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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
1101
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Lauis.

N01

e. Kloster der Benedictinerinncn von St. Katharina.

Art. 34g 1722. Bern will nicht gestatten, daß die Klosterfrauen von St. Katharina eine von ihnenKaufte Fische; besitzen, da es verboten sei, daß todte Hände liegende Güter besitzen, und macht den Vorschlag,dem Kloster zu nehmen und dem Landvogte zur Nutznießung zu übergeben. Die übrigen GesandtenAst" es bei den von ihren Orten den Klosterfrauen crthciltcn OrtSstimmcn bewenden. Absch. 195, 8 8. st' 4723. Bern protestiert neuerdings gegen obigen Kauf. Die übrigen Gesandten lassen dem größern»ach bei den von ihren Obrigkeiten zu Gunsten des Kaufs gegebenen OrtSstimmen bewenden.

211, 8 15.

ei. Franciscancrkloster.

Art. 34g z7;;/t. Die Franciscancr zu Lauis suchen um die Bewilligung nach, ein wenig Güter zu^ k>r vdcr zu besitzen, insofern ihnen ein Gutthäter solche vergäbe oder das Geld zum Ankauf schenke undBt/ ^ zu ihrem Unterhalt nöthig sei, d. h. von einem Ertrag von 40 Brenken Wein und 12

"tt den todtcn Händen verbieten, Güter zu kaufen oder zu besitzen, wird deren

'st 'chcn gg rosgloncium genominen. Absch. 379, 8 4. st 349. 1733. Die Franciscancr werden mit ihremst"chen im Hinblick auf das Decrct von 1701 abgewiesen. Absch. 390, 8 4.

13. Locales.

Flecken Lauis.n. Spital.

Art. 356. 171». Unter Ratificationsvorbehalt wird erkannt, daß künftig die Spitalrcchnung mehreresi-l^ ^ Abnahme derselben den dazu verordneten Gesandten zur Prüfung eingehändigt werden soll, damit^ ^"gleichenden Mißbräuchcn um so besser abgeholfen werden könne. Absch. 29, 8 12. st 351. > 714.

>vird die Wahrnehmung gemacht, daß der Spital zu LauiS namhafte Capitalien schuldig sei und zu 3>2°/o^ob man ihm das nachsehen wolle, wird all rolorouckum genommen. Absch. 51, 8 9. st 352. 1713.b</ ^^stApflcgern wird ernstlich aufgetragen, des Spitals Schulden so bald als möglich abzuzahlen, und ver-^ ftrner Schulden aufzubrechen. Absch. 07, 8 7.

Ii. Markt.

Aclu^ ^8. 1722. ES wird verordnet, daß, wenn der Paß gegen das Mailändischc bis zum Lauiscrmarktc^ l>eöffct p^sclbcn besuchenden Kaufleute ihr Vieh verkaufen dürfen, wo ihnen beliebt, daß

d^^Ages Jahr getroffenen Präcautioncn ganz unterlassen und den mailändischen Garden mit bewehrter Hand^,^5st"osslsche Territorium zu betreten verwehrt werden soll. Absch. 196, 8 6. st 354. 1738. Auf der gc-^'st'uössischen Tagsatzung zu Frauenfcld bringt der glarncrische Gesandte die Beschwerde vor, daß die Eid-^Ache ihr Vieh auf den Lauisermarkt treiben, dadurch zu Schaden kommen, daß ihnen das dafürlstn zu hoch angerechnet werde. Aus dicscu Antrag wird, da die von den Landvögten dcßwcgen

dafst Verordnungen nicht respcctiert werden, für gut befunden, dem ennctbirgischcn Spndicate aufzutragen,^i Reglement zu machen. Absch. 439, 8 7. st 355. 1738. DaS Syndical erkennt einhellig, daß!">d .^^en Buße verboten sein soll, die Geld>orten in einem andern Preis, als sie in der Crida valuticrtH.-'^st^"ehmcn vdcr auszugeben; das solle durch eine öffentliche Crida vor dem Markte publicicrt werden,vor ^ I! 35k 173!». Die Mehrzahl der Orte erkennt, daß die Regenten verpflichtet sein sollen,Jahrmarkt eine Crida auf dem Fuß des letzten mailändischen Geldrufcs einzurichten und zur Nach-