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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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4100 Lauis.

Einkommens) beziehen und bis Austrag der Sache in deposito halten. Absch. 225, 8 7. ü 339. 1?^'Der alte und der neue Landvogt sprechen nach einer Syndicatserkanntniß von 1635 jener zwei Dritthcile,einen Drittheil jener Honoranz an. Schwyz, Unterwalden, Basel und Freiburg aber sind der Ansicht, daß ^gleichen in die Zeit der Syndicate fallende Emvlumentc und Honoranzcn den Gesandten gebühre». ^glarncrische Gesandte hat die Instruction, daß von ven Honoranzen deS Placcts die eine Hälfte dem Syudü^zukommen, die andere Hälfte zwischen dein alten und dem neuen Landvogte getheilt werden soll. Bei solchergenz der Ansichten wird die Entscheidung neuerdings den Obrigkeiten überlassen. Absch. 235, 8 2.!!172<» Die Mehrzahl der Orte beschließt, daß die Honoranz deS ErzpriestcrS zu Riva zwischen den ^Vögten Zurgilgcn und Lussi getheilt werden solle; daß aber in Zukunft von solchen in die Zeit des Syudü"fallenden Honoranzcn die Hälfte diesem, die Hälfte den Landvögtcn gebühre. Bern fände eSgemessen, daß solche Honoranzcn vom Syndicate bezogen würden, null dieselben aber doch den Landvo^überlassen, weil sie mit Erthcilung deS Placetbemüht" werden. Zug, Glarus, Basel und Frciburg ^Meinung, daß nicht nur die von dem Erzpriester zu Riva bezahlte Honoranz dem betreffenden Syndicate gehöre,dcrn daß auch künftig solche Honoranzen von den Syndicate» bezogen werden sollen. Absch. 259, 81- ü 331-1 ^Alle Stände mit Ausnahme Solothurns verordnen, daß, wenn künftig Erzpriestereien, Propstcicn oder bherrcnpfründcn während des Syndicatö ledig werden, die Honoranz des PlaectS zwischen den Syndicate»^den Landvögtcn getheilt werden solle. Solothurn aber stimmt dafür, daß solche Honoranzcn ganz de»dicaten gebühren. Absch. 269, 8 1- ü 342. 1728. Obiger Beschluß wird wiederholt mit der Modiß^^daß die Honoranz zwischen dem Syndicat und dem Landvogt, welcher das Placet geben wird, getheilt »"' ^soll. Basel ist der Ansicht, daß solche Honoranzcn dem Syndicate ganz gebühren und daß im ^Contestativn wegen der hochobrigkcitlichcn Regalien die Landvögtc nicht befugt sein sollen, daS Mehr z»

Absch. 285, 8 1. ß 343. 172it. Während die Mehrheit eS bei dem Beschluß von 1728 verbleibe» ^will Uri, daß, wenn die obengenannten Stellen während deS Syndicatö vacant und neu besehtdaS Placet erthcilt wird, die Honoranz dem Syndicate allein zufallen solle; wenn aber daö Ableben .einen Landvvgte erfolgt und die Besetzung unter dem andern, daß alsdanndes Falls Ertragenheit"dem alten und neuen Landvogt gleich getheilt werden soll. Für den ersten Fall hat ZngS Gesandter d»'^Instruction blos mit dem Zusätze, daß alsdann den: Landvogt ein Sessel, d. i. der dreizehnte Thcil dergebühren soll. Absch. 301, 8 1-

1A. Stifte und Klöster im Flecken Lauis.

fKatholischc Orte: Art. ».jFrouenklostcr, von Giov. Pictro Conti gestiftet.

Art. 344. 1712. In Betreff dcö von Gio. Pietro Conti gestifteten Klosters läßt man eSjährigen Abschiede bewenden, daß nämlich die von Conti deputierten Personell die Rechnung über diestration des Klosters den Syndikaten im Beisein eines bischöflichen "Anwaltes ablegen sollen, wenn d»öster werde zu Stande gekommen sein. Absch. 6, 8 4.

I). SomaSccrcongrcgation.

Art. 345. 171t!. Die Somaöccr halten lim die Erlaubniß an, eineGrota" im Bergeum den Preis von ungefähr 29 Dublonen zu kaufen. Ihr Ansuchen wird all rvssitniclum gl»u'"Absch. 39, 8 14.