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werde» mit 1999 und mehr Kronen gebüßt. Die Zölle können sowohl Fremde, als Angehörigev>cr Vogtcicn und der regierenden Orte in Pacht nehmen, wenn sie daS größte Angebot machen, jedochbej ^ nichtig bezahlen und annehmbare Bürgen im Lande stellen. — Luccrn will niemand andcrm gestatten,^^pachtung zu bieten, als solchen, die aus den vier Bogtcicn sind. Schwy; will eine Verfügung erst^ ^cr Verleihung machen. Untcrwaldcn will nur dann Fremde zum Bieten zulassen, wenn die Ein-^Ner der Vogtcien nicht „gcbührmäßig" bieten wollen, alles aber mit vorläufiger Kaution. Absch. 412,8 5.blos ^ einmüthig bciin vorjährigen Abschiede beivenden. Bern trägt darauf an, den Zoll
biet Jahre zu verleihen. Luccrn will nicht zulassen, daß Gesandte bei der Zollvcrstcigcrung
Schmyz referiert. Absch. 427, 8 5. ^ 332. 1738. Luccrn stellt den Antrag, es möchte den
sandte» nicht erlaubt sein, bei der Zollvcrpachtung zu bieten. Der Antrag wird all lolsrenllum gc-Absch. 445, 5» 5. s 333. 173tl. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet, daß es bei dem Abschiede
bestehen
^n>Me,i.
verbleiben soll, wornach eine Societät, welche bei Zollverpachtungen bieten darf, nur aus Vieren.». dürft; den Gesandten soll eS unbenommen sein zu bieten. Bern und Lucern halten cS für un-ändjg^ daß ein Gesandter ox imeson-, biete. Absch. 459, 8 5. ^ 334. 173il. In Beziehung auf die>u„ ^'^chc die Zollpächter zu zahlen schuldig sind, beschließt man,' selbige krast gemachter ZollSvcrpach->rch dißhcrigcr Uebung einzuziehen, ohne daß während der Dauer dcö Tractats von einigem Nachlaß. ^ Klebet werden svll. Absch. 459, 8 6. ^ 335. 17iO Man läßt eS beim vorjährigen Abschiede vcr-Freiburg will nicht zulassen, daß die Gesandte» den Zoll steigern können. Absch. 475, 8 5.
11. Zoll cm der Tresa.
^ ^-2. Zug beschwert sich, daß voriges Jahr an der Tresa von dem auf das Mailänder-abgeführte,, Vieh 2!^ SolS gefordert worden seien. ES wird für gut befunden, die über daS GcbirgGesandten dafür zu instruieren. Absch. 199, 8 43.
12. Kriegssachen.
Werbung.
^37. 174ltt. Aus die Anzeige der luccrncriscben Gesandten, daß daS Landvogteiamt zu LauiS einigenhcchc ^'^ihrcr», welche mit Rccrutcn für spanische und neapolitanische Dienste reisten, neue Pässe zugestellt^ wenn dieselben dem Regiment Keller in Savoycn zugchörten, werden der Landvogt und der Kanzlerder ^ Bcrantwortung gezogen; sie erklären, daß sie hintcrgangen worden seien. Dem Landvogt wirdtjsH^^ichc Befehl crtheilt, hinfort keine Pässe, als für Soldaten, welche in LauiS selbst von den mit authen-
b stimmten Schreiber ausgefertigt und besiegelt werden. Absch. 513, 8 6-
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latenten Versehenen angeworben worden sind, auszustellen, und zwar sotten die Pässe von einem cigcnS
13. Kirchliches.
Rccognition dcS Erzpriestcrs wegen dcS Placct.
Wvrh, ^ 172^i. Der Erzpricstcr dclla Croce zu Riva war während der Zeit dcS Syndicats (23. Aug.)ih^ Das Spndicat befindet, daß die Rccognition wegen dcS PlacetS vom neuen Erzpricstcr Ncgroni^kchc> d-en alten und neuen Landvögtcn zuständig sei, während die beiden Landvögtc dieselben für sich an-^zvrSache wird den Obrigkeiten zu entscheiden überlassen. Indessen soll der Landvogt dem neuenden Posseß geben, die gewöhnliche Rccognition wegen dcö Placct (den halben Theil dcS gewissen
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