzen soll er weder Sitz noch Stimme haben. Von ^Placct und der Regcntcnstrafe solle von Bervldingcn kraft alter Hebung und dcö DecrctS von 1696 u»d ^Moderation der Dcerctc von 1703 den vierten Theil beziehen. Schwyz und GlaruS berufen sich auf die ^ihren Orten ertheilten Ortsstimmcn. Die Gesandten von Zug, Solothurn und Schaffhauscn nehmen dasgehörte Uli rokeronclum. Absch. 500, 8 6.

2. Schulden der Landschaft.

Art. 391. 17 ! ! Wie eine bessere Einrichtung und Abzahlung der Schulden der Landschaftins Werk gesetzt werden könne, wird in einem Pröjccte den Obrigkeiten vorgelegt. Absch. 396, 8 8.

» lt. Marchcnsache».

Grenze bei Caneggio und Bruzella. ^

Art. 395. 17 28. Die Gemeinde Moltrasio im Mailändischen hatte zum Nachtheil der mendrisisäM ^mcinden Caneggio und Bruzella ohne deren Varmissen einen Marchstein gesetzt. Dieser Eingriff wird inan den Podcsta von Como erlassenen Schreiben geahndet. Absch. 285, 8 7. 396. 1721». Bern bringl ^der Jahrrechnung zu Frauenfeld zur Sprache, daß die von Moltrasio im Forste della Rossa Holz gefälltund daß der obwaltende Grcnzstreit möchte beendigt werden. Die Sache wird den Obrigkeiten »4 insle»«" ^über das Gcbirg hinterbracht. Absch. 298, 8 15. 397. 1721». Da keine Rcmcdnr bisher erfolgt >ß,Zürich ersucht, wegen dieses Marchstcins, sowie wegen der andern noch schwebenden Grcnzstrcitigkenü^.^kaiserlichen Ambassador anzugehen, seine Officicn bei dem Gubernator zu Mailand ferner eintreten ZU ' ^Absch. 301, 8 3. jj 393. 1731». Zürich wird nochmals ersucht, eine Recharge an ebendenselbenlassen. Absch. 317, 8 1. 399. 1731. Es wird gut befunden, das vom Statthalter Visetti zuverfaßte Gcgcnmcmorialc den gn. Herren und Obern mitznthcilcn und nach dessen Genehmigung durGrafen von Rcichcnstein an die mailändische Regierung gelangen zu lassen. Absch. 330, 8 2. 1l10.

Wegen des eigenmächtigen von mailändischcr Seite in der mcndrisischen Grenzstrcitigkeit cingeschlage'u^ ^sahrens beschließen die Gesandten auf der allgemeinen Jahrrcchnungstagsatznng, unverzüglich im Na»u'U