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achtung bci cincr Buße von 29 Kronen verkündigen zu lassen. Frciburgs Gesandter aber wünscht, dapEinrichtung der Crida der Landvogt beiwohne. Die Gesandten von Uri, Schwyz und Untcrwaldcn, olM ^struetion, nchmcir die Sache ml losuionckum. Absch. 459, 8 19. !! 357. 173it. Uri, Schwyz undwaldcir beschweren sich instructionSgemäß (ihnen schließt sich von sich auö der glarncrischc Gesandte an),ihren Landlcuten, welche mit Pferden und Pieh nach Lani^ gekommen, bei letztem Jahrmarkt durch eine» ^verboten nwrdcn sei, durch dieses Untcrthancnland mit ihrer Waare nach Ponte della Trcsa zu reisen; ^derselben seien genöthigt gewesen, die Erlaubniß, mit ihrer Waare dorthin zu reisen, mittelst einer „Bolet» -nehmen; ferner daß zu LauiS Victualien, Weide und Futter ungebührlich theucr seien. Es wird in mdessen in den Abschied zu setzen beschlossen, daß jedem gestattet sein soll, ohne Hinderniß dahin mit seiner ^zu gehen, wo eö ihm am nützlichsten dünke. Die Regenten werden zur Verantwortung gezogen und dem La» -der Austrag gegeben, Obsorge zu halten. Absch. 459, 8 45. 358. 17Ät>. Hinsichtlich der Geldsortcncö beim Abschiede von 1739. Absch. 475, 8 9. ^ 359. 17Ä<». Der Victualien wegen wird deninjungiert, Abhülfe den Kauslcuten gegenüber zu treffen; dem Landvogt wird überlassen, gegen Fehlbarczuschreiten. Absch. 475, 8 12.
c. Sust. ^
Art. 369. 1723. Schwhz beschwert sich, daß der Flecken LauiS die Angehörigen seines Standesanderer Stände seit etwas Zeit mit dem Sustgcld beschwere und ersucht die übrigen Gesandten, für Austß ^desselben bci ihren Principalen sich zu verwenden. Dem Wunsche wird entsprochen. Absch. 235, 8 ^ ^361. 1737. Zürich, Bern, Lueern, Zug, GlaruS, Basel, Frciburg, Solothurn und Schaffhauscn sind«-»''die Vicini von LauiS ihr Snstrccht gründlich bewiesen haben und wollen sie dcßhalb bci ihren Rechten g9 ^wissen, so lange bis die von Bcllenz, Böllen; und Riviera ihre Eremtion nachgewiesen haben. Der ^von Uri bcharrt darauf, daß die zu LauiS den 14. Februar 1736 publicicrtc Crida öffentlich solle re»^werden, da die Vicini von LauiS nicht befugt seien, dergleichen Enden zu publicicrcn; er behält ^tost-unl» seinen Obern und den Uuterthanen ihr Recht vor. Die Gesandten von Schwyz und Unter»'"^nehmen die Angelegenheit der Sust und Criva <>ä ie5vieiick»m, wollcir zu keiner Neuerung Handprotestieren ebenfalls für die Rechte ihrer Hoheiten und der Uuterthanen zu Bellen;., Bollcnz undnachweisbare alte Rechte wollen sie aber aufrechterhalten. Absch. 427, 8 9. ß 362. 1738. Vonsandten mir Ausnahme des urncnschcn wird beschlossen, daß die Vicini im Besitze ihres SustrcchteS ^geschützt werden sollen, bis von Seiten UriS oder derer von Livincn, Bcllenz, Bollcnz und Riviera ihreEremtionSdocumente werden vorgewiesen sein. Uri wie 1737; es fügt bci, daß cS vcn Zollbcstchcrnnäres, aber kein Zwangssustrecht gönne, wie die Crida vom 14. Februar 1736 eines enthalte. Sositc» 6^die Zollbeständcr Uri Gewalt oder ein anderes Hinderniß wie 1693 in den Weg legen, so behält eS si^gzsein MitrcgierungSrccht und alle andern „suprcmcn Rechte" wider dieselben nach dein Abschiede vom ^
auszuüben. Absch. 445, 8 9. 363. 173t». Alle Orte außer Uri, Schwyz und Untcrwaldcnbeim vorjährigen Abschiede bewenden. Diese drei Orte erklären sich wie 1738. Absch. 459, 8 8. 364.
Diese Angelegenheit kommt auf der Jahrrechnung zu Fraucnfeld zur Sprache. Die von Bellen; wolle» ^Vicini dcö Fleckens LauiS das Sustrecht streitig machen, während der unter der Regierung deS Amcrico,von Sar Severino ergangene „Ruf" zeige, daß schon 1444 das Sustgcld von aller Gattung Kaufina»"^'" ^,bezogen worden sei, so wie der 1645 erfolgte Ruf und die spätem; während ferner dieses Recht 1673XII Orten durch Ortsstimmen bestätigt worden sei. Es wird einer Commission der Auftrag gegeben, ^