Lauis. Ii 03
^>a>idene Convention von 1643, zwischen Lauiö und Bellen; errichtet, welche die Bellenzer vom Sustgcldloll, zu prüfen. Da aber die Meinungen getrennt sind, werden die Gesandten der drei zu Bcllcnzgierende,, Orte ersucht, Bellenz zu vermögen in Güte mit LauiS daS Geschäft beizulegen. Gelingt das nicht,die Orte an Zürich berichten, wo sie glauben, daß der Streit auszutragen sei. Uri hätte geglaubt,infolge vorjährigen Abschieds die Susterida von 1736, wo nicht gänzlich aufgehoben, doch also moderiert»iiddie Lauiser sich künftig nicht mehr erfrechen sollten, den regierenden Orten mit dergleichen Cridcu^ ^^hungcn Vorschriften zu geben. Es behält seinen Obern die Rechte als eines zu LauiS mitrcgicrcnden^ w't> protestiert gegen alle „widrigen Erkanntnissc". Absch. 480, 8 14. jj 365. 1741. Man läßt^ bem zu Frnucnfeld Beschlossenen bewenden. Uri und Schwyz beziehen sich auf die zu Fraucnfcld gc-' ^klärungen. Absch. 484, 8 5. 366. 1742. Uri, Schwyz und Nidwaldcn eröffnen auf der Tag-^ 8rauenfeld den mitregicrendcn Orten, daß sie zwar den Jahrmarkt von Bellen; wieder aus Bartho-»nd^ haben, daß sie aber erwarten, daß die Sustbcschwerde von Seite LauiS werde gehoben werden,A» ^ Unterthancu nicht gestatten werde, eine solche Beschwerde gegen regierende Orte und deren
auszuüben, zumal da mau die Lauiscrsust nicht gebrauche. Sollte der Beschwerde nicht abgeholfenhell'"' ^ galten ßx sich vor, den Markt wieder auf den 8. Oktober zu verlegen und wiederholen ihre früher»riebDie übrigen Gesandten sprechen ihre Befriedigung aus und wünsche», daß, wenn die 1741 an-km, ßütlichc Verhandlung zwischen Lauis und den zu Bellenz regierenden Orten noch nicht zu Stande gc-Po"""' ^ bü Gesandten nach Lauiö dafür instruiert werden möchten. Absch. 495, 8 17. 367. 1742.
^ Syndikate gewählte Commission werden Abgeordnete der Vicini von LauiS berufen, welchen!>e Schwyz und Nidwalden den Atarkt uüedcr aus den 8. Octobcr verlegen würden, wenn
^da von 1736 nicht aushöben. Von den Abgeordneten werden Criden und alte Documente vorgelegt,bestätigen. Auf eine Anfrage erklären sie aber, daß sie zu hohem Rcspcct der Orte nicht nur°sfe» ^ welche nur auf-und abgeladen werden, sondern auch von solchen, welche vier bis fünf Stunden unter^ Hwunel oder bei Regen unter dem Bogen liegen, nichts begehren wollen. Während diese Erklärung^ genommen wird, protestieren Uri, Schwyz und Unterwaldcn gegen die Crida von 1736 und
"us der Vicini, eine solche zu publiciereu, ähnlich wie 1738. Absch. 500, 82. 368. 1743. Da
" ^°^gelcgtcn Documentcu hervorgeht, daß Lauiö, bevor cö unter die Botmäßigkeit der Orte kam, dasverschiedener Criden immerfort genossen habe, daß cS sich hingegen nicht gezieme,^>ird Landesherren und deren Angehörige diesem Sustrcchte illimiticrt sollten unterworfen sein, so
»„d ° ^"der Entwurf dcir Obrigkeiten zur Ratification vorgelegt: Lauis soll bei seinem Sustrcchte verbleibenwerden, wenn aber eines der regierenden Orte eine Provision an Früchten, Wein oder Andcrm^Üeiih si'mand der Ihrigen Victualien für seinen HauSbrauch kaufen wollte oder Waarcn von
^ ^ Bezahlung annehmen müßte oder anderwärts etwas ererbte oder für sein Eigenthum cr-^>>>Ner^"utauschte, so soll daö alleö durch daS Sustrccht in keiner Art belästigt werden, sondern die Eigcn-befugt sein, diese Waare auö- und einzuladen, auch in LauiS au einem beliebigen Orte cinzu-^ ^ abzuführen. Werden jedoch solche Waarcn zu mehrerer Sicherheit in die Tust zur Verwahrung^are»' ^ ^ denselben das gewöhnliche Sustgeld bezahlt werden. Dem Sustgelde sind auch alle' ^Wnigen Personen ohne Unterschied unteruwrfen, welche vx piotosso Kauf- und Handelsleute sindMehrschay „Gewürb und Gcwerb führen". Andern Vcrkommnissen und Sustbcsrciungcn soll aberEintrag geschehen. Uri, Schwyz und Nidwalden erklären ihrerseits, von der Verlegung des Marktes