MmdriS.
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Ii. Landschrciber oder Dolmetscher.
>G ^ ^ 1722. Die Anwälte des Fleckens MendriS nebst dessen drei Gemeinden Stabbio, LigorncttoPrivilegium von 1513 und eine Erkanntniß von 1545 vor, nach welchen der Landschaft,^dris concedicrt worden, einen Dolmetscher, der wohl deutsch und lateinisch redet, wo sie wollen, mit Gut-"> des Landvogtö zu dingen, und suchen um eine Erläuterung an. Bei diesem Anlasse wird in den Abschiedob sie auch einen Unterthan zum Dolmetscher erwählen können, während bisher immer einer aus5^ Stelle versehen hatte. Uri hält das für unnöthig, da das Viertel Balerna, der größere Thcil
^ ^^^>chaft Mcndris, sich an dieses Ansuchen um Erläuterung nicht angeschlossen habe. Absch. 195, 8 6. ^^ Die Ansichten über diese Sache divergieren; dieselbe wird demnach wiederum in den Abschiedund der Entscheidung per Obrigkeiten überlassen. Absch. 211, §1. ^ 387. 172^. sS. Art. 416 u.jDie Landschaft Mcndris und das Viertel Balerna läßt man bei ihrem Privilegium verbleiben,de», üe einen Landschrciber oder Dollmetschcr uüt Gutheißung des Landvogts erwählen können, mit
' ^orbchal^ daß ein solcher, wie bisher, aus den regierenden Orten sein soll. Lucern läßt cS bei seiner^'Unime bewenden, welche der Landschrciber wegen der Land- und Gcrichtsschrciberci erhalten hat, und bei°ben angeführten Privilegium. Absch. 225, 8 2. ü 389. 1723. sS. Art. 417.j 390. 172«.^ ben erfolgten Tod dcS LandschreiberS zu Mcndris, Joseph Anton von Bcroldingcn, wählenC ^bbschast Mcndris und das Viertel Balerna laut ihrer Privilegien des Verstorbenen Sohn0ücin Bilger sPeregrinj. Da derselbe aber noch den Studien in Solothurn obliegt, wird einH in der Landschrciberci und einer in der Gcrichtsschrciberci admitticrt und beeidigt. Dieihrer" Untcrwaldcn und Glarus behalten sich vor, daß in Beziehung auf die Gcrichtsschrciberci
Nl .^oigkciten Ortsstimmcn sollen ausgewirkt werden. Absch. 250, 8 5. 391. 17^1 Die vonibr ^ Balerna beschweren sich, baß ihnen 1724 das von 1713 an von ihnen genossene Privilegium^ o Wahl des Dolmetschers beschränkt worden sei. Dieses Privilegium wird zu endlicher Erörterung denZiüfe" Unterbracht. In Beziehung auf die Beschwerde derer von MendriS und Balerna über die Taren bei^ Käufen und Verkäufen wird gutbefunden, daß einem jeweiligen obrigkeitlichen Actuariuö oder Kanzlersoll ^ ^ba und für die Konfirmation für jede ein halbes Procent bis auf 500 Kronen in0. bezahlt werdenb^sell"" auswärts ein Viertclprocent für jede. Dieselbe Tarc soll auch bei den Liquidationen und denT»re " gängigen Assignationen beobachtet werden. Uebrigcnö läßt man eS der Crida halber bei derjenigen^wende,,^ welche in den hochobrigkeitlichcn Dccreten enthalten ist. Lucern und Uri lassen es beim Ab-hört bewenden und beharren darauf, daß dem von Beroldingen wegen der Canzlcrstclle alle dazu ge-Absa"' lochte und Nuhnießungen gleich seinen Vorfahren laut der erhaltenen Ortsstimmcn verbleiben sollen.
8 10. ß 392. 17Ä2. Sebastian von Beroldingen, Landschrciber zu Mcndris, beklagt sich bei^ttsch.^^^en Orten ivegen der von der Landschaft MendriS und dem Viertel Balerna in Betreff des Doll-und der Taren in Kaufgantsachcn ausgewirkten Ortsstimmcn. Zürich, Bern, Luccrn und BasellAeschäst an daS cnnctbirgischc Syndicat. Nidwaldcn nimmt das Angehörte »ä o,ckoi oml»m. Schwyz,hj„. Zug, GlaruS, Frciburg, Solothurn und Schaffhausen bleiben bei ihren crthciltcn Ortsstimmcn unddas Angehörte. Absch. 495, 8 18. i! 393. 17Ä2. Deputierte der Landschaft MendriS eröffnen," dollmetschcr keine andern Functionen gebühren, als dem Landvogt alle Anbringen in die deutsche^vcjt^ ^rdvllmctschen und umgekehrt die Befehle und Urthcilc dcS Landvogtö italienisch zu eröffnen.^ >oll demselben kein anderes Salarium gebühren, als die 116 Pfund, welche ihm die Landschaft Mcndris
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