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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1098 LauiS.

gestatten, als diejenigen, welche derMagistranz" oder HandwcrkSlcnten gehören; alle andernsollen der Post überlassen werden. Absch. 412, 8 3. 319. I7»7. Die evangelischen Stände wo>^'nicht zugeben, daß das Postwcsen, ein Regale, daö zum Ruhen aller Cantonc ausgeübt werde, in UnortM^gebracht und theilS von den Orte», thcilö von den Unterthancn genossen werde. Im Uebrigen sprechen sie ^wie 1736 anS. Glarus wie voriges Jahr; zugleich sieht die Besorgung dcö Postamts als ein hochob^kcitlichcS Regale an. Die katholischen Stände lassen es der lottorv toroilsi halber bei den Abschieden von1734, 1735, 1736 und den crlradiertcn OrtSstimmcn bewenden und zwar so,daß der Fnßbote, wie ^Alters her, alle Briese so den Lauisern gebühren, aus- und einnehmen und an alle Orte ohne Ausnahme >die Lauiser verscrtigcn möge, unv fügen bei, daß sie ihr undisputierlichcS Postregale durch sich selbst oderbeliebige Person willkührlich ausüben können". Absch. 427, 8 3. ß 326. 17118. Sämmtliche Gesandten blcss^bei ihren früher abgegebenen Erklärungen. Absch. 445, 8 3. 321. I7l!t>. Ebenfalls. Absch. 459, s ^322. 17tti». Zürich stellt den Antrag, eS möchte dein eidgenössischen Postamte zu LauiS dasjenige Geld ^den Gesandten vergütet werden, welches esin Folge von Wcchölung weiterer Postämter" und deren Bote»Briefe bezahlen muß, die franco den Gesandten durch die deutsche Post geliefert werden. Es wird ei»h^die Vergütung diesesausgcsecklcten" Geldes für billig erachtet. Absch. 459, 8 14. ß 323. 17 Min Betreff der lottorv lmvusi beim vorjährigen Abschiede. Absch. 475, 8 3. 624. 17/11. Zürich, ^ .Basel und Schaffhauscn bleiben bei ihren Erklärungen von 1735, 1737 und 1739 hinsichtlich der IvtturoDie katholischen Stände und Glarus beharren bei ihren ertheiltcn OrtSstimmcn und ihren Erklärungen1737 unabänderlich und tragen darauf an, daß dieser Punct als ein ausgemachter sürdcr nicht mehrberührt werden. Absch. 484, 8 3.

III. Straszcuwcscii.

Art. 325. 17:;,;. Der Landvogt wird beaustragt, die Straße über den Monte Ccnere vcnund durch eine öffentliche Crida den Befehl ergehen zu lassen, daß bei 166 Kronen Buße die Reparationhalb zweier Monate gemacht werden müsse. Absch. 396, 8 7.

II. Zollscichen.

s?lcht Orte: Art. W6.ga. Zollvcrleihung. .

Art. 326. 17111 Bei Verleihung deS Zolls zu LuggaruS wird die Ansicht ausgesprochen, daßlichcr wäre, auch den Zoll zu LauiS künftig nur auf vier Jahre zu verleihen. Absch. 36, 8 2. jj 327.

Bern trägt darauf an, den Zoll zu LauiS für weniger, als acht Jahre zu verleihen. JnSgcmcinbefunden, daß in solchem Falle ein Zollbcständer nicht so viel bieten würde. Absch. 29, 8 13. ß 328.Die Mehrheit der Stände will die acht Jahre beibehalten wissen, da die Zollbcständer sich weigern wu ^jährlich 1666 Filippi zu zahlen. Absch. 51, 8 8. ß 329. 17115 Die Gesandten finden diezahlreichen Socictätcn bei Verleihung deS Zolles dem hochobrigkcitlichcn Interesse nachthcilig und tragen ^an, daß auf künftiges Syndicat dcßwegen instruiert werden möchte. Der Gesandte Bcrnö läßt dem Ä > ^beisetzen, ob nicht auch Fremde bieten dürfen, und ob, wenn sie das Meiste bieten, ihnen der Zoll überlassen we^könnte. Absch. 396, 8 9. jj 336. 17111» Unter Ratificationsvorbehalt wird eine VerordnungHalts gemacht: In Zukunft dürfen sich nicht mehr als Vier zur Ucbernahme des Zolls vergesellschaften'einen Eid haben sie zu erhärten, daß niemand anders iir ihrer Socictät sich befinde oder Antheilhabee